- Settore
- Costruzioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 3 Decisioni 1998 - 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Nichtanstellung wegen familiärer Situation
Eine Direktionsassistentin bewirbt sich auf eine Stelle bei einer Baufirma. Kurz vor dem Vorstellungsgespräch erhält sie eine Absage mit der Begründung, als Mutter von vorschulpflichtigen Kindern eigne sie sich nicht für die Stelle. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4). Doch statt der geforderten drei Monatslöhne will die Firma nur 3'000 Franken bezahlen. Darauf zieht die Klägerin ihre Forderung vor Arbeitsgericht. Es stellt fest, dass die Begründung für die Nichtanstellung gegen das Gleichstellungsgebot verstösst, und der Klägerin deshalb eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zusteht. Die Firma reicht beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde ein, weil es bei der Forderung nicht um Gleichstellung gehe. Doch das Obergericht bewertet die Nichtanstellung mit «Anknüpfung an die familiäre Situation als typisches Beispiel für indirekte Diskriminierung». Es weist die Beschwerde ab. Die Klägerin erhält 11'483 Franken Entschädigung und '2491 Franken an die Anwaltskosten.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Direktionsassistentin bewirbt sich auf ein Inserat, in dem eine Vollzeitstelle ausgeschrieben ist. Nach der Vorstellung in der Vermittlungsfirma wird sie für denselben Nachmittag zum Vorstellungsgespräch bei der zukünftigen Arbeitgeberin eingeladen. Doch das Gespräch wird kurzfristig abgesagt mit der Begründung, als Mutter sei sie nicht geeignet. Sie verlangt eine schriftliche Bestätigung. Darin steht: „Der Job bringt eine unregelmässige Arbeitszeit, die wohl kompensiert, Ihrem Kind jedoch aus sozialen Gründen aus unserer Sicht nicht zugemutet werden kann.“ Die Direktionsassistentin wendet sich an die Schlichtungsstelle, wo sie wegen diskriminierender Nichtanstellung insgesamt 21'123 Franken Entschädigung verlangt.
Während der Schlichtungsverhandlung vor dem Oberamt Bucheggberg-Wasseramt zeigt sich die Klägerin mit einer Entschädigung von 10'000 Franken einverstanden. Doch der Betrieb will ihr nur 3000 Franken bezahlen.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle des Oberamts Region Solothurn, 1/1998Schlichtungsstelle des Oberamts Region Solothurn, 1/1998
Während der Schlichtungsverhandlung vor dem Oberamt Bucheggberg-Wasseramt zeigt sich die Klägerin mit einer Entschädigung von 10'000 Franken einverstanden. Doch der Betrieb will ihr nur 3000 Franken bezahlen.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle des Oberamts Region Solothurn, 1/1998Schlichtungsstelle des Oberamts Region Solothurn, 1/1998
Das Arbeitsgericht Bucheggberg-Wasseramt heisst Klage gut
Bei Arbeitsgericht fordert die Klägerin drei Monatslöhne von insgesamt 19'500 Franken. Die Firma weist die Forderung ab. Sie verweist darauf, dass die Kandidatin nur 60 Prozent arbeiten wollte, was ein Vermerk im Dossier der Stellenvermittlungsfirma zeige. Sie sei deshalb für diese Stelle abgewiesen worden.
Das Arbeitsgericht stellt fest, dass für eine Klage wegen Nichtanstellung keine Beweislasterleichterung gelte (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Als Hauptbeweis gilt die schriftliche Abweisung der Firma. Das Gericht stellt fest, dass sich die Klägerin eindeutig auf eine Vollzeitstelle ohne jede Einschränkung beworben hat. Es betrachtet die Aussage der Klägerin als glaubhaft, dass sie sich mit Tagesmutter und Ehemann organisiert habe und unregelmässige Arbeitszeiten deshalb kein Hindernis seien. Das nachträglich vorgebrachte Argument der Firma, sie habe nur Teilzeit arbeiten wollen, bezeichnet das Gericht als Prozessbehauptung. Laut Stellenvermittlungsfirma galt der Eintrag ins Dossier als Vermerk für mögliche weitere Stellen. Das Arbeitsgericht beurteilt die Ablehnung aus familiären Gründen als eindeutig diskriminierend. Es stellt aber fest, dass es sich nicht um die schlimmstmögliche Diskriminierung handle, weil die Firma bei der Ablehnung auch von der Sorge um das Wohl des Kindes geleitet worden sei. Es gesteht der Klägerin zwei effektiv ausbezahlte Monatslöhne zu.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, insgesamt 11'483 Franken, und 1491 Franken an die Anwaltskosten.
Arbeitsgericht Bucheggberg-Wasseramt, BWZ/AGV/98000030
Das Arbeitsgericht stellt fest, dass für eine Klage wegen Nichtanstellung keine Beweislasterleichterung gelte (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Als Hauptbeweis gilt die schriftliche Abweisung der Firma. Das Gericht stellt fest, dass sich die Klägerin eindeutig auf eine Vollzeitstelle ohne jede Einschränkung beworben hat. Es betrachtet die Aussage der Klägerin als glaubhaft, dass sie sich mit Tagesmutter und Ehemann organisiert habe und unregelmässige Arbeitszeiten deshalb kein Hindernis seien. Das nachträglich vorgebrachte Argument der Firma, sie habe nur Teilzeit arbeiten wollen, bezeichnet das Gericht als Prozessbehauptung. Laut Stellenvermittlungsfirma galt der Eintrag ins Dossier als Vermerk für mögliche weitere Stellen. Das Arbeitsgericht beurteilt die Ablehnung aus familiären Gründen als eindeutig diskriminierend. Es stellt aber fest, dass es sich nicht um die schlimmstmögliche Diskriminierung handle, weil die Firma bei der Ablehnung auch von der Sorge um das Wohl des Kindes geleitet worden sei. Es gesteht der Klägerin zwei effektiv ausbezahlte Monatslöhne zu.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, insgesamt 11'483 Franken, und 1491 Franken an die Anwaltskosten.
Arbeitsgericht Bucheggberg-Wasseramt, BWZ/AGV/98000030
Das Obergericht Solothurn weist Beschwerde ab
Gegen dieses Urteil reicht die Baufirma Nichtigkeitsbeschwerde ein. Sie führt an, dass die Anstellung einzig wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen abgelehnt worden sei und keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliege.
Das Obergericht folgt der Vorinstanz. „Die Anknüpfung an die familiäre Situation ist ein typisches Beispiel für eine indirekte Diskriminierung. Stereotypen und generelle Annahmen über die Fähigkeiten eines Geschlechts oder hergebrachte Anschauungen über die Rollen der Geschlechter können eine ungleiche Behandlung nie rechtfertigen“, hält es fest. Die indirekte Diskriminierung liege in der Ungleichbehandlung einer Personengruppe – Müttern von vorschulpflichtigen Kindern – welche nicht nur im Vergleich zu Männern, sondern auch zu Frauen ohne Kinder gegeben sei.
Das Obergericht lehnt die Nichtigkeitsbeschwerde ab und spricht der Klägerin eine Parteientschädigung von 1000 Franken zu.
Obergericht Solothurn, ZKNIB.1998.9 und SOG 1999, Nr. 1
Das Obergericht folgt der Vorinstanz. „Die Anknüpfung an die familiäre Situation ist ein typisches Beispiel für eine indirekte Diskriminierung. Stereotypen und generelle Annahmen über die Fähigkeiten eines Geschlechts oder hergebrachte Anschauungen über die Rollen der Geschlechter können eine ungleiche Behandlung nie rechtfertigen“, hält es fest. Die indirekte Diskriminierung liege in der Ungleichbehandlung einer Personengruppe – Müttern von vorschulpflichtigen Kindern – welche nicht nur im Vergleich zu Männern, sondern auch zu Frauen ohne Kinder gegeben sei.
Das Obergericht lehnt die Nichtigkeitsbeschwerde ab und spricht der Klägerin eine Parteientschädigung von 1000 Franken zu.
Obergericht Solothurn, ZKNIB.1998.9 und SOG 1999, Nr. 1