- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 4 Decisioni 1994 - 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per le maestre d'asilo del comune di Däniken
DTF 124 II 436 del 03.07.1998 (ricorso di diritto amministrativo)
Art. 4 cpv. 2 Cost.; LPar; art. 3 e 6 LPar – insegnanti di scuola dell’infanzia, Soletta - uguaglianza di retribuzione
La professione di insegnante di scuola dell’infanzia è tipicamente femminile, quella di insegnante di scuola elementare neutra dal profilo del sesso (oltre 40% di uomini). Un trattamento diverso delle due professioni può quindi costituire una discriminazione basata sul sesso (consid. 6). Il principio del salario uguale per un lavoro di pari valore non restringe necessariamente il margine di apprezzamento dell’autorità, né impone un determinato metodo per la valutazione delle funzioni, né stabilisce il metro di valutazione. Vieta per contro la scelta di criteri di valutazione rispettivamente di paragone discriminatori rispetto al sesso. Soltanto nel caso delle le docenti di scuola dell’infanzia si è preso in considerazione l’onere di lavoro, pretendendo che esso giustificava l’inserimento in una classe di salario inferiore. La discriminazione è pertanto presunta ai sensi dell’art. 6 LPar (consid. 7). La prova del contrario è data, allorquando l'onere di lavoro risulta effettivamente minore (consid. 8 e 9). Il diritto ad una rimunerazione non discriminatoria può essere fatto valere anche a posteriori, entro i termini di prescrizione (consid. 10). Rinvio dell’incarto all’autorità inferiore per stabilire l’ammontare della retribuzione da corrispondere (consid. 11). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: LPar art. 5, Retribuzione, LPar, Cost, Pretese LPar, LPar art. 3, Settore scuola, Solo sentenze principali, LPar art. 6, Motivi oggettivi, Gruppo di paragone Origine: http://sentenzeparita.ch/1998/07/03/dtf-124-ii-436-del-03-07-1998-ricorso-di-diritto-amministrativo/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht heisst Klage teilweise gut
Der Kanton Solothurn gibt den Gemeinden Besoldungsrichtlinien und leistet für die Besoldung Subventionen, ist aber nicht Arbeitgeber und Lohnschuldner. Der Kanton ist nicht der richtige Klagegegner, weshalb die Klage gegen den Kanton abgewiesen wird. Das Verwaltungsgericht beurteilt jedoch die Klage gegen die Gemeinde Däniken auf der Basis des Gutachtens und der Stellungnahmen ohne Verhandlung. Die beiden Experten überprüfen in ihrem arbeitswissenschaftliche Gutachten die Funktionsanalyse, die der Besoldungsrevision (BERESO) zugrunde lag, auf Diskriminierung hin. Sie beurteilen und gewichten die einzelnen Merkmale neu. Dabei stufen sie bei den Kindergärtnerinnen die Ausbildung tiefer, die körperlichen Anforderungen und die Beanspruchung der Sinnesorgane höher und die Merkmale geistige Anforderungen, Verantwortung und psychische als gleichwertig zu den Primarlehrkräften ein. Diese Bewertung rechtfertige eine Einreihung der Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 17 „bei gleichem oder ähnlichem Arbeitspensum“. Die Primarlehrkräfte sind in die Lohnklasse 18 eingereiht. Das Gericht stellt fest, dass dieses Ergebnis demjenigen des Schlussberichts zur BERESO entspricht, doch die Kindergärtnerinnen danach in die Lohnklassen 14 und 15 eingereiht wurden. Es beurteilt auf der Basis einer Zürcher Arbeitszeitstudie und eigenen Berechnungen, dass ein Zeitabzug von 10 Prozent gerechtfertigt sei und Anspruch auf eine Einreihung in die Lohnklasse 15 gebe. Die Einreihung in die Lohnklasse 14 bezeichnet es als diskriminierend. Eine rückwirkende Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz ab 1990 lehnt es als «im öffentlichen Dienstrecht nicht haltbar» ab.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen den Kanton ab. Es verurteilt die Gemeinde Däniken, den Lohn der Klägerinnen ab 1. Januar 1996 um eine Stufe anzuheben. Für zwei Klägerinnen verfällt der Anspruch, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Gemeinde tätig sind. Die rückwirkende Nachzahlungsforderung wird abgewiesen. Die Klägerinnen müssen einen Teil der Verfahrenskosten für die Zeit vor Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes zahlen.
Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/ORF/95/51
Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut
Das Bundesgericht belehrt das Verwaltungsgericht, dass ein typischer Frauenberuf auch mit einem neutralen Beruf wie jenem der Primarlehrkräfte verglichen werden kann, um indirekte Diskriminierungen aufzuzeigen. Die tiefere Einreihung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeit beurteilt es als nicht diskriminierend, auch wenn sie nur für den Beruf der Kindergärtnerin gilt. Das kleinere Pensum im Kindergarten beziehe sich nicht auf das Geschlecht, sondern sei aus pädagogischen Gründen nötig. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Gutachter für ihre Bewertung von „gleicher oder ähnlicher Arbeitszeit“ ausgegangen seien. Als nicht haltbar beurteilt das Bundesgericht die Abweisung einer rückwirkenden Auszahlung der diskriminierenden Lohndifferenz. Es bestehe auch eine Zahlungspflicht, wenn Lohngleichheit nicht sofort eingefordert werde. Das Gleichstellungsgesetz sei dienstrechtlichen Regelungen übergeordnet und gelte unbeschränkt auch für öffentlich-rechtliche Angestellte.
Das Bundesgericht hebt die Abweisung der rückwirkenden Lohnnachzahlung für fünf Jahre ab Klageeinreichung auf und verlangt Neubeurteilung. Es verurteilt die Gemeinde Däniken, den Klägerinnen 2000 Franken an die Parteikosten zu bezahlen.
Bundesgericht 2 P.202/1997 und 2A.274/1997 (
Das Verwaltungsgericht legt Lohnnachzahlung fest
Das Gericht legt als Schlüssel für die Berechnung dieselbe Differenz fest, die zwischen der Lohnklasse 18 und 15 besteht. Sie entspricht 86,2 Prozent des Primarlehrerlohns.
Gemäss dieser Festlegung erhält die Klägerin 1992 bis Juli 1997 Nachzahlungen von rund 30'000 Franken und eine Parteikostenentschädigung der Gemeinde Däniken von 1420 Franken.
Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/ORF/95/51 und SOG 1999, Nr. 42