Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 1988
Decisione passata in giudicato
Sciaffusa Caso 1

Lohngleichheit für Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen

Sechs Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen klagen, weil sie nach einer Senkung der Unterrichtsstunden eine Stunde mehr als Primarlehrkräfte arbeiten müssen, jedoch der Lohn nicht angepasst wurde. Sie verweisen auf das Gleichstellungsgebot in der Bundesverfassung Art. 8 Abs. 2 und 3 (BV alt Art. 4 Abs. 1 und 2) und verlangen vollständige Lohngleichstellung. Das Gericht untersucht, ob die beiden Berufe gleichwertig sind. Es kommt zum Schluss, dass bei den Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen die Ausbildungszeit zwar etwas kürzer ist, sie aber meistens in einer höheren Schulstufe unterrichten. Das rechtfertige die Lohngleichstellung mit Primarlehrkräften. Das Gericht heisst die Klage gut. Die Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen erhalten für das höhere Arbeitspensum 1/30 mehr Lohn als die Primarlehrkräfte. Der Kanton muss den Klägerinnen die Prozesskosten bezahlen.

Sviluppo del procedimento

25.10.1988
Das Obergericht heisst Beschwerde gut
Auf den 1. Mai 1987 senkt die Schaffhauser Regierung die Arbeitszeit der Primarlehrkräfte von 32 auf 30 und der Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen von 32 auf 31 Stunden. Sechs Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen verlangen die Feststellung, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sei und die Anhebung der Löhne um 1/30 auf das Niveau der Primarlehrkräfte.

Das Obergericht hält fest, dass ein Feststellungsbegehren bei Lohngleichheitsstreitigkeiten für die Gegenwart und die Zukunft zugelassen werde. Dann prüft es, ob eine Berufung auf das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung zulässig ist. Es stellt fest, dass Haus- und Handarbeitslehrerin zwar ein Frauenberuf sei, es aber eher um die Gleichbehandlung der beiden Berufe gehe. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit kommt das Gericht zum Schluss, dass die Ausbildungszeit für Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen um ein halbes bis ein Jahr geringer ist. Dieser Unterschied werde aber dadurch wettgemacht, dass die Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen praktisch immer an einer höheren Schulstufe unterrichten und als einzige Lehrkräfte nicht nach Schulstufe besoldet werden. Das Gericht verweist darauf, dass die Klägerinnen aber keinen höheren sondern den gleichen Lohn gefordert haben. Diese Gleichstellung sei im Kanton Schaffhausen1985 endlich erreicht worden und es gebe keine stichhaltigen Gründe, um nun wieder davon abzuweichen.

Das Obergericht heisst die Klage gut. Die Klägerinnen erhalten rückwirkend auf die Arbeitszeitveränderung 1/30 mehr Lohn als Primarlehrkräfte. Der Kanton muss die 15'000 Franken Prozesskosten der Klägerinnen bezahlen.

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Nr. 14/1987