Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2004
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 21

Lohngleichheit für Hauswirtschafts- und Textilfachlehrerinnen

103 Lehrkräfte für Hauswirtschaft und textiles Werken verlangen 1997 beim Regierungsrat rückwirkend auf fünf Jahre eine Neueinreihung ihres Lohnes, weil sie im Vergleich zu Reallehrkräften diskriminierend eingestuft seien (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Regierungsrat weist die Forderung ab. Sie ziehen den Entscheid ans Kantonsgericht, welches das Verfahren nach Einholung eines Arbeitsbewertungsgutachtens für Vergleichsverhandlungen sistiert. Im Dezember 2002 vereinbaren die Klägerinnen und der Kanton, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Lohndifferenz rückwirkend ab 1992 bis Juli 2001 nachzuzahlen. Mit der Lohngesetzrevision von 2001 werden die Klägerinnen höher eingereiht und damit ihre Ansprüche erfüllt. Die Regierung stimmt dem Vergleichvorschlag für die rückwirkenden Lohnnachzahlungen zu und das Kantonsgericht schreibt das Verfahren ab.

Sviluppo del procedimento

18.02.2004
Das Kantonsgericht schreibt nach Vergleich das Verfahren ab
103 Lehrkräfte für Hauswirtschaft und textiles Werken verlangen 1997 eine Neueinreihung ihres Lohnes, rückwirkend auf fünf Jahre. Im Vergleich zu Reallehrkräften seien sie in der Lohnklasse 14 diskriminierend eingestuft. Der Regierungsrat weist die Begehren 1998 ab und die Lehrkräfte gelangen ans Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Gericht gibt bei Professor Christof Baitsch eine Arbeitsbewertung in Auftrag. Der Experte kommt zum Schluss, dass die Hauwirtschaftslehrerinnen in die Gehaltsklasse 13 einzureihen seien, die Textilfachlehrerinnen auf Primarschulstufe korrekt eingereiht sind. Nach Eingang des Gutachtens wird das Verfahren für aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen sistiert. Zu den ausstehenden Lohnnachzahlungen vereinbaren die Lehrkräfte mit dem kantonalen Personalamt Ende 2002 in einer Grundsatzvereinbarung, dass ihnen die Lohndifferenz für die Zeit von September 1992 bis Juli 2001 samt 5 Prozent Zins ab 1. März 1995 nachzuzahlen sei. Für die Berechnung soll ein Mittelwert zwischen dem Gutachten Baitsch und der Lohnklasseneinreihung nach neuem Lohngesetz genommen werden. Am 11. November 2003 genehmigt der Regierungsrat die Grundsatzvereinbarung. Im Dezember 2004 einigen sich die Parteien über die Details der Nachzahlungsberechnungen.

Die Klägerinnen und der Kanton schliessen einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Danach schreibt das Kantonsgericht das Verfahren ab.

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 98/44, Nr. 1031; Vereinbarungen mit dem Kanton Basel-Landschaft vom Dezember 2002 und Januar 2004