- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Situazione familiare • Stato civile
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 3 Decisioni 1998 - 2000
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Buchhalterin
Eine Buchhalterin arbeitet seit vier Jahren mit einem 40-Prozent-Pensum in einem Möbelgeschäft. Sie erhält die Kündigung mit der Begründung, dass eine neu eingestellte Mitarbeiterin als alleinstehende Frau auf eine Vollzeitarbeit angewiesen sei, während ihr Lebensunterhalt vom Ehemann gesichert werde. Weil eine Einigung bei der Schlichtungsstelle scheitert, klagt sie beim Arbeitsgericht. Sie fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung aufgrund des Zivilstands (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber lehnt die Forderung mit dem Argument ab, die Kündigung habe nichts mit dem Geschlecht der Klägerin zu tun. Doch das Arbeitsgericht stellt fest, die Klägerin sei wegen des Zivilstands diskriminiert worden. Es verurteilt den Arbeitgeber, ihr eine Entschädigung von drei Monatslöhnen auszuzahlen. Beide Parteien erheben Berufung beim Kantonsgericht. Dieses entscheidet, dass hauptsächlich Umstrukturierungen in der Firma zur Anstellung der neuen Mitarbeiterin führten. Der Zivilstand habe für die Kündigung nur eine untergeordnete Rolle gespielt und eine Diskriminierung sei deshalb nicht gegeben. Aber der Arbeitgeber muss der Buchhalterin einen Schadenersatz von 3'640 Franken bezahlen, weil sie nach einer negativen Referenzauskunft eine Stelle nicht erhält und längere Zeit arbeitslos bleibt.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Buchhalterin wendet sich wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle.
Die Klägerin begründet, ihre Kündigung sei diskriminierend. Der Geschäftsführer habe sie damit gerechtfertigt, dass die neue Mitarbeiterin als alleinerziehende Frau auf eine Vollzeitstelle angewiesen sei, während ihr Lebensunterhalt vom Ehemann bestritten werde. Vor der Schlichtungsstelle kommt kein Vergleich zustande.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest und erstellt einen Weisungsschein für das Gericht.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz 1998/2
Die Klägerin begründet, ihre Kündigung sei diskriminierend. Der Geschäftsführer habe sie damit gerechtfertigt, dass die neue Mitarbeiterin als alleinerziehende Frau auf eine Vollzeitstelle angewiesen sei, während ihr Lebensunterhalt vom Ehemann bestritten werde. Vor der Schlichtungsstelle kommt kein Vergleich zustande.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest und erstellt einen Weisungsschein für das Gericht.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz 1998/2
Das Arbeitsgericht See heisst die Klage teilweise gut
Die Klägerin klagt gegen die Kündigung mit der Begründung, sie sei aufgrund des Zivilstandes diskriminiert worden. Sie legt dem Gericht die Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers vor, „da die neue Mitarbeiterin auf eine Vollzeitstelle angewiesen ist; sie ist alleinstehend und hat keinen Mann, der ihren Lebensunterhalt bestreitet“. Der Arbeitgeber lehnt die Forderung auf Entschädigung ab.
Die Firma weist nach, dass die neue Mitarbeiterin eine Kollegin während der Schwangerschaft vertreten sollte. Erst später habe sich dann die Gelegenheit ergeben, die beiden Arbeitsbereiche zusammen zu legen, was betriebswirtschaftlich sinnvoll war. Trotz dieser sachlichen Gründe für die Kündigung wertet das Gericht, dass die Berufung der Firma auf den Zivilstand eine indirekte Diskriminierung ist. Vom Argument eines gesicherten Lebensunterhaltes in der Ehe seien praktisch nur Frauen betroffen. Mit einer solchen Begründung würden ihre ungleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verstärkt. Das Gericht bemängelt, dass der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Entlassung zu verhindern. Er habe die erste Bewerberin für den vakanten Aufgabenbereich genommen, auch wenn von vornherein klar war, dass diese ein höheres Arbeitspensum wünschte. Bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt das Gericht, dass es für die Klägerin mit 54 Jahren schwierig ist, eine neue Teilzeitstelle zu finden. Die Firma wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4) von drei Monatslöhnen von total 7800 Franken zu bezahlen.
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.
Arbeitsgericht See, Nr. SAN 98-0018
Die Firma weist nach, dass die neue Mitarbeiterin eine Kollegin während der Schwangerschaft vertreten sollte. Erst später habe sich dann die Gelegenheit ergeben, die beiden Arbeitsbereiche zusammen zu legen, was betriebswirtschaftlich sinnvoll war. Trotz dieser sachlichen Gründe für die Kündigung wertet das Gericht, dass die Berufung der Firma auf den Zivilstand eine indirekte Diskriminierung ist. Vom Argument eines gesicherten Lebensunterhaltes in der Ehe seien praktisch nur Frauen betroffen. Mit einer solchen Begründung würden ihre ungleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verstärkt. Das Gericht bemängelt, dass der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Entlassung zu verhindern. Er habe die erste Bewerberin für den vakanten Aufgabenbereich genommen, auch wenn von vornherein klar war, dass diese ein höheres Arbeitspensum wünschte. Bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt das Gericht, dass es für die Klägerin mit 54 Jahren schwierig ist, eine neue Teilzeitstelle zu finden. Die Firma wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4) von drei Monatslöhnen von total 7800 Franken zu bezahlen.
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.
Arbeitsgericht See, Nr. SAN 98-0018
Das Kantonsgericht heisst Berufung des Arbeitgebers teilweise gut
Der Arbeitgeber und anschliessend auch die Klägerin erheben Berufung beim Kantonsgericht. Mit einem zusätzlichen Antrag verlangt die Klägerin Schadenersatz und Genugtuung für einen Lohnausfall von drei Monaten, weil sie wegen einer negativen Referenz des Geschäftsführers eine Stelle nicht erhalten habe.
Das Kantonsgericht führt zum Hergang der Kündigung ein Beweisverfahren durch. Der Geschäftsführer sagt aus, die schriftliche Aussage zum Zivilstand der neu angestellten Mitarbeiterin habe er nicht selber formuliert, sondern sei ihm von der Klägerin als Bestätigung für das Arbeitsamt vorgelegt worden. Er habe zwar eine solche Bemerkung gemacht, auch als Reaktion auf ihre eigene Aussage, dass die Stelle ein Zusatzverdienst sei. Mehrere Zeugen bestätigen, dass die neue Mitarbeiterin ursprünglich für den Verkauf angestellt worden ist und erst später aus wirtschaftlichen Gründen die beiden Stellen zusammengelegt wurden. Das Gericht wertet als nachgewiesen, dass die Entlassung der Klägerin aus einem begründeten Anlass und somit nicht diskriminierend erfolgt sei. Der Zivilstand spielte nur eine untergeordnete Rolle. Es weist die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der Klägerin ab. Der Arbeitgeber wird aber verurteilt, ihr Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu bezahlen, der ihr einzig wegen einer negativen Referenzauskunft und darauf beruhender Arbeitslosigkeit entstand. Sie erhält für sieben Monate einen Lohnausfall von 520 Franken monatlich.
Das Kantonsgericht weist die Klage wegen diskriminierender Kündigung ab. Den Antrag auf Schadenersatz heisst es gut. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Klägerin für den entgangenen Lohnanteil 3640 Franken nachzuzahlen.
Kantonsgericht, BZ.1998.171-K3
Das Kantonsgericht führt zum Hergang der Kündigung ein Beweisverfahren durch. Der Geschäftsführer sagt aus, die schriftliche Aussage zum Zivilstand der neu angestellten Mitarbeiterin habe er nicht selber formuliert, sondern sei ihm von der Klägerin als Bestätigung für das Arbeitsamt vorgelegt worden. Er habe zwar eine solche Bemerkung gemacht, auch als Reaktion auf ihre eigene Aussage, dass die Stelle ein Zusatzverdienst sei. Mehrere Zeugen bestätigen, dass die neue Mitarbeiterin ursprünglich für den Verkauf angestellt worden ist und erst später aus wirtschaftlichen Gründen die beiden Stellen zusammengelegt wurden. Das Gericht wertet als nachgewiesen, dass die Entlassung der Klägerin aus einem begründeten Anlass und somit nicht diskriminierend erfolgt sei. Der Zivilstand spielte nur eine untergeordnete Rolle. Es weist die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der Klägerin ab. Der Arbeitgeber wird aber verurteilt, ihr Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu bezahlen, der ihr einzig wegen einer negativen Referenzauskunft und darauf beruhender Arbeitslosigkeit entstand. Sie erhält für sieben Monate einen Lohnausfall von 520 Franken monatlich.
Das Kantonsgericht weist die Klage wegen diskriminierender Kündigung ab. Den Antrag auf Schadenersatz heisst es gut. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Klägerin für den entgangenen Lohnanteil 3640 Franken nachzuzahlen.
Kantonsgericht, BZ.1998.171-K3