Settore
Banche, assicurazioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Attribuzione dei compiti
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2004
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 120

Lohngleichheit für eine Kundenberaterin

Die Klägerin arbeitet als Kundenberaterin bei einem Versicherungsunternehmen. Nach drei Jahren wird ihr eine Beförderung ins Kader in Aussicht gestellt und sie wechselt den Arbeitsbereich. Der neue Vorgesetzte teilt ihr vorerst keine angemessenen Aufgaben zu und spielt darauf an, dass sie wohl ohnehin wegen Schwangerschaft bald ausfallen werde. Nach der Anpassung des Aufgabenbereichs verlangt sie vergeblich denselben Lohn wie die Kollegen. Schliesslich kündigt sie. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie eine rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz seit der Anstellung und eine Entschuldigung für die diskriminierenden Anspielungen. Die Schlichtungsstelle erachtet eine Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung wegen möglicher späteren Schwangerschaft als glaubhaft. Sie stellt fest, dass für die Zeit nach dem Bereichswechsel eine Lohndiskriminierung anzunehmen sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). Beide Parteien stimmen dem Vorschlag einer Entschädigung von 7'500 Franken zu.

Sviluppo del procedimento

21.12.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Kundenberaterin steigt als Quereinsteigerin in die Versicherungsbranche ein. Nach der Einarbeitung übernimmt sie anspruchsvollere Aufgaben und wechselt dann nach drei Jahren mit der Aussicht auf eine Beförderung ins Kader in einen anderen Bereich. Dort teilt ihr der neue Vorgesetzte längere Zeit keine anspruchsvollen Aufgaben zu und spielt stattdessen mehrmals darauf an, dass sie wohl bald wegen Schwangerschaft ausfalle. Schliesslich erreicht sie die Zuteilung angemessener Aufgaben und eine Lohnerhöhung. Doch verdient sie erheblich weniger als ihre Kollegen. Sie fordert eine Lohnanpassung. Als diese abgelehnt wird, kündigt sie. Die Klägerin bringt vor, dass sie im Vergleich zu ihren Kollegen zu einem tieferen Anfangslohn eingestellt wurde und auch die spätere Lohnentwicklung geringer war. Sie fordert eine Entschuldigung wegen der diskriminierenden Anspielungen auf eine Schwangerschaft und die Nachzahlung einer Lohndifferenz von 64’880 Franken. Die Arbeitgeberin begründet den tieferen Lohn der Klägerin damit, dass sie als Quereinsteigerin mehr Einführung benötigt und kein qualifizierte Ausbildung mitgebracht habe.

Die Schlichtungsstelle kann für die ersten Jahre der Anstellung keine Lohndiskriminierung ausmachen. Doch sie stellt fest, dass eine solche für die Zeit nach der Einarbeitung in den neuen Bereich bis zur Kündigung angenommen werden muss. Die Klägerin kann eine Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung im Zusammenhang mit den Anspielungen auf eine mögliche Schwangerschaft glaubhaft machen. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von 7'500 Franken vor.

Der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle wird von beiden Parteien angenommen. Die Klägerin erhält 7'500 Franken Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2004