Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Mobbing • Licenziamento discriminatorio • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2006
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 136

Mobbing und sexuelle Belästigung einer Polizistin

Eine Polizistin arbeitet als Gruppenleiterin und Instruktorin bei der Stadtpolizei. Nach dem Mobbing durch einen Kollegen und einen Vorgesetzten, von dem sie auch sexuell belästigt wird, wird sie zurückgestuft. Auf ihren Antrag hin veranlasst der Polizeikommandant eine Untersuchung. Ihr Vorgesetzter wird wegen sexueller Belästigung verwarnt und versetzt. Doch die Mobbingvorwürfe werden als nicht erhärtet abgewiesen und der Kollege bleibt als Instruktor am selben Arbeitsplatz. Gegen diesen Entscheid rekurriert sie vergeblich beim Stadtrat und Bezirksrat. Sie erkrankt und wird nach längerer Freistellung entlassen. Sie gelangt ans Verwaltungsgericht, wo sie die Feststellung des Mobbings und eine Untersuchung wegen unterlassener Rehabilitierung am Arbeitsplatz und Schadenersatz bzw. Genugtuung von 10’255 Franken und 7'000 Franken verlangt. Das Verwaltungsgericht urteilt, dass die Klägerin „durch Mobbing am Arbeitsplatz in ihrer Persönlichkeit verletzt, sexuell belästigt und zu Unrecht dienstlich zurückgestuft wurde“, was einer Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 4 entspricht. Weil ihre Rehabilitation teilweise unterblieben sei und wegen langandauernder Beeinträchtigung am Arbeitsplatz, wird ihr eine Genugtuung von insgesamt 6'000 Franken zugesprochen. Die Schadenersatzforderung wird abgelehnt. In separatem Rekursverfahren verlangt die Polizistin Lohnfortzahlung mit Entschädigung. Der Bezirksrat lehnt den Rekurs betreffend Lohnfortzahlung bis zum Arbeitsbeginn an einer neuen Stelle ab. Doch die Rekurrentin erhält eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung (336a Abs. 2 Obligationenrecht). Die Stadt habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und der Rekurrentin keine Zeit für eine Reintegration in die bisherige Arbeit gegeben, hält der Bezirksrat fest.

Sviluppo del procedimento

08.02.2006
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Die Polizistin begann 2002 mit Zusatzfunktionen als Gruppenführerin und Instruktorin bei der Stadtpolizei Zürich zu arbeiten. Bald wird sie von einem Kollegen gemobbt. Die Situation eskaliert während eines Kurses im Ausland. Kurz danach werden ihr vom Vorgesetzten beide Funktionen abgesprochen und ihre Arbeit auf jene einer einfachen Polizistin zurückgestuft. Begründet wird das Vorgehen auf fachliche Defizite, mangelnde Vorbildfunktion und gesunkene Anerkennung als Instruktorin. Damit wird ihre geplante Beförderung zur Vorgesetzten hinfällig. Sie stellt Antrag beim Polizeikommandanten, dass eine Administrativuntersuchung wegen Mobbing des Kollegen und des Vorgesetzten, dem sie zusätzlich sexuelle Belästigung vorwirft, durchgeführt wird. Nach der Untersuchung erhält der Vorgesetzte eine Verwarnung wegen sexueller Belästigung und wird versetzt. Die Polizistin erhält Schadenersatz von 1'225 Franken, eine Genugtuung von 1'000 Franken und 3'000 Franken an die Anwaltskosten zugesprochen. Sie darf wieder als Gruppenführerin, nicht jedoch als Instruktorin arbeiten. Der Mobbingvorwurf gegen den Kollegen wird als nicht erhärtet abgewiesen und er behält seinen Arbeitsplatz als Instruktor. Die Polizistin verlangt darauf beim Stadtrat eine Verwarnung des Kollegen wegen Mobbing und eine vollständige Beseitigung der Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1). Doch auch der Stadtrat verneint Mobbing. Derer Kollege sei dafür zu wenig systematisch und gezielt vorgegangen und fünf Monate seien „für Mobbing eher kurz“. Es handle sich stattdessen um einen „schweren Arbeitskonflikt“ zwischen gleich starken Parteien. Nach vergeblichem Rekurs beim Bezirksrat wendet sich die Polizistin ans Verwaltungsgericht, wo sie eine Feststellung der Mobbingsituation mit Offenlegung aller Akten des Administrativverfahrens gegen den Kollegen verlangt sowie eine Untersuchung, dass der Stadtrat für ihre vollständige Rehabilitation nicht genügend unternommen habe. Denn sie war nach der Abweisung ihrer Rekurse über ein Jahr krankgeschrieben und wurde später entlassen. Anfang 2005 fand sie dann in einem andern Kanton eine Stelle.

Das Gericht beurteilt nur, ob eine Persönlichkeitsverletzung wegen Mobbing vorliegt. Bei der Beurteilung des Mobbings stellt es gestützt auf das Administrativverfahren fest, dass die damalige Untersuchung ein systematisches Mobbing aufzeige. Dazu gehörten Sprüche des Kollegen gegenüber der Gruppe wie „die ist noch zu haben, es ist nur eine Frage der Bezahlung“ oder ein Schreiben an den Vorgesetzten, in dem er ihr Verhalten während des Auslandkurses anschwärzt und ihre Fähigkeiten als Instruktorin und in der Gruppe anzweifelt. Doch diese ihr unterstellten Fehlleistungen wurden von andern Beteiligten und dem Leiter des Kurses widerlegt. Das Gericht stellt fest, der Kollege habe mit dem Mobbing gezielt eine Rückstufung der Klägerin erreichen wollen. Es rügt die Vorinstanz, dass „Mobbing keineswegs nur durch Vorgesetzte oder höherrangige Mitarbeiter ausgeübt werden kann“. Ihre Rehabilitation am Arbeitsplatz sei teilweise unterblieben. Sie habe als Folge davon eine langandauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erleiden müssen. Die Genugtuung von 1'000 Franken, die sie dafür nach dem Administrativverfahren erhalten hatte, erachtet es als zu gering. Gestützt auf ein Bundesgerichtsurteil zu Mobbing (BGE 130 III 699) setzt es die Genugtuung auf insgesamt 6'000 Franken fest. Doch ihre Schadenersatzforderung wird wegen fehlender Beweise für die tatsächlichen Auslagen abgewiesen. Abgewiesen wird auch die Forderung, dass der mobbende Kollege mit vollem Namen bekannt gemacht und das Gericht volle Einsicht in die beim Administrativverfahren über ihn erstellten Akten verlangt.

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Klägerin durch Mobbing am Arbeitsplatz in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde. Die Stadt Zürich muss ihr eine Genugtuung von 6'000 Franken bezahlen. Alle andern Forderungen weist es ab.

Verwaltungsgericht Zürich, PB.2004.00085 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
17.08.2006
Der Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
Die Klägerin stellt beim Bezirksrat das Begehren, dass ihr bis zur Aufnahme einer neuen Stelle der volle Lohn und danach allenfalls eine bestehende Lohndifferenz zu bezahlen sei. Sie verlangt wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Ausserdem soll ihr ein Pensionsguthaben von 8400 Franken ausbezahlt werden. Die Stadt lehnt den Rekurs mit der Begründung ab, die Kündigung sei nach den Richtlinien im Personalrecht wegen Invalidisierung erfolgt. Die Stadt habe bei der Lohnfortzahlung das Maximum ausgeschöpft. Ein Härtefall, der eine Weiterbeschäftigung gerechtfertigt hätte, bestehe nicht.

Der Bezirksrat geht nur auf die ersten beiden Forderungen ein. Er hält fest, dass das Vorgehen der Stadt bei der Kündigung missbräuchlich gewesen sei. Die Tatsache, dass die Klägerin wieder an ihre alte Arbeitsstelle zurückversetzt wurde, wo sie mit dem Belästiger zusammenarbeiten musste und ausgegrenzt wurde, habe zu ihrer Erkrankung geführt. Die Stadt sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und habe durch ihr Verhalten die Erkrankung der Klägerin mitverschuldet. Sie habe ihr danach zu Unrecht verweigert, ihr bis zur möglichen Reintegration den Lohn weiter zu bezahlen bzw. die dafür im Personalrecht vorgesehene Härteklausel anzuwenden. Der Klägerin sei gar keine Zeit für eine Reintegration gegeben worden und ihre Entlassung sei deshalb missbräuchlich. Anderseits habe die Klägerin in ihrem Begehren an den Bezirksrat klar signalisiert, dass sie nicht an die alte Stelle zurückkehren wolle. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine weitere Lohnfortzahlung nach der Entlassung nicht gegeben. Der Bezirksrat entscheidet aber, dass die Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung erhält. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil beide Parteien in gleichem Masse Recht erhalten.

Die Stadt Zürich muss der Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung bezahlen. Ihr Hauptbegehren nach Lohnfortzahlung bis zur Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle weist der Bezirksrat ab.

Bezirksrat Zürich, GE.2004.280.2.02.05