Settore
Banche, assicurazioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Mobbing • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
3 Decisioni 1998 - 1999
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 28

Diskriminierung einer Bankangestellten

Eine Beschäftigte im Bank- und Versicherungssektor klagt, weil sie sich durch Entzug von anspruchsvollen Arbeiten und durch persönlichkeitsverletzende Äusserungen über Frauen in ihrem Alter gemobbt fühlt. Zudem sei von ihr verlangt worden, eine rückwirkende Lohnreduktion zu akzeptieren. Und als sie dies verweigert, erhält sie die Kündigung. Die Klägerin macht Lohndiskriminierung und diskriminierende Kündigung geltend (Gleichstellungsgesetz Art. 3, Gleichstellungsgesetz Art. 5 und Gleichstellungsgesetz Art. 10). Weil die Gegenseite keinerlei Bereitschaft zu einem Vergleich zeigt, verzichtet sie schliesslich auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Vor Bezirksgericht lenkt der Arbeitgeber doch noch in einen Vergleich ein und zahlt 20'000 Franken.

Sviluppo del procedimento

13.08.1998 / 28.09.1998
Friedensrichterin weist Fall ans Bezirksgericht weiter
17.09.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Klägerin werden die ihr gemäss Stellenbeschrieb übertragenen anspruchsvollen Arbeiten entzogen, was sie, zusammen mit abschätzigen Bemerkungen, als Mobbing interpretiert. Sie will festgestellt haben, dass die rückwirkend verlangte Lohnreduktion von 1'500 Franken pro Monat schon deswegen diskriminierend sei, weil nur Frauen davon betroffen waren und weil der angebotene Lohn den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit verletze. Die darauf erfolgte Kündigung durch die Arbeitgeberin sei ihrerseits diskriminierend, weil sie aufgrund der Nichtakzeptierung der diskriminierenden Lohnreduktion ausgesprochen wurde. Für die Diskriminierung während des Anstellungsverhältnisses verlangt die Klägerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen. Für die diskriminierende Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.

Aufgrund der Stellungnahme ihres Arbeitgebers verzichtet die Klägerin auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, weil die Gegenpartei offensichtlich keinerlei Vergleichsbereitschaft zeige.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren wegen Nichteinigung ab.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/4
03.08.1999
Das Bezirksgericht Horgen erzielt einen Vergleich
Die Bankangestellte macht neben einer Entschädigung von 21'000 Franken wegen diskriminierender Kündigung vor Gericht nur noch Ferien- und Überstundenguthaben von 35'000 Franken geltend. Lohndiskriminierung steht hier nicht mehr zur Diskussion. Anlässlich einer Verhandlung können sich die beiden Seiten auf eine Pauschalabgeltung von 20'000 Franken für alle Forderungen einigen und schliessen eine entsprechende Vereinbarung.

Daraufhin schreibt das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

U/CG980056