Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 1998 - 2002
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 32

Lohngleichheit für eine Hortnerin

Die Klägerin war bei einer Schulgemeinde als Hortnerin angestellt. Sie macht im Nachhinein geltend, sie sei unterbezahlt gewesen, weil Hortnerin ein typischer Frauenberuf sei, und verlangt eine nachträgliche Lohnnachzahlung. Die Schlichtungsstelle bejaht ihren Anspruch. Die Gemeinde erklärt sich zunächst zu einer nachträglichen Höhereinstufung bereit, widerruft den Vergleich jedoch später. Darauf klagt die Hortnerin vor Verwaltungsgericht, welches eine Lohnnachzahlung anordnet.

Sviluppo del procedimento

06.11.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin ist der Meinung, ihr tiefer Lohn, den sie zunächst als Hortmithilfe und dann als Hortleiterin erhielt, habe eine Diskriminierung beinhaltet, weil Hortnerin ein frauentypischer Beruf sei. Sie verlangt für die Dauer der Anstellung nachträglich einen dem Wert der geleisteten Arbeit entsprechenden Lohn (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schulgemeinde vertritt die Meinung, sie habe Hortnerinnen schon früher in Klasse 9 gemäss kantonalem Besoldungssystem eingestuft, und die Klägerin habe zudem keine Ausbildung in diesem Beruf gehabt. Sie habe den Anstellungsbedingungen in voller Kenntnis der Entlöhnung zugestimmt.

Die Schlichtungsstelle stellt klar, dass laut Bundesgericht die Zustimmung zu einem bestimmten Lohn spätere Lohngleichheitsansprüche nicht verunmöglicht. Das letzte Argument der Gemeinde überzeuge deshalb nicht. Die korrekte Einreihung der Funktion einer Hortnerin muss zudem an den konkreten Anforderungen und Aufgaben sowie der zu tragenden Verantwortung gemessen werden. Hortnerinnen sind nach Ansicht der Schlichtungsstelle im Lohngefüge der Gemeinde zu tief eingereiht. Und da Hortnerin ein frauentypischer Beruf ist, ist somit das Vorliegen einer indirekten Diskriminierung zu bejahen. Dass die Klägerin keine eigentliche Ausbildung in diesem Beruf hat, kann nicht dazu führen, sie in eine tiefere Klasse einzureihen, nachdem ihr ja die entsprechende Funktion übertragen worden war und sie die damit verbundenen Aufgaben offenbar gut wahrgenommen hat.

Dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle, die Klägerin nachträglich je gesondert für die Funktion als Hortmithilfe und als Hortleiterin in eine höhere Klasse einzureihen, stimmen beide Seiten zunächst zu. Die Schulgemeinde widerruft den Vergleich jedoch, weshalb die Schlichtungsstelle Nichteinigung feststellen muss.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/6
18.12.2002
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut
Nachdem Bezirksschulpflege und Bezirksrat sich als nicht zuständig erklären, landet die Klage der Hortnerin im April 2000 beim Verwaltungsgericht. Dieses nimmt umfangreiche Abklärungen vor und fordert zur Arbeitsbewertung ein externes Gutachten an, das wiederum Anlass zu Klärungen gibt. Das Urteil fällt deshalb erst nach zweieinhalb Jahren.

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass es bei der Beurteilung keine Rolle spielt, ob sich die Klägerin damals mit der Entlöhnung einverstanden erklärt hat, weil das Lohngleichheitsgebot eine zwingende Bestimmung ist. «Hortnerin» anerkennt das Gericht klar als Frauenberuf. Die Entlöhnung ist mit einer in etwa gleichwertigen Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin, also der konkreten Schulgemeinde, zu vergleichen. Ob der Kanton oder andere Gemeinden HortnerInnen höher einstufen, ist dagegen kein Kriterium. Als vergleichbar wird schliesslich nur die Tätigkeit des Schulhausabwarts anerkannt. Kindergarten- und Primarschullehrkräfte fallen ausser Betracht, weil sie nach einer anderen Besoldungsordnung (FachlehrerInnenbesoldung) eingereiht werden.

Der Vergleich mit dem Schulhausabwart wird im externen Gutachten mit einer «Vereinfachten Funktionsanalyse» durchgeführt, wie sie auch bei der kantonalen Besoldungsrevision zur Anwendung kam. Dass dieses Bewertungssystem bereits diskriminierend sei, lässt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf frühere Fälle (vgl. Zürich Fall 4 sowie Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11 nicht gelten.
Aufgrund des Gutachtens hält es das Verwaltungsgericht für gerechtfertigt, die Hortnerin in die gleiche Lohnklasse einzureihen wie den Abwart (=Lohnklasse 10) und die Funktion Hortleiterin zwei Klassen darüber. Hortnerinnen arbeiten aber regelmässig länger als andere Angestellte der Schulgemeinde, laut einer IAP-Studie um rund 8.7 Prozent. Auch dies stellt laut Verwaltungsgericht eine Diskriminierung dar, die mit einem Sprung um eine weitere Besoldungsklasse zu kompensieren ist. Als korrekt erachtet daher das Gericht die Einreihung der Hortnerin in Besoldungsklasse 11, die der Hortleiterin in Besoldungsklasse 13.

Die Klägerin bekommt eine Lohnnachzahlung von 26'700 Franken zugesprochen plus 5 Prozent Zins ab ihrer Eingabe an die Schlichtungsstelle.

PK.2000.00004 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)