- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Ambito • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2006
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierung einer Pflegeangestellten wegen Schwangerschaft
Eine Pflegeangestellte arbeitet mit einem befristeten Halbjahresvertrag in einem Pflegezentrum. Kurz nach der Anstellung beantragt sie, dass sie danach fest angestellt wird und erhält eine Zusicherung. Einen Monat vor der Festanstellung teilt sie der Direktion mit, dass sie schwanger ist. Darauf wird ihr aus „betrieblichen Gründen“ eine Weiterbeschäftigung verweigert und das Pflegezentrum schreibt die Stelle aus. Beim Verwaltungsgericht verlangt die Klägerin, dass die Kündigung rückgängig gemacht oder ihr eine Entschädigung von drei Monatslöhnen ausbezahlt wird, weil die Festanstellung in gegenseitigem Vertrauen verbindlich vereinbart worden sei. Das Gericht bezeichnet die Entlassungsgründe als vorgeschoben und stellt fest, dass die Klägerin die Stelle wegen der Schwangerschaft nicht erhalten habe. Damit verstosse die Arbeitgeberin gegen das Gleichstellungsgesetz Art. 2 und Art. 3 Abs. 3. Sie muss der Klägerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen oder knapp 11’000 Franken bezahlen. Doch die Klage zur Aufhebung der Kündigung weist das Gericht ab und die Klägerin muss die gesamten Gerichtskosten übernehmen.Sviluppo del procedimento
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Die Pflegefachangestellte beginnt im April 2004 in einem städtischen Pflegezentrum zu arbeiten. Einen Monat später stellt sie zusammen mit der Pflegedienstleitung Antrag, dass sie ab Oktober fest angestellt wird und dann eine Ausbildung absolvieren kann. Der Zentrumsleiter bestätigt für die Fremdenpolizei, dass sie bei guten Leistungen weiter beschäftigt wird. Doch als die Pflegeangestellte ihm im September mitteilt, dass sie schwanger ist, wird sie „aus betrieblichen Gründen“ nicht weiter beschäftigt. Gleichzeitig schreibt das Pflegezentrum die Stelle aus. Die Pflegefachangestellte reicht beim Stadtrat Einsprache gegen ihre Entlassung ein. Er geht nicht darauf ein, „weil keine anfechtbare Verfügung vorliege“ und der Rekurs gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat wird abgewiesen. Sie wendet sich ans Verwaltungsgericht und fordert, dass die Entlassung aufgehoben oder ihr eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und ein angemessener Beitrag an die Umtriebe bezahlt werden. Sie habe wegen der Schwangerschaft die Kündigung erhalten, nachdem die Festanstellung aufgrund des Vertrauensprinzips verbindlich vereinbart worden war. Der Stadtrat als Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanstellung hingegen damit, dass die befristete Stelle wegen ungenügender Bettenbelegung aufgehoben worden sei und das Pflegezentrum Personal für später gesucht habe.
Das Verwaltungsgericht untersucht, ob eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Bundesverfassung Art. 5 Abs. 3) vorliegt. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin die mündliche Zusage für die Festanstellung nicht beweisen kann und es keine genügende Vertrauensgrundlage dafür gab, um die Festanstellung als gegeben anzunehmen. Deshalb weist das Gericht die Beschwerde gegen die Kündigung ab. Weil sich die Klägerin für die Kündigungsklage auf das Personalrecht beruft, werden ihr dafür Gerichtskosten auferlegt. Doch das Gericht stellt Anstellungsdiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz fest. Es rügt den Stadtrat, dass die Arbeitgeberin die Begründung für die Nichtanstellung vorgeschoben habe, denn er suchte im Inserat eine Pflegeangestellte mit demselben Aufgabenbereich für den ersten Tag nach der Entlassung der Klägerin. Deshalb sei ihr eindeutig wegen der Schwangerschaft gekündigt worden. Wenn die Stellenbewerbung aus diskriminierenden Gründen abgelehnt wird, entsteht ein Anspruch auf Entschädigung von maximal drei Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4). Das Gericht wägt ab, die Klägerin müsse die Entschädigung nicht mit anderen Abgewiesenen teilen, sei aber wegen ihrer offenen Kommunikation abgelehnt worden und danach arbeitslos gewesen. Es entscheidet, dass eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen angemessen sei.
Die Klägerin erhält wegen Anstellungsdiskriminierung eine Entschädigung 11’000 Franken. Weil ihre Hauptforderung wegen Aufhebung der Kündigung vom Gericht abgewiesen wurde, muss sie die Gerichtskosten von 2'500 Franken zahlen und erhält keine Parteientschädigung.
Verwaltungsgericht Zürich, PB.2005.00049 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
Das Verwaltungsgericht untersucht, ob eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Bundesverfassung Art. 5 Abs. 3) vorliegt. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin die mündliche Zusage für die Festanstellung nicht beweisen kann und es keine genügende Vertrauensgrundlage dafür gab, um die Festanstellung als gegeben anzunehmen. Deshalb weist das Gericht die Beschwerde gegen die Kündigung ab. Weil sich die Klägerin für die Kündigungsklage auf das Personalrecht beruft, werden ihr dafür Gerichtskosten auferlegt. Doch das Gericht stellt Anstellungsdiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz fest. Es rügt den Stadtrat, dass die Arbeitgeberin die Begründung für die Nichtanstellung vorgeschoben habe, denn er suchte im Inserat eine Pflegeangestellte mit demselben Aufgabenbereich für den ersten Tag nach der Entlassung der Klägerin. Deshalb sei ihr eindeutig wegen der Schwangerschaft gekündigt worden. Wenn die Stellenbewerbung aus diskriminierenden Gründen abgelehnt wird, entsteht ein Anspruch auf Entschädigung von maximal drei Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4). Das Gericht wägt ab, die Klägerin müsse die Entschädigung nicht mit anderen Abgewiesenen teilen, sei aber wegen ihrer offenen Kommunikation abgelehnt worden und danach arbeitslos gewesen. Es entscheidet, dass eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen angemessen sei.
Die Klägerin erhält wegen Anstellungsdiskriminierung eine Entschädigung 11’000 Franken. Weil ihre Hauptforderung wegen Aufhebung der Kündigung vom Gericht abgewiesen wurde, muss sie die Gerichtskosten von 2'500 Franken zahlen und erhält keine Parteientschädigung.
Verwaltungsgericht Zürich, PB.2005.00049 (vgl.