Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Mobbing • Licenziamento discriminatorio • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2004
Decisione passata in giudicato
San Gallo Caso 14

Diskriminierende Kündigung einer Direktorin

Eine Direktorin in einem grösseren Metallindustriebetrieb erhält nach nur einem Jahr die Kündigung. Begründet wird diese mit Erfolglosigkeit. Nach der Entlassung übernimmt der zweite Direktor, ein langjähriger Mitarbeiter, ihre Aufgaben. Sie klagt bei der Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie sei bei der Anstellung als Wunschkandidatin in Deutschland angeworben, dann aber gemobbt worden. Der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle wird von den Parteien angenommen. Die Klägerin erhält eine Entschädigung in unbekannter Höhe.

Sviluppo del procedimento

14.12.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Direktorin erhält nach einem Jahr mit dem Vorwurf der Erfolglosigkeit die Kündigung, obwohl sie ein Jahr vorher als Wunschkandidatin in Deutschland angeworben worden war. Danach verlegte sie den Wohnsitz in die Schweiz. Nach der Entlassung übernimmt der zweite Direktor, der seit über zehn Jahren im Betrieb arbeitet, ihre Aufgaben. Die Klägerin ficht die Kündigung als diskriminierend an. Der Kündigung sei Mobbing vorausgegangen.

Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag. Nach längeren Verhandlungen wird er von beiden Parteien angenommen. Der Arbeitgeber anerkennt aber die Diskriminierung nicht.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung in unbekannter Höhe.

Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1/2004