Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 1998
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 25

Nichtanstellung einer Journalistin

Eine Journalistin bewirbt sich um eine Redaktionsstelle, wird beim Vorstellungsgespräch nach ihrer Familienplanung gefragt und antwortet, sie sei offen für Kinder. Daraufhin erhält sie eine Absage, unter anderem mit der Begründung, der Verlag lege Wert auf ein langfristiges Arbeitsverhältnis. Sie klagt auf Anstellungsdiskriminierung, was der Verlag zurückweist, weil er eine andere Frau eingestellt habe. Dies lässt die Schlichtungsstelle nicht als Argument gelten. Der Verlag willigt schliesslich ein, eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns zu zahlen.

Sviluppo del procedimento

06.04.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Als die Journalistin nach dem Vorstellungsgespräch, in dem sie nach ihrer Familienplanung gefragt wird, einen Absagebrief erhält, ist für sie der Zusammenhang klar: Der Verlag begründet die Absage unter anderem damit, man lege grossen Wert auf ein langfristiges Arbeitsverhältnis. Und ausser einer möglichen Schwangerschaft ist im Bewerbungsverfahren nichts erwähnt worden, was einem langfristigen Arbeitsverhältnis hätte im Weg stehen können. Deshalb klagt sie auf Anstellungsdiskriminierung und fordert als Entschädigung zwei Monatslöhne. Der Verlag bestreitet die Diskriminierung, weil statt der Klägerin eine andere Frau angestellt worden sei, welche die gleiche Frage ähnlich beantwortet habe. In der Verhandlung zeigt sich aber, dass der offen geäusserte Kinderwunsch doch eine gewisse Rolle spielte. Die Klägerin kam zusammen mit der später angestellten Bewerberin in die engste Wahl. Diese war im Gegensatz zur Klägerin ledig und erklärte, dass Kinder für sie vorderhand nicht in Frage kämen.

Bereits im Obligationenrecht (Art. 328b OR) und im Datenschutzgesetz (Art. 4 Abs. 1 DSG) ist festgeschrieben, dass Daten einer Arbeitnehmerin nur erhoben werden dürfen, soweit sie die Eignung für eine Stelle betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sind nur dann zulässig, wenn ein Beruf mit grosser körperlicher Anstrengung (z.B. intensiver Reisetätigkeit, längeren Auslandaufenthalten) verbunden ist oder die äussere Erscheinung zentral ist (z.B. Tänzerin, Model, Schauspielerin). Gegen diese Bestimmungen hat der Verlag klar verstossen.
Fragen nach einer Schwangerschaft in einem Bewerbungsverfahren, für das sie irrelevant sind, verletzen zugleich das Gleichstellungsgesetz Art. 3, das Benachteiligungen aufgrund des Zivilstands, der familiären Situation oder einer Schwangerschaft verbietet, unabhängig davon, ob sich nur Frauen für eine Stelle bewerben. Ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz liegt auch dann vor, wenn die Antwort auf die unzulässige Frage letztlich nicht zentral für die Ablehnung der Bewerberin ist. Dass sie nicht allein ausschlaggebend ist, kann allenfalls bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden.

Das Schlichtungsteam macht den Streitparteien den Vorschlag, sich auf eine Entschädigungszahlung in der Höhe von einem Monatslohn zu einigen, was beide Seiten akzeptieren.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/1