- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Chemikerin
Eine Chemikerin klagt wegen diskriminierender Kündigung und verlangt die Ausstellung eines besseren Arbeitszeugnisses. Sie sei wegen Mutterschaft entlassen worden. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit schlechten Leistungen. Die Schlichtungsstelle betrachtet einen Zusammenhang mit der Schwangerschaft als erwiesen, weil die Klägerin immer gute Qualifikationsbeurteilungen erhalten hat und ihr deswegen kurz vor der Schwangerschaft noch der Lohn erhöht wurde. Die erste negative Beurteilung stellt ihr die Firma während des Mutterschaftsurlaubs aus. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag für eine Entschädigung von 17’500 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3).Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Chemikerin erhält nach Ablauf des Kündigungsschutzes während der Mutterschaft die Kündigung. Sie klagt, dass ihr wegen der Schwangerschaft und den damit verbundenen Absenzen gekündigt worden sei.
Die Schlichtungsstelle sieht einen Zusammenhang nachgewiesen, weil die Klägerin erstmals während des Mutterschaftsurlaubs eine schlechte Qualifikationsbeurteilung erhält. Allerdings schliesst sie Leistungsgründe nicht vollständig aus und schlägt deshalb eine niedrigere Entschädigung vor, als sie von der Klägerin gefordert worden ist. Die Parteien einigen sich.
Der vorgeschlagene Vergleich einer Entschädigung von 17'500 Franken wird von beiden Parteien gutgeheissen.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1999/1
Die Schlichtungsstelle sieht einen Zusammenhang nachgewiesen, weil die Klägerin erstmals während des Mutterschaftsurlaubs eine schlechte Qualifikationsbeurteilung erhält. Allerdings schliesst sie Leistungsgründe nicht vollständig aus und schlägt deshalb eine niedrigere Entschädigung vor, als sie von der Klägerin gefordert worden ist. Die Parteien einigen sich.
Der vorgeschlagene Vergleich einer Entschädigung von 17'500 Franken wird von beiden Parteien gutgeheissen.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1999/1