- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Riassunzione • Licenziamento abusivo • Disdetta • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 1998 - 2000
- Decisione passata in giudicato
- sì
Rachekündigung einer Krankenschwester
Eine Krankenschwester erhält die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Sie fordert Wiedereinstellung. Die Schlichtungsverhandlung scheitert und der Regierungsrat weist die Forderung ab. Er begründet die Kündigung mit einem gestörten Vertrauen zur Klägerin und ihrer fachlichen Inkompetenz. Sie rekurriert beim Verwaltungsgericht. Dort fordert sie Entschädigung, weil ihr Vorgesetzter ihr als Reaktion auf eine Beschwerde wegen sexueller Belästigung gekündigt habe (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein gestörtes Vertrauensverhältnis keine Rechtfertigung für eine Entlassung sei und führt ein neues Beweisverfahren durch. Die Zeugenbefragung zeigt, dass die Klägerin fachlich überfordert war und mehrmals ihre Kompetenzen überschritten hatte. Deshalb weist das Gericht den Rekurs ab. Die Klägerin wird verurteilt, die Parteikosten zu bezahlen, weil sie die Anschuldigung der sexuellen Belästigung aus Verteidigungsgründen vorgebracht habe.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Während der Schlichtungsverhandlung wird die Krankenschwester von einem Anwalt vertreten. Weil sich die Parteien nicht einigen können, stellt die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Nichteinigung fest.
Das Verwaltungsgericht weist Rekurs ab
Die Krankenschwester fordert beim Regierungsrat Wiedereinstellung. Sie sei am Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter mit Anstarren, taxierenden Blicken und anzüglichen Bemerkungen sexuell belästigt worden. Als sie dagegen im April und Mai innerbetriebliche Beschwerden erhoben habe, sei ihr Ende Juli gekündigt worden. Das zuständige Sanitätsdepartement weist einen Zusammenhang der Beschwerden mit der Kündigung ab. Er begründet diese mit fachlichen Mängeln und Kompetenzüberschreitungen. Wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates rekurriert die Klägerin beim Verwaltungsgericht. Sie klagt wegen Rachekündigung und nennt als weiteren Grund für die Entlassung auch ihre familiäre Situation als alleinerziehende Mutter.
Das Gericht nimmt zu allen Klagepunkten Stellung. Zwar bestehen Zweifel, ob die Kündigung wegen der provisorischen Anstellung dem Obligationenrecht oder öffentlichem Recht unterworfen ist. Eine Untersuchung rechtfertigt sich aber, weil die Krankenschwester seit über zwei Jahren provisorisch angestellt ist. Das Gericht entscheidet, mangelndes Vertrauen könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die Befragung von drei Mitarbeiterinnen bestätigen aber Mängel bei der Arbeitsausführung und Kompetenzüberschreitungen der Klägerin. Deshalb schliesst das Gericht eine Rachekündigung im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen sexueller Belästigung aus. Diese sei fast drei Monate vor der Kündigung eingereicht worden, nachdem ihr Vorgesetzter ihr Mängel bei der Arbeit vorgeworfen habe. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerin den Vorwurf der sexuellen Belästigung als Verteidigungsstrategie erhoben hat. Auch die behauptete Diskriminierung aufgrund ihrer familiären Situation als alleinerziehende Mutter hält das Gericht nach der Zeugenbefragung für nicht stichhaltig.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs in allen Punkten ab. Es verurteilt die Klägerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten von 2000 Franken, weil sie rechtsmissbräuchlich Rekurs eingereicht habe.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgericht, Verf. Nr. 649/1999/SAS; 650/1999/SAS
Das Gericht nimmt zu allen Klagepunkten Stellung. Zwar bestehen Zweifel, ob die Kündigung wegen der provisorischen Anstellung dem Obligationenrecht oder öffentlichem Recht unterworfen ist. Eine Untersuchung rechtfertigt sich aber, weil die Krankenschwester seit über zwei Jahren provisorisch angestellt ist. Das Gericht entscheidet, mangelndes Vertrauen könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die Befragung von drei Mitarbeiterinnen bestätigen aber Mängel bei der Arbeitsausführung und Kompetenzüberschreitungen der Klägerin. Deshalb schliesst das Gericht eine Rachekündigung im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen sexueller Belästigung aus. Diese sei fast drei Monate vor der Kündigung eingereicht worden, nachdem ihr Vorgesetzter ihr Mängel bei der Arbeit vorgeworfen habe. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerin den Vorwurf der sexuellen Belästigung als Verteidigungsstrategie erhoben hat. Auch die behauptete Diskriminierung aufgrund ihrer familiären Situation als alleinerziehende Mutter hält das Gericht nach der Zeugenbefragung für nicht stichhaltig.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs in allen Punkten ab. Es verurteilt die Klägerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten von 2000 Franken, weil sie rechtsmissbräuchlich Rekurs eingereicht habe.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgericht, Verf. Nr. 649/1999/SAS; 650/1999/SAS