Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
3 Decisioni 2000 - 2002
Decisione passata in giudicato
San Gallo Caso 8

Sexuelle Belästigung einer Textilarbeiterin

Eine Textilarbeiterin arbeitet im Schichtbetrieb eines Familienunternehmens. Nach einem Nervenzusammenbruch beklagt sie sich beim Arbeitgeber, ein Kollege habe sie sexuell bedrängt. Der Betriebsinhaber teilt ihr eine andere Schicht zu und droht mit Folgen, wenn sie Klage erhebe. Nach einer Krankheitsabwesenheit findet sie eine neue Stelle und klagt wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Gleichzeitig reicht sie Strafklage gegen den Belästiger ein. Die Strafklage wird abgeschrieben, «weil im Zweifelfall der Angeklagte zu schützen sei». Das Arbeitsgericht führt ein Beweisverfahren durch. Ein therapeutisches Gutachten weist eine posttraumatische Störung nach. Die Mitarbeitenden sagen aus, dass sie keine sexuellen Übergriffe bemerkt haben. Das Gericht entscheidet, die Klägerin könne ihre Anschuldigungen nicht genügend nachweisen (Gleichstellungsgesetz Art. 6) und ihre psychischen Störungen könnten andere Ursachen haben. Damit erübrige sich eine Überprüfung, ob der Arbeitgeber genügend Massnahmen zu ihrem Schutz ergriffen habe (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Klägerin zieht die Klage ans Kantonsgericht. Dieses wertet die Berichte des Arztes und der Therapeutin als befangen und lässt nur die Aussagen der Mitarbeitenden als Beweise gelten. Daraus ergebe sich, dass «niemand die behaupteten sexuellen Belästigungen wahrgenommen hat». Die Klägerin reicht beim Bundesgericht Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung ein. Doch das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Sviluppo del procedimento

22.11.2000
Das Arbeitsgericht Unterrheintal weist Klage ab
Die Klägerin zählt mehrere eindeutige sexistische Bemerkungen und sexuelle Übergriffe auf. Der Kollege habe mit gespreizten Beinen seinen Penis gestreichelt und sie gefragt, ob er mit ihr auf die Toilette gehen wolle. Einmal habe er von hinten mit einem Holzprügel ihre Hand berührt und sie gefragt, ob die Grösse passe, dann wieder habe er überraschend die Brust berührt. Als ihr Ehemann im Ausland war, sei sie von ihm in obszönster Weise zum Geschlechtsverkehr aufgefordert worden. Nachdem sie den Arbeitgeber informiert habe, sei sie von ihm einige Tage später vor den anderen Mitarbeitenden verdächtigt worden, das Auto des Belästigers beschädigt zu haben. Er habe sie ins Büro zitiert und sich nochmals über die sexuellen Belästigungen informieren lassen. Dann habe er kommentiert: «Du weißt, dass du nicht heilig bist, du bist nur eine Hure." Zudem habe er ihr gedroht, wenn sie gerichtlich gegen den Belästiger vorgehe, stehe dieser unter seinem Schutz. Als der Ehemann beim Arbeitgeber vorgesprochen habe, sei er beschimpft worden, er solle besser auf sie aufpassen. Der Arbeitgeber streitet alle Vorwürfe ab. Das Gerichtsverfahren wird bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Dieses wird vom Richter mit der Begründung aufgehoben, dass kein schlüssiger Beweis vorliegt und mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ein Strafrichter den Angeschuldigten wegen des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» freisprechen würde.

Das Arbeitsgericht bemerkt, dass die Anklagekammer den Grundsatz der Unschuldsvermutung sehr grosszügig angewandt habe. Jedenfalls gelte dieser Grundsatz im Zivilverfahren nicht. Das Gericht stützt sich auf das therapeutische Gutachten einer Psychoanalytikerin, auf den Arztbericht und den Bericht des Ehemannes der Klägerin. Ausserdem führt es bei mehreren Mitarbeitenden eine Zeugenbefragung durch. Diese sagen aus, dass sie keine sexuellen Übergriffe bemerkt haben, sondern die Klägerin anfangs dem beklagten Kollegen «schöne Augen» gemacht habe. Später sei es zu Spannungen zwischen den beiden gekommen und die Klägerin habe am Arbeitsplatz mehrmals geweint. Das Gericht entscheidet, dass die sexuellen Belästigungen nicht nachgewiesen seien. Dem Ehemann wirft es vor, er habe die psychischen Probleme der Klägerin zu lange nicht ernst genommen, weil sie weiterhin «funktioniert» habe. Ursache ihrer psychischen Probleme könne der Druck gewesen sein, mit ihrem Einkommen den finanziellen Unterhalt der Familie sichern zu müssen. Die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers wertet das Gericht als genügend, weil er der Klägerin sofort eine andere Schicht zugewiesen habe. Kurz zuvor sei der Belegschaft ein Personalreglement verteilt worden, das Bestimmungen zur sexuellen Belästigung enthält. Damit habe er mehr getan, als in den meisten Betrieben üblich sei.

Die Klage wird abgewiesen.

Arbeitsgericht Unterrheintal, Nr. AG.1998.95-U2AG
14.02.2002
Das Kantonsgericht weist Berufung ab
Die Klägerin reicht Berufung beim Kantonsgericht ein. Sie weist darauf hin, dass sie vom Belästiger nach der Abweisung seiner Avancen schikaniert worden sei, aber aus Angst vor einem Stellenverlust geschwiegen habe. Sie beantragt eine weitere Befragung von Mitarbeitenden und ihrem Ehemann. Die Firma verlangt, dass der Betriebsinhaber und seine Frau zu befragen seien.

Das Gericht setzt sich mit dem Arzt- und Therapiebericht auseinander und lässt diese nicht als Beweis für die sexuelle Belästigung gelten. Die Verlässlichkeit solcher Berichte gelte im Strafverfahren dann als beeinträchtigt, wenn auf den Opferschutz ausgerichtete Bestrebungen mit Rechten des Beschuldigten in Konkurrenz treten. Ein Therapeut sei nicht zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Deshalb werde eine klare Trennung zwischen Therapeuten- und Gutachterstellung verlangt, was auch in diesem Zivilverfahren gelte. Das Gericht stellt fest, dass für das Urteil deshalb die Befragung der Mitarbeitenden entscheidend sei. Alle hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie die behaupteten sexuellen Belästigungen des Kollegen nicht wahrgenommen haben, sondern einzig Streit und Spannungen zwischen den beiden. Auf den Vorwurf der Klägerin, dass die Zeugen aus Angst vor Stellenverlust die Tatsachen nicht sehen wollten, antwortet das Gericht, dass sie selber ja sofort eine neue Arbeit gefunden habe.

Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die sexuellen Belästigungen zu Recht als nicht erwiesen erachtet hat. Es weist die Berufung ab. Die Klägerin muss Parteikosten von rund 2'900 Franken zahlen.

Kantonsgericht St. Gallen, Nr. BZ.2001.35-K3
24.10.2002
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin gelangt mit dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung ans Bundesgericht. Das Arztzeugnis sei zu wenig gewürdigt und ihre eigenen Aussagen zu gering gewichtet worden. Die Zeugen hätten stereotyp geantwortet und bei den Spannungen betont, dass diese nur wegen der Arbeit aufgetreten seien. Zudem sei verschwiegen worden, dass nach der Beschädigung des Autos die ganze Belegschaft zu den Vorgängen befragt und damit unter Druck gesetzt worden sei.

Das Bundesgericht hält fest, dass das Kantonsgericht die Beweise frei würdigen kann, ausser das Ergebnis sei verfassungswidrig. Es stützt die Annahme der Vorinstanz, dass Ärzte und Therapeuten eher zugunsten der Patienten berichten und ihre einzig auf deren Aussagen gestützten Gutachten eine beschränkte Beweiskraft haben. Zum Vorwurf, die Klägerin sei zu wenig angehört worden, stellt es fest, dass auch die Aussagen des beschuldigten Kollegen wenig Einfluss auf die Bewertung hatten. Das Bundesgericht betrachtet das Beweisergebnis nicht als unhaltbar und willkürlich.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss nochmals Parteikosten von 2'000 Franken bezahlen.

Bundesgerichtsentscheid 4P.146/2002