- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Protezione dal licenziamento • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 3 Decisioni 1998 - 2000
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Sozialarbeiterin nicht glaubhaft gemacht
Eine Sozialarbeiterin mit provisorischem Arbeitsvertrag erhält die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und an den Regierungsrat mit der Forderung um Wiedereinstellung, die aber verweigert wird. Darauf verlangt sie vor dem Verwaltungsgericht, dass die Kündigung aufgehoben wird und sie eine Entschädigung wegen Diskriminierung erhält (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie habe als einzige die Kündigung erhalten, während Kollegen wegen persönlicher Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten an eine andere Stelle versetzt worden seien. Die Arbeitgeberin weist alle Vorwürfe zurück und begründet die Kündigung mit fachlicher Inkompetenz und Mängeln bei der Arbeitsausführung. Nach dem Beweisverfahren stellt das Gericht fest, dass die Kündigung sachlich gerechtfertigt ist. Auf den Diskriminierungsvorwurf der Klägerin tritt es nicht ein, weil sie diesen nicht glaubhaft machen könne (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Sie zieht das Urteil vor Bundesgericht und verlangt eine Überprüfung des Diskriminierungsvorwurfs. Ihre Beschwerde wird mangels Nachweis für eine Rachekündigung abgewiesen. Wegen mutwilliger Prozessführung (Gleichstellungsgesetz Art. 13 Abs. 5) muss sie sämtliche Gerichtskosten bezahlen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Sozialarbeiterin ficht die Kündigung beim Regierungsrat an und gelangt wegen des Diskriminierungsvorwurfs gleichzeitig an die Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsverhandlung scheitert und die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen stellt Nichteinigung fest. Am 18. Mai 1999 weist der Regierungsrat den Rekurs gegen die Kündigung ab.
Das Verwaltungsgericht weist Rekurs ab
Die Sozialarbeiterin gelangt ans Verwaltungsgericht, nachdem der Regierungsrat die Kündigung für gerechtfertigt hält und die Wiedereinstellung abgewiesen hat. Sie rügt, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert wurde und verlangt die Wiedereinstellung in die gleiche oder eine ähnliche Funktion. Gleichzeitig wirft sie der Arbeitgeberin Diskriminierung vor, weil sie im Unterschied zu andern Kollegen nach Mobbingklagen nicht an eine andere Stelle versetzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht untersucht zuerst, ob es wegen des provisorischen Anstellungsverhältnisses, welches nach Privatrecht abgehandelt werden müsste, überhaupt zuständig ist. Es bezieht sich auf einen ähnlich gelagerten Fall (VGE 12.1.2000, Basel Stadt Fall 8) und entscheidet, dass die Anstellung der Sozialarbeiterin trotz provisorischem Vertrag als öffentlich-rechtlich gilt. Zuständig sei es aber auch, weil die Klägerin wegen diskriminierender Kündigung klage. Nach der Zeugenbefragung listet das Gericht verschiedene Vorwürfe der Arbeitgeberin auf und kommt zum Schluss, dass die Klägerin diese nicht widerlegen konnte. Sie habe einzig Erklärungen geliefert, in welchen sie Dritte oder die Umstände für die Mängel verantwortlich mache. Die Gegenpartei könne die Kündigung hingegen sachlich begründen. Auf den Vorwurf der Diskriminierung tritt das Gericht nicht ein, weil die Klägerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr aufgrund des Geschlechts gekündigt worden sei. Sie habe im Gegenteil selber dem Gruppenleiter Überforderung im Umgang mit Frauen vorgeworfen und angefügt, deshalb sei eine Vielzahl von Frauen aus seiner Gruppe hinausgeekelt und versetzt worden.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrates ab. Auf die Diskriminierungsklage tritt es nicht ein. Die Klägerin muss die Kosten für das Rekursverfahren übernehmen.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt/Verwaltungsgericht, Verf. Nr. 675/1999/ASC
Das Verwaltungsgericht untersucht zuerst, ob es wegen des provisorischen Anstellungsverhältnisses, welches nach Privatrecht abgehandelt werden müsste, überhaupt zuständig ist. Es bezieht sich auf einen ähnlich gelagerten Fall (VGE 12.1.2000, Basel Stadt Fall 8) und entscheidet, dass die Anstellung der Sozialarbeiterin trotz provisorischem Vertrag als öffentlich-rechtlich gilt. Zuständig sei es aber auch, weil die Klägerin wegen diskriminierender Kündigung klage. Nach der Zeugenbefragung listet das Gericht verschiedene Vorwürfe der Arbeitgeberin auf und kommt zum Schluss, dass die Klägerin diese nicht widerlegen konnte. Sie habe einzig Erklärungen geliefert, in welchen sie Dritte oder die Umstände für die Mängel verantwortlich mache. Die Gegenpartei könne die Kündigung hingegen sachlich begründen. Auf den Vorwurf der Diskriminierung tritt das Gericht nicht ein, weil die Klägerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr aufgrund des Geschlechts gekündigt worden sei. Sie habe im Gegenteil selber dem Gruppenleiter Überforderung im Umgang mit Frauen vorgeworfen und angefügt, deshalb sei eine Vielzahl von Frauen aus seiner Gruppe hinausgeekelt und versetzt worden.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrates ab. Auf die Diskriminierungsklage tritt es nicht ein. Die Klägerin muss die Kosten für das Rekursverfahren übernehmen.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt/Verwaltungsgericht, Verf. Nr. 675/1999/ASC
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Sozialarbeiterin zieht das Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Gleichzeitig macht sie Verfahrensmängel geltend und rügt, dass die Vorinstanz eine Überprüfung der Diskriminierung verweigert habe.
Auf die Kritik an der Kündigung tritt das Bundesgericht nicht ein. Es argumentiert, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf eine Überprüfung der Kündigungsgründe habe. Zum Vorwurf der Diskriminierung stellt das Bundesgericht fest, dass die Arbeitgeberin zur Genüge nachgewiesen habe, dass sachliche Gründe zur Kündigung führten. Deshalb könne nicht von einer Rachekündigung ausgegangen werden. Daran ändere auch der Hinweis der Klägerin nichts, dass die Schlichtungsstelle eine Diskriminierung festgestellt habe. Die Schlichtungsverhandlung habe nur eine vermittelnde Funktion (Gleichstellungsgesetz Art. 11 Abs. 1). Eine Diskriminierung der Klägerin sei nicht erkennbar und das Gerichtsverfahren deshalb mutwillig beantragt worden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es verurteilt die Klägerin, die Prozesskosten zu bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 2P.157/2000
Auf die Kritik an der Kündigung tritt das Bundesgericht nicht ein. Es argumentiert, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf eine Überprüfung der Kündigungsgründe habe. Zum Vorwurf der Diskriminierung stellt das Bundesgericht fest, dass die Arbeitgeberin zur Genüge nachgewiesen habe, dass sachliche Gründe zur Kündigung führten. Deshalb könne nicht von einer Rachekündigung ausgegangen werden. Daran ändere auch der Hinweis der Klägerin nichts, dass die Schlichtungsstelle eine Diskriminierung festgestellt habe. Die Schlichtungsverhandlung habe nur eine vermittelnde Funktion (Gleichstellungsgesetz Art. 11 Abs. 1). Eine Diskriminierung der Klägerin sei nicht erkennbar und das Gerichtsverfahren deshalb mutwillig beantragt worden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es verurteilt die Klägerin, die Prozesskosten zu bezahlen.