- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Misure preventive • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2000 - 2001
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Psychologin
Eine Psychologin wendet sich wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle. Sie beantragt Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 25'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und 5). Die Schlichtungsstelle schlägt eine Vergleichszahlung von 11'000 Franken vor. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab. Darauf geht die Klägerin mit derselben Forderung ans Kantonsgericht. Diese wird zusammen mit der gleichlautenden Klage einer Kollegin verhandelt (Zug Fall 2). Das Gericht macht einen Einigungsvorschlag, der von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Klägerin erhält insgesamt 15'000 Franken.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Psychologin, die im Gesundheitsbereich arbeitet, verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von 20'000 Franken und eine Genugtuung von 5000 Franken wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Während der Schlichtungsverhandlung schlägt der Schlichter den Parteien einen Vergleich von 11'000 Franken vor. Doch die Arbeitgeberin der Klägerin weist den Vorschlag ab.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug, Fall 1
Während der Schlichtungsverhandlung schlägt der Schlichter den Parteien einen Vergleich von 11'000 Franken vor. Doch die Arbeitgeberin der Klägerin weist den Vorschlag ab.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug, Fall 1
Das Kantonsgericht erzielt Vergleich
Beim Kantonsgericht wird die Klage der Psychologin zusammen einer Kollegin im selben Betrieb beurteilt. Beide Klägerinnen fordern je 25'000 Franken Entschädigung und Genugtuung. Die Arbeitgeberin verlangt Abweisung. Auf Vorschlag des Kantonsgerichts willigen beide Parteien in einen Vergleich ein.
Die Psychologin erhält 15'000 Franken. Das Kantonsgericht schreibt das Verfahren ab.
Kantonsgericht des Kantons Zug, A2 2000 34, A2 2000 56
Die Psychologin erhält 15'000 Franken. Das Kantonsgericht schreibt das Verfahren ab.
Kantonsgericht des Kantons Zug, A2 2000 34, A2 2000 56