- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2005
Diskriminierende Kündigung wegen familiärer Situation
Eine Angestellte im Personalbereich eines Softwareunternehmens wird nach einer Temporäranstellung fest angestellt. Während der Probezeit erhält sie die Kündigung auf Ende des laufenden Monats. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und sechs Monatslöhne Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 Abs. 1 und 4). Die Firma habe in der Kündigungsmitteilung als Grund ihre familiäre Situation als alleinerziehende Mutter mit Kleinkind angegeben. Die Arbeitgeberin lässt sich nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet vorerst drei Monate als Temporärangestellte und wird danach als HR- und Sales-Specialist und Projektmanagerin fest angestellt. Im dritten Monat der Probezeit wird sie auf Ende des laufenden Monats entlassen. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle. Neben der Forderung nach einer ordentlichen Kündigung und der Auszahlung des letzten Lohnes, den sie noch nicht erhalten habe, macht sie eine diskriminierende Kündigung geltend. Denn in der Kündigungsmitteilung sei als Grund ihre familiäre Situation genannt worden.
Weil sich die Klägerin nach eigenen Angaben in einer finanziellen Notlage befindet, lädt die Schlichtungsstelle direkt zur Verhandlung ein, der die Arbeitgeberin unentschuldigt fernbleibt. Noch bevor die zweite Schlichtungsverhandlung stattfindet, lässt die Arbeitgeberin mitteilen, dass sie sich nicht auf das Schlichtungsverfahren einlasse.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2005
Weil sich die Klägerin nach eigenen Angaben in einer finanziellen Notlage befindet, lädt die Schlichtungsstelle direkt zur Verhandlung ein, der die Arbeitgeberin unentschuldigt fernbleibt. Noch bevor die zweite Schlichtungsverhandlung stattfindet, lässt die Arbeitgeberin mitteilen, dass sie sich nicht auf das Schlichtungsverfahren einlasse.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2005