Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2003
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 24

Sexuelle Belästigung einer Verwaltungsangestellten

Eine Verwaltungsangestellte reicht bei der Personalrekurskommission Beschwerde wegen sexueller Belästigung ein (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Als Folge rufschädigender Bemerkungen des Belästigers sei ihr gekündigt worden. Sie nennt drei Belästigungen durch Küsse und Ansichpressen, die ein Jahr zurückliegen. Acht Monate nach den Ereignissen orientiert der Amtsarzt den Vorgesetzten. Der Belästiger wird verwarnt. Vor der Personalrekurskommission bestreitet er alle Anschuldigungen. Der Vorgesetzte weist darauf hin, dass er mit der Klägerin mehrere Gespräche wegen ungenügender Leistungen geführt habe. Als sie deswegen eine Bewährungsfrist erhielt, habe sie die Belästigungen erstmals erwähnt. Er berichtigt, dass der Klägerin nicht gekündigt worden sei, sondern Abklärungen für einen anderen Arbeitsplatz liefen. Die Personalrekurskommission kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Klägerin widersprüchlich seien, auch in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Belästigungen, und sie mit dem Belästiger keinen direkten beruflichen Kontakt habe. Sie empfiehlt, den Beschuldigten von den Vorwürfen zu entlasten. Der Arbeitgeberin schlägt sie allgemeine Sensibilisierungsmassnahmen für die Angestellten vor.

Sviluppo del procedimento

20.08.2003
Die Personalrekurskommission gibt Empfehlung ab
Die Klägerin erhebt Beschwerde wegen sexueller Belästigung. Während fünf Monaten habe der Kollege dreimal versucht, sie auf den Mund zu küssen und an sich zu pressen, sie habe ihn vehement weggestossen. Im weiteren habe er immer wieder anzügliche Bemerkungen gegenüber Frauen gemacht. Sie habe geschwiegen und sich nur dem Hausarzt und dem Amtsarzt anvertraut, weil der Belästiger ihr drohte. Danach habe er aber immer wieder rufschädigende Bemerkungen über sie verbreitet. Diese Angriffe seien schliesslich als Vorwand gebraucht worden, um ihr zu kündigen.

Die Personalrekurskommission befragt den Vorgesetzten, den Belästiger und die beiden Ärzte. Weil sie keinen Antrag auf Zeugenbefragung gestellt hat, führt die Kommission keine Zeugenbefragung unter den MitarbeiterInnen durch. Der Vorgesetzte verweist darauf, dass sich der damalige Vorgesetzte wegen fehlender fachlicher Qualifikation und unzumutbarem Verhalten der Klägerin bei ihm ausgesprochen habe. Danach sei in weiteren Gesprächen eine Bewährungsfrist beschlossen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nie von sexueller Belästigung gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet alle Vorwürfe und bezeichnet sie als Verleumdung. Der Hausarzt sagt aus, dass er über die Belästigung orientiert worden sei, doch erst nach Einreichung der Beschwerde. Die Personalrekurskommission stellt fest, dass die Klägerin und der Belästiger an verschiedenen Orten arbeiten und keine beruflichen Begegnungen stattfinden müssen. Sie entscheidet, die Angaben zu den Belästigungen seien widersprüchlich. Auch sei der Klägerin nicht gekündigt, sondern die mögliche Versetzung an einen andern Arbeitsplatz wegen ungenügender Leistungen veranlasst worden. Zum Vorwurf, dass der Belästiger auch andern Mitarbeiterinnen gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht habe, nimmt die Kommission nicht Stellung, weil die Klägerin keine Zeugenbefragung beantragt hat und keine Namen nennen will. Für den Antrag auf Schadenersatz (Gleichstellungsgesetz Art. 5), weil der Amtsarzt den Vorgesetzten erst nach acht Monaten orientiert hat, verweist sie die Klägerin an die Schlichtungsstelle. Die Personalrekurskommission stellt aber klar, dass der Amtsarzt in seiner Funktion als Vertrauensperson vom Vorwurf der sexuellen Belästigung erfahren habe. Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht und dürfen von sich aus keine Meldung machen. Er habe auf Wunsch der Beschwerdeführerin vorläufig geschwiegen und dann auf ihre Bitte hin sofort den Vorgesetzten informiert. Die Kommission entscheidet, dass die präventiven Massnahmen am Arbeitsort der Klägerin genügend waren. Doch sie empfiehlt eine weitergehende Sensibilisierung der Angestellten. So sollten belästigte Personen mit ihrer Meldung nicht zuwarten, weil die Abklärung mit zeitlichem Abstand schwieriger wird.

Die Personalrekurskommission stellt fest, dass die Vorwürfe nicht bewiesen werden konnten. Die Person des Beschwerdebeklagten sei von den Vorwürfen zu entlasten. Die Personalrekurskommission empfiehlt der Leitung allgemeine Sensibilisierungsmassnahmen für die Angestellten.

Bericht der Personalrekurskommission der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt