- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Mobbing • Molestie sessuali • Indennità • Riassunzione
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Kündigungsschutz für Kellnerin
Eine Kellnerin beklagt sich bei der Personalchefin über sexuelle Belästigung durch einen Angestellten. Zwei Tage danach erhält sie die Kündigung. Sie ficht die Kündigung an und wendet sich an die Schlichtungsstelle mit dem Begehren auf Wiedereinstellung oder Entschädigung. Diese verweist die Klägerin ans Gewerbliche Schiedsgericht, weil eine provisorische Wiedereinstellung nur mit gerichtlicher Verfügung möglich ist (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 3). Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung damit, dass sich die Klägerin krank gemeldet habe. Das Gericht erkundigt sich beim Arzt nach dem Krankheitsbild. Dieser bestätigt nervöse Stresssymptome und erwähnt, dass sich die Klägerin während der Konsultation über Mobbing ihres Vorgesetzten beschwert hat. Das Gericht betrachtet aber einen direkten Zusammenhang der Kündigung mit der Beschwerde wegen sexueller Belästigung als nicht wahrscheinlich. Es weist das Gesuch um Wiedereinstellung mit der Begründung ab, die Kellnerin sei wegen Krankheit entlassen worden und deshalb eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien darauf, dass die Klägerin einen schweizerischen Durchschnittslohn von 5'418 Franken als Entschädigung erhält. Auf einen Weiterzug der gerichtlichen Verfügung verzichtet sie. Aber sie macht Strafanzeige gegen den Belästiger. Er wird vom Strafbefehlsrichter mit 500 Franken Busse bestraft.Sviluppo del procedimento
Das Zivilgericht weist Gesuch um provisorische Wiedereinstellung ab
Die Kellnerin, die sich noch in der Probezeit befindet, wendet sich anfang März an einen Arzt. Dieser stellt nervliche Reizungen fest. Während der Konsultation erwähnt sie, dass sie am Arbeitsplatz vom Chef gemobbt werde. Mitte März beschwert sie sich bei der Personalchefin wegen sexueller Belästigung und gibt an, dass sie wegen Vitaminmangels nicht mehr arbeitsfähig sei. Zwei Tage später erhält sie die Kündigung mit einer Frist von sieben Tagen. Sie ficht die Kündigung an und verlangt beim Zivilgericht die provisorische Wiedereinstellung.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Kündigungsgrund die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei. Erkundigungen beim Arzt ergeben, dass sie sich bei ihm über Appetitlosigkeit, Nervosität und Stress beklagt habe. Er stellt nervliche Reizungen fest und verschreibt ihr ein Vitaminpräparat. Während der Konsultation erwähnt die Klägerin, dass sie von ihrem Chef gemobbt werde. Der Arzt verweist sie an einen Psychiater. Das Gericht entscheidet, dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei und nicht als Reaktion auf die innerbetriebliche Beschwerde. Es fehle an der Voraussetzung für die provisorische Wiedereinstellung der Klägerin.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wird das Gesuch um Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.
Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2002/144
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Kündigungsgrund die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei. Erkundigungen beim Arzt ergeben, dass sie sich bei ihm über Appetitlosigkeit, Nervosität und Stress beklagt habe. Er stellt nervliche Reizungen fest und verschreibt ihr ein Vitaminpräparat. Während der Konsultation erwähnt die Klägerin, dass sie von ihrem Chef gemobbt werde. Der Arzt verweist sie an einen Psychiater. Das Gericht entscheidet, dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei und nicht als Reaktion auf die innerbetriebliche Beschwerde. Es fehle an der Voraussetzung für die provisorische Wiedereinstellung der Klägerin.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wird das Gesuch um Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.
Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2002/144
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Kellnerin verlangt bei der Schlichtungsstelle Aufhebung der Kündigung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Die Schlichtungsstelle macht den Vergleichsvorschlag, der Klägerin einen durchschnittlichen Monatslohn auszuzahlen.
Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin einen durchschnittlichen Monatslohn von 5'418 Franken erhält. Gegen den Belästiger wird Strafanzeige eingereicht. Der Strafbefehlsrichter verfügt am 14. Mai 2003 eine Busse gegen den Belästiger von 500 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 2/2002; Verfügung des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26.5.2003, VZ 2003 9401
Die Schlichtungsstelle macht den Vergleichsvorschlag, der Klägerin einen durchschnittlichen Monatslohn auszuzahlen.
Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin einen durchschnittlichen Monatslohn von 5'418 Franken erhält. Gegen den Belästiger wird Strafanzeige eingereicht. Der Strafbefehlsrichter verfügt am 14. Mai 2003 eine Busse gegen den Belästiger von 500 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 2/2002; Verfügung des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26.5.2003, VZ 2003 9401