Settore
Costruzioni
Genere
Donna
Base legale
Diritto delle obbligazioni
Parole chiave giuridiche
Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
4 Decisioni 1992 - 1994
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 2

Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Angestellten

Eine kaufmännische Angestellte kündigt ihre neue Stelle nach einem halben Jahr mit der Begründung, dass sie sich vom Chef sexuell bedrängt und belästigt fühle. Sie ist zu dieser Zeit bereits krankgeschrieben. Den Lohn des nächsten Monats muss sie bereits über eine Betreibung eintreiben. Vor Arbeitsgericht verlangt sie neben arbeitsrechtlichen Forderungen Schadenersatz und Genugtuung, da sie infolge der sexuellen Belästigung krank geworden sei und erst nach vier Monaten eine neue Stelle gefunden habe. Auf ihre Klage reagiert der Chef seinerseits mit einer Ehrverletzungsklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin. Dieses Ehrverletzungsverfahren wird jedoch bis zum Entscheid des anderen Verfahrens sistiert. Das von der Mitarbeiterin angerufene Arbeitsgericht kommt nach zwei Jahren «zur genügenden Überzeugung», dass sexuelle Belästigungen vorkamen und spricht der Klägerin eine Genugtuung von 5'000 Franken zu, lehnt Schadenersatz jedoch ab. Die Widerklage des Chefs, der eine Rückzahlung des letzten Lohns verlangt, wird vollumfänglich abgewiesen. Beide Seiten ziehen das Urteil vor Obergericht, wo sie zuletzt einen Vergleich schliessen. Das Bezirksgericht weist nun die Ehrverletzungsklage ab, und das Obergericht stellt Verjährung fest und tritt nicht darauf ein.

Sviluppo del procedimento

30.04.1992
Das Arbeitsgericht Zürich heisst die Klage teilweise gut
Der Chef und Arbeitgeber kommentiert gerne das Äussere seiner kaufmännischen Angestellten, versucht sie zum Nachtessen einzuladen, ruft sie aus den Ferien an, um ihr zu sagen, wie sehr er sie vermisse, berührt sie bei jeder Gelegenheit, erzählt ihr seine erotischen Träume, fordert sie zu Küssen auf und packt sie plötzlich von hinten, um sie an sich zu zerren und zum Zungenkuss zu zwingen. Die allein erziehende Mutter, für welche die Teilzeitstelle ansonsten ideal wäre, erklärt ihrem Chef klar, dass sie keine private Beziehung zu ihm wolle. Doch dieser hört nicht auf, sie zu bedrängen. Sie kämpft mit Angstzuständen, Übelkeit und Brechreiz und bricht schliesslich körperlich zusammen. In dieser Situation reicht sie die Kündigung ein. Sie bleibt insgesamt für zweieinhalb Monate krankgeschrieben. Sie fordert vor Arbeitsgericht die Abgeltung von Überstunden und nicht bezogenen Ferientagen, die Herausgabe persönlicher Gegenstände, einen Lohnausweis, ein Arbeitszeugnis und Schadenersatz, weil sie nach der Kündigung vier Monate arbeitslos blieb, sowie eine Genugtuung.
Der Arbeitgeber bestreitet sämtliche Belästigungen. Er sieht auch keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Tatsache, dass die Frau nach der Kündigung vier Monate arbeitslos blieb, insbesondere habe auch das fehlende Arbeitszeugnis keine Rolle gespielt. Die Klägerin sei am Arbeitsplatz häufig in undezenter Kleidung erschienen, sodass er sie auffordern musste, sich dezenter anzuziehen. Der Gesundheitszustand stehe wohl im Zusammenhang mit dem Auseinanderbrechen der Beziehung zu einem früheren Partner.

Von den übrigen Mitarbeitenden hat niemand Annäherungsversuche beobachtet, mehrere haben jedoch eine zunehmende Nervosität der Klägerin wahrgenommen. Eine frühere Aushilfe sagt aus, sie habe sich ebenfalls vom Chef belästigt gefühlt. Sie habe ihm dann deutlich gesagt, dass sie es hasse, wenn man sie «antöple», worauf sie permanent Krach mit ihm gehabt habe. Ärzte und eine Psychoanalytikerin sagen ebenfalls zugunsten der kaufmännischen Angestellten aus. Das Gericht schätzt schliesslich die Aussagen der Klägerin als glaubwürdig ein, jene ihres Chefs als wenig überzeugend und hilflos. Es kommt zur Überzeugung, dass sexuelle Belästigungen, «die naturgemäss in einer solchen Situation kaum öffentlich begangen werden», vorgekommen sein müssen. Die schwerwiegenden Belästigungen stellten eine schwere Verletzung der körperlichen, seelischen und sexuellen Integrität der Klägerin (Artikel 328 OR) dar, die auch gesundheitliche Folgen hatte. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Genugtuung (Artikel 49 OR) und hätte dies auch, wenn sie sich provozierend angezogen hätte, was jedoch nicht bewiesen sei. Sie habe zudem über den letzten Anstellungsmonat hinaus bis zum Ende ihrer Krankheit Anspruch auf Zahlungen aus der Taggeldversicherung der Firma. Dass die folgende Arbeitslosigkeit vorwiegend auf des Verhalten des früheren Chefs zurückzuführen sei, habe die Klägerin nicht beweisen können. Gewiss habe eine allgemeine Zukunfts- und Existenzangst sie in einem gewissen Sinne blockiert. Auch das fehlende Zeugnis könnte eine Rolle gespielt haben, doch hätten ihr auch andere Zeugnisse gefehlt. Nicht gerade geschickt sei gewesen, dass sie die Belästigungen in den Vorstellungsgesprächen erwähnt habe.

Neben den übrigen arbeitsrechtlichen Forderungen hat der frühere Chef der kaufmännischen Angestellten wegen sexueller Belästigung eine Genugtuung von 5'000 Franken zu bezahlen. Er ist jedoch nicht schadenersatzpflichtig für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit. Die Widerklage in Form einer Rückforderung des letzten Lohns wird vollumfänglich abgewiesen.

Prozess-Nr. 10-361/1990
28.05.1993
Das Obergericht erzielt einen Vergleich
Beide Seiten ziehen das Urteil des Arbeitsgerichts ans Obergericht. Der Arbeitgeber will der kaufmännischen Angestellten weniger Versicherungsleistungen zahlen und keine Genugtuung. Die Klägerin fordert noch einmal Schadenersatz für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit. Es wird ein ergänzendes Beweisverfahren angeordnet. Das sich dahinziehende Verfahren zehrt an der Substanz der Klägerin. Im Anschluss an die Beweisverhandlung schliessen die Streitparteien einen Vergleich: Die Klägerin reduziert ihre Forderung auf insgesamt 6'000 Franken und der Arbeitgeber anerkennt die Klage in diesem Umfang. Die Prozesskosten werden je zur Hälfte übernommen und keine Prozessentschädigungen bezahlt. Daraufhin schreibt das Obergericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

Beschluss des Obergerichts I. Zivilkammer vom 28.5.93
15.03.1994
Bezirksgericht Zürich verneint Ehrverletzung
09.11.1994
Obergericht tritt nicht auf Ehrverletzungsklage ein