Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 1997 - 1999
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 23

Lohngleichheit für eine Heimleiter-Ehepartnerin

Nach der Entlassung eines Heimleitungs-Ehepaars fordert die als Heimleiter-Ehepartnerin beschäftigte Frau von der Trägergemeinde, dass ihr die Differenz zum Lohn ihres Mannes, der als Heimleiter angestellt war, nachgezahlt werde. Sie hätten das Heim gemeinschaftlich geführt und sie sei für diese Aufgabe gut qualifiziert gewesen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da keine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliege. Es wäre grundsätzlich auch eine umgekehrte Verteilung der Funktionen von «Heimleiter» und «Heimleiter-Ehepartner» möglich gewesen. Dieser Entscheid wird auch vom Bundesgericht gestützt.

Sviluppo del procedimento

18.12.1997
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Die Klägerin und ihr Ehemann leiten ein von der Gemeinde getragenes Altersheim. Sie ist in der Funktion als «Heimleiter-Ehepartner» angestellt, er als Heimleiter. Die beiden Arbeitsverhältnisse werden «aufgrund verschiedener Auffassungen» gekündigt. Die Klägerin macht Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 geltend. Sie beantragt, es sei ihr die Lohndifferenz zwischen dem Lohn ihres Ehemanns und ihrem Lohn während der gemeinsamen Anstellungsdauer nachzuzahlen, denn sie und ihr Ehemann hätten das Heim gleichberechtigt und in gemeinsamer Verantwortung je im Rahmen eines 100 Prozent Pensums geführt. Sie habe mit ihrer Ausbildung als Sozialarbeiterin, mit ihrer langjährigen Erfahrung und ihren Zusatzausbildungen auch zum Anstellungsverhältnis beigetragen. Daher sei sie aufgrund des Zivilstands benachteiligt gewesen.

Das Gericht prüft, ob die Klägerin ihre Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht hat, sodass die Gemeinde den Gegenbeweis antreten müsste (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Es findet, dies sei nicht der Fall. Dass das Ehepaar die Aufgaben partnerschaftlich teilte, ändere nichts an der unterschiedlichen Verteilung der Aufgaben und Verantwortung gemäss Pflichtenheft. Die Funktionen «Heimleiter» wie «Heimleiter-Ehepartner» seien zudem nicht einem bestimmten Geschlecht vorbehalten, wovon offenbar die Klägerin ausgehe. Doch auch wenn die tatsächliche Aufgabenteilung berücksichtigt werde, die aus den Arbeitszeugnissen hervorgehe, seien Unterschiede ersichtlich: Dem Heimleiter seien hauptsächlich Funktionen hinsichtlich Administration (Finanzen und Personal) und baulicher Infrastruktur zugeordnet gewesen, der Heimleiter-Ehepartnerin die Verantwortung für Aufnahme, Einführung und Betreuung der PensionärInnen, die Organisation von Veranstaltungen sowie die Kontaktpflege zu Angehörigen und ÄrztInnen. Die verschiedene Besoldungseinreihung beruhe auf dem unterschiedlichen Aufgabenkreis und der damit zusammenhängenden Verantwortung. Es sei offensichtlich, dass mit der Funktion des Heimleiters eine erhöhte Verantwortung verbunden sei, gerade im Bereich Finanzen und Buchhaltung. Er sei zudem Verbindungsperson zur Gemeinde gewesen. Die Lohndifferenzierung stütze sich daher auf einen objektiven Grund. Aus der Tatsache, dass die Anstellung auch aufgrund der Ausbildung der Ehepartnerin zustande kam, «kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Sie hat nämlich im Bewusstsein der ihr überbundenen Aufgaben die Stelle angetreten».

Die Klage wird abgewiesen.

VK 97.00027
03.09.1999
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Klägerin zieht vor Bundesgericht. Dieses solle das Verwaltungsgericht anhalten, ihr «eine den Tatsachen entsprechende Berichterstattung über die Aufgaben und Arbeitsverhältnisse im Altersheim» zu gestatten und diese Zusatzinformationen in der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Es solle das Verwaltungsgericht auch verpflichten, bei der Gemeinde ein den tatsächlichen Aufgaben entsprechendes Arbeitszeugnis zu erwirken. Das Bundesgericht holt beim Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann eine Vernehmlassung ein. Dieses beantragt Gutheissung der Beschwerde, weil die Untersuchung des Verwaltungsgerichts ungenügend gewesen sei.

Die Frage des Arbeitszeugnisses prüft das Bundesgericht nicht, da hier aus einem zweiten Verwaltungsgerichtsverfahren bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Es beschränkt sich auf die Frage, ob Lohnnachzahlungsansprüche gemäss Gleichstellungsgesetz bestehen. Zunächst hält es fest, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Untersuchung nicht unkorrekt vorgegangen. Die Klägerin habe also keinen Anspruch darauf, zusätzliche Informationen ins Verfahren einzubringen.
Dann rekapituliert das Bundesgericht die Ausgangslage nochmals. Bis 1979 waren Heimleitungspaare in der fraglichen Gemeinde mit gemeinsamem Lohn angestellt gewesen. Aufgrund der neu eingeführten unabhängigen AHV-Pflicht der Ehefrauen musste das Reglement dann überarbeitet werden. Die Rollenverteilung zwischen Ehepartnerin und Ehepartner sei seither als ungleich festgeschrieben, «mit unterschiedlicher Entlöhnung von Leiter und Partner». Dieser Unterschied sei indessen nicht geschlechtsspezifisch definiert. Die Klägerin pochte bereits bei der Einstellung auf Gleichbehandlung und gleiche Löhne, was die Gemeinde jedoch als reglementswidrig ablehnte. Also wurden die Verantwortungen im Pflichtenheft ungleich verteilt.
Das Bundesgericht kommt nun wie die Vorinstanz zum Schluss, dass auch bei Betrachtung der tatsächlichen Aufgabenteilung die Klägerin weniger Verantwortung getragen habe als ihr Ehemann. Es merkt noch an: «Die Eheleute wären übrigens frei gewesen, die Rollen (...) umgekehrt zu verteilen. Hingegen geht es nicht an, unter Berufung auf das Gleichstellungsgesetz, nachträglich – als Hilfsleiterin – den gleichen Lohn zu verlangen wie der Heimleiter selber.»

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

BGE 2A.87/1998 vom 3.9.99