Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 1994 - 1997
Decisione passata in giudicato
Soletta Caso 4

Lohngleichheit für Hauswirtschafts- und Werklehrerinnen

Vier Hauswirtschaftslehrerinnen und 18 Werklehrerinnen fordern 1994 beim Verwaltungsgericht die Festlegung einer diskriminierungsfreien Besoldung (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 bzw. BV alt Art. 4 Abs. 2). Sie verlangen rückwirkend auf fünf Jahre denselben Lohn. Das Verwaltungsgericht beauftragt zwei Gutachter, die Lohneinreihungen auf diskriminierende Elemente zu überprüfen und mit jenen der Primarlehrkräfte zu vergleichen. Sie gewichten die Einstufungen der Tätigkeiten neu und kommen zum Schluss, dass die um eine bzw. zwei Lohnklassen tieferen Löhne der Hauswirtschafts- und Werklehrerinnen im Vergleich zu den Primarlehrkräften gerechtfertigt seien. Auf dieser Grundlage beurteilt das Verwaltungsgericht die Lohneinreihungen als nicht diskriminierend. Eine Nachzahlung diskriminierender Lohndifferenzen vor der Einführung der neuen Lehrerbesoldungsordnung vom 1. Januar 1996 schliesst es aus, weil eine solche Rückwirkung nach „öffentlichem Dienstrecht nicht haltbar ist“. Es weist die Klage gegen den Kanton und gegen die Einwohnergemeinde Olten ab.

Sviluppo del procedimento

30.12.1994
Klage der Hauswirtschaftslehrerinnen gegen den Kanton Solothurn und Olten
30.12.1994
Klage der Werklehrerinnen gegen den Kanton Solothurn und Olten
03.07.1996
Das Verwaltungsgericht heisst Wiedererwägungsgesuch gut
Das Verwaltungsgericht beauftragt die beiden Gutachter Christof Baitsch und Christian Katz mit einem arbeitswissenschaftlichen Gutachten. Für das Gutachten fordert es von den Klägerinnen einen Kostenvorschuss von 25'500 Franken. Nach der Einführung des Gleichstellungsgesetzes am 1. Juli 1996 verlangen sie, dass das Verfahren kostenlos sei.

Das Verwaltungsgericht urteilt, dass die Regelungen des Gleichstellungsgesetzes sofort gelten und der grösste Teil des Gutachtens nach dessen Einführung erstellt wird.

Das Verwaltungsgericht reduziert den Kostenvorschuss für das Gutachten auf 2'830 Franken.

Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/ORF/95/1
15.05.1997
Das Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Klägerinnen klagen gegen den Kanton und gegen die Einwohnergemeinde Olten wegen Lohndiskriminierung. Sie verlangen auf fünf Jahre rückwirkend denselben Lohn wie er den Lehrkräften auf der gleichen Stufe oder zumindest den Primarlehrkräften ausbezahlt wird. Nach der neuen Lehrerbesoldungsverordnung sind die Hauswirtschafts- und Werklehrerinnen in die Lohnklasse 17, die Primarlehrkräfte jedoch in Lohnklasse 18 eingeordnet. Nach Vorliegen des Gutachtens beurteilt das Verwaltungsgericht die einzelnen Merkmale der Arbeitsbewertung der Besoldungsrevision (Bereso), die nach der Methode der vereinfachten Funktionsanalyse durchgeführt worden war, neu.

Der Kanton Solothurn gibt den Gemeinden Besoldungsrichtlinien und leistet für die Besoldung Subventionen, ist aber nicht Arbeitgeber und Lohnschuldner. Der Kanton ist nicht der richtige Klagegegner, weshalb die Klage gegen den Kanton abgewiesen wird. Gegenüber der Einwohnergemeinde Olten wird auf die Klagen eingegangen. Die vom Gericht eingesetzten Gutachter weisen darauf hin, dass die Funktionsanalyse generell diskriminierend wirken kann. Denn es bestehe ein klares Übergewicht bei der Bewertung der geistigen und körperlichen Merkmale. Sie gewichten die Tätigkeiten der Hauswirtschafts- und Werklehrerinnen neu. Die Hauswirtschaftslehrerinnen erreichen dieselbe Punktezahl wie Primarlehrkräfte, doch die tiefer bewerteten Merkmale Verantwortung und psychische Belastung können durch die bessere Punktezahl bei den körperlichen Anforderungen und der Beanspruchung der Sinnesorgane nicht ausgeglichen werden. Deshalb sei ihre um eine Lohnklasse tiefere Einreihung gerechtfertigt. Für die Werklehrerinnen liegen die Bewertungen für alle vier stark gewichteten Merkmale - Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und psychische Belastung - tiefer als für die Primarlehrkräfte. Deshalb seien sie zwei Lohnklassen tiefer als Primarlehrkräfte einzureihen. Die Bewertung der Gutachter deckt sich mit der Einreihung nach der Einführung der neuen Besoldungsverordnung ab 1. Januar 1996. Eine rückwirkende Nachzahlung auf fünf Jahre für die diskriminierenden Lohndifferenzen vor diesem Zeitpunkt lehnt das Gericht ab. Eine nachträgliche Einklagung von Lohngleichheit sei nach öffentlichem Dienstrecht nicht möglich und dafür auch keine Rückstellungen im Budget vorhanden.

Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen den Kanton und gegen die Einwohnergemeinde Olten wegen Lohndiskriminierung ab. Die Hauswirtschaftslehrerinnen müssen 2'700 Franken und die Werklehrerinnen 13'400 Franken an die Verfahrens- und Parteikosten bezahlen.

Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/ORF/95/1 und SOG 1996 Nr. 36