Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2002 - 2005
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 17

Lohngleichheit für Sachbearbeiterin der Verwaltung

Eine Sachbearbeiterin im Steueramt beschwert sich bei der Schlichtungskommission, dass sie im Vergleich zu zwei Kollegen in eine zu tiefe Lohnstufe eingereiht worden sei. Die Schlichtungskommission stellt Diskriminierung fest (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und empfiehlt eine Lohnerhöhung. Diese wird der Klägerin gewährt, doch nicht rückwirkend. Sie gelangt mit ihrer Forderung an den Regierungsrat und schliesslich ans Personalrekursgericht. Dort klagt sie wegen Lohndiskriminierung und verlangt ab 2001 und rückwirkend auf ihre Anstellung im September 1997 mindestens 80'000 Franken Jahreslohn. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin bei ihrer Anstellung nicht korrekt eingereiht worden war, nämlich als Verwaltungsangestellte statt als Sachbearbeiterin. Auch eine Arbeitsplatzanalyse ergibt eindeutig, dass sie weitgehend dieselbe Arbeit wie ihre Kollegen ausübt. Darauf bewertet das Gericht den gerechtfertigten Lohnunterschied, indem es Ausbildung und Berufserfahrung vergleicht. Es bleibt eine diskriminierende Lohndifferenz. Für 2001 legt das Gericht einen diskriminierungsfreien Lohn von 78'000 Franken fest, rund 12 Prozent mehr, als die Klägerin tatsächlich verdiente. Auf dieser Grundlage muss die Arbeitgeberin den Lohn neu festlegen und die Differenz für die folgenden Jahre sowie rückwirkend ab ihrer Anstellung 1997 nachzahlen.

Sviluppo del procedimento

10.12.2002
Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Sachbearbeiterin verlangt in einem ersten Schlichtungsverfahren Lohnerhöhung, weil sie gegenüber zwei Kollegen mit derselben Arbeit diskriminiert werde. Die Schlichtungskommission empfiehlt eine Lohnerhöhung. In einem zweiten Schlichtungsbegehren im September 2002 fordert die Klägerin, dass ihr der höhere Lohn rückwirkend auf fünf Jahre ausbezahlt werden soll.

Nach Einreichung des ersten Schlichtungsbegehrens empfiehlt die Schlichtungskommission eine Lohnerhöhung rückwirkend auf Beginn des laufenden Jahres. Die Arbeitgeberin ist einverstanden. Doch die Klägerin zieht die Beschwerde an den Regierungsrat weiter. Sie erhält einen leicht höheren Lohn, als von der Schlichtungskommission vorgeschlagen wurde. In einem zweiten Begehren fordert sie, dass der höhere Lohn rückwirkend auf fünf Jahre nachbezahlt wird. Zu diesem Antrag findet keine Verhandlung mehr statt, sondern sie wird direkt in die Beschwerde beim Regierungsrat integriert.

Die Schlichtungskommission stellt für beide Anträge der Klägerin Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.811-1 und 02.85-1
12.11.2003
Regierungsrat weist Beschwerden ab
11.07.2005
Das Personalrekursgericht heisst die Beschwerde weitgehend gut
Die Sachbearbeiterin verlangt beim Regierungsrat eine Erhöhung der Lohnstufe von 9 auf 10 und die rückwirkende Auszahlung der Lohnerhöhung auf den Zeitpunkt der ersten Beschwerde bei der Schlichtungskommission. Der Regierungsrat weist die Forderung im November 2003 ab. Die Klägerin muss die Kosten von rund 2500 Franken bezahlen. Darauf wendet sie sich wegen Lohndiskriminierung ans Personalrekursgericht. Sie fordert ab April 2001, als das neue Lohnsystem in Kraft trat, einen Lohn von mindestens 80'000 Franken für ein Vollpensum und eine Nachzahlung der Differenz ab ihrer Anstellung 1997.

Das Personalrekursgericht befragt die Anstellungsbehörden und vergleicht die Einstufungen von drei Kollegen der Klägerin. Darauf stellt es fest, dass die Klägerin bei ihrer Anstellung eindeutig zu tief eingestuft worden sei. Sie wurde als Verwaltungsbeamtin in die Lohnstufe 9 eingereiht statt als Sachbearbeiterin in die damalige Lohnstufe 13 bis 15. Doch sie verrichte eindeutig die Arbeit einer Sachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben als Revisorin. Damit übe sie eine ähnliche Arbeit wie ihre beiden Kollegen aus. Das Gericht beruft sich auch auf die Arbeitsplatzanalyse ABAKABA, die vor dem Wechsel ins neue Lohnsystem die Funktionen der Klägerin und ihrer beiden Kollegen als identisch bewertete. Es stellt fest, dass die Einreihung unabhängig vom Diskriminierungsverbot nicht korrekt war. Der Lohnvergleich der drei Löhne zeigt eine erhebliche Differenz. Das Argument der Anstellungsbehörde, die beiden Kollegen wegen einer internen Absprache zu hoch entlöhnt worden seien, lässt das Gericht nicht gelten. Es sei „unhaltbar, gegenüber einzelnen Mitarbeitenden Lohnversprechen abzugeben und anderen Mitarbeitenden mit Verweis auf die Fragwürdigkeit dieser Versprechen eine äquivalente Besoldung zu verweigern.“ Das Gericht bewertet den gerechtfertigten Lohnunterschied, indem es Eintrittsalter Ausbildung und Berufserfahrung der Klägerin und der beiden Kollegen vergleicht. Es kommt zum Schluss, dass die gerechtfertigte Lohndifferenz beim einen Vergleichsmann 30 bis 35 Prozent, beim anderen 25 Prozent beträgt. Nach Abzug bleibt eine Lohndifferenz von rund 12 Prozent, die auf Diskriminierung zurückzuführen ist. Es legt den diskriminierungsfreien Lohn ab 1997 auf 72'000 Franken fest. Es hält auch nach der Lohnüberführung im April 2001 und der nachfolgenden Korrektur des Regierungsrates einen Teil der Lohndifferenz für diskriminierend und legt den Jahreslohn auf 78'000 Franken fest. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung teilweise obsiegt. Sie stützte sich in ihrer Argumentation nicht nur auf das Diskriminierungsverbot sondern auch auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Deshalb kann das Gerichts nicht von einer vollständigen Kostenlosigkeit des Verfahrens ausgehen. Die Klägerin muss einen Achtel der Kosten selber bezahlen.

Das Gericht legt für die Jahre 1997 bis 2001 die diskriminierungsfreie Jahresbesoldung fest. Für das Jahr 2001, dem Stichjahr für die Klageforderung von 80'000 Franken, beträgt der festgelegte Lohn 78'000 Franken. Rückwirkend für die letzten fünf Jahre erhält die Klägerin rund 30'000 Franken Nachzahlungen. Ab 2001 verpflichtet das Gericht die Anstellungsbehörde, den Lohn neu festzusetzen und danach ebenfalls die Differenz auszuzahlen. Die Klägerin muss rund 550 Franken Verfahrenskosten bezahlen und erhält drei Viertel der Parteikosten von rund 23'500 Franken zurückerstattet.

Personalrekursgericht des Kantons Aargau, BE. 2003.50010