- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Altro
- Parole chiave giuridiche
- Mobbing • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 1995
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung und Mobbing eines Chefbeamten
Ein kantonaler Chefbeamte erhält 1989 nach der sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin eine Verwarnung. 1992 bedrängt er eine 22-jährigen Mitarbeiterin so lange, bis es schliesslich zum Geschlechtsverkehr bei ihr zu Hause kommt. Danach wird das Verhältnis beendet. Doch der Chefbeamte kommt seinen Funktionen als Vorgesetzter nicht mehr nach. Schliesslich kündigt die Angestellte. Nach der Kündigung schwärzt er sie bei mehreren Mitarbeitern und ihrer eigenen Mutter an. Darauf gehen die beiden Beamtinnen an die Öffentlichkeit und werfen ihrem ehemaligen Vorgesetzten sexuelle Belästigung vor. Er verlangt beim Regierungsrat eine Untersuchung. Die eingesetzte Kommission kommt zum Schluss, dass nur bei einer Beamtin sexuelle Belästigung vorliege, diese aber als Straftatbestand verjährt sei. Die Übergriffe gegenüber der jüngeren Beamtin wertet die Kommission nicht als sexuelle Belästigung, sondern als Missbrauch der Chefposition und massive Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Im Bericht listet sie auch Mobbing und Manipulation weiterer Mitarbeitenden auf. Der Regierungsrat verfügt die disziplinarische Entlassung des Chefbeamten auf Ende des laufenden Jahres und die sofortige Versetzung an eine Stelle ohne Vorgesetztenfunktion. Gegen diese Verfügung reicht er Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Gericht folgt dem Bericht der Kommission. Doch die disziplinarische Entlassung bewertet es als zu hart. Der Chefbeamte habe vorher nie eine schriftliche Verwarnung erhalten, obwohl die Missstände bekannt waren. Es verfügt, dass er ohne Vorgesetztenfunktion weiter beschäftigt werden muss und ihm der Kanton 8'000 Franken an die Parteikosten bezahlt.Sviluppo del procedimento
Regierungsrat verfügt disziplinarische Entlassung des Chefbeamten
Der Chefbeamte wird 1986 eingestellt. 1989 belästigt er eine 30-jährige Mitarbeiterin sexuell. Als sie abwehrt, entschuldigt er sich. Doch danach mobbt er sie, bis sie die Stelle verlässt. Vom Vorgesetzten erhält er eine mündliche Verwarnung. 1991 stellt er eine 21-jährige Mitarbeiterin ein. Er begünstigt und fördert sie und macht sie nach neun Monaten zu seiner Stellvertreterin. Dann schlägt er vor, dass sie eine höhere Berufsausbildung beginnen soll. Diese wird bewilligt. Als ihm die junge Frau von psychischen Schwierigkeiten und Selbstmordgedanken erzählt, wird er zu ihrem Berater. Er bedrängt sie mit sexuellen Avancen im Büro. Schliesslich kommt es bei ihr zu Hause zum Geschlechtsverkehr. Danach endet das Verhältnis. Als die junge Frau nach acht Tagen Abwesenheit an die Arbeitsstelle zurückkommt, verweigert ihr der Vorgesetzte jede Betreuung bei der Arbeit. Er beschuldigt einen anderen Mitarbeiter des sexuellen Übergriffs gegen sie und droht ihm mit Entlassung. Schliesslich kündigt die junge Frau. Darauf erzählt er mehreren Mitarbeitern, dass er mit ihr ein Verhältnis hatte. Er begründet das Ende des Verhältnisses mit ihrem „Männerkonsum“. Dann lädt er ihre Mutter in sein Büro ein und erzählt ihr im Beisein von zwei Mitarbeitern vom Verhältnis mit der Tochter, ihren Männergeschichten und ihren psychischen Schwierigkeiten. Als die Beamtin davon erfährt, beschliesst sie zusammen mit der früheren Mitarbeiterin an die Öffentlichkeit zu gehen. Die beiden Frauen beschuldigen ihren früheren Vorgesetzten der sexuellen Belästigung. Als verschiedene Medien die Vorwürfe publizieren, verlangt der Chefbeamte eine disziplinarische Untersuchung. Nach einer politischen Interpellation setzt der Regierungsrat eine Untersuchungskommission ein. Diese kommt zum Schluss, dass die sexuelle Belästigung von 1989 erwiesen, aber als Straftatbestand verjährt ist. Das Verhältnis zur jungen Beamtin wertet sie nicht als sexuelle Belästigung, stellt aber Missbrauch der Vorgesetztenposition und Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses fest. Als besonders verwerflich beurteilt sie das Verhalten des Chefbeamten nach der Auflösung des Verhältnisses. Im weiteren wirft ihm die Kommission mehrfache Verletzungen seiner Verpflichtungen als Vorgesetzter vor.
Aufgrund des Berichts der Untersuchungskommission verfügt der Regierungsrat die disziplinarische Entlassung des Chefbeamten auf Ende 1995 und die sofortige Versetzung an eine Stelle ohne Vorgesetztenfunktion mit entsprechender Lohneinbusse.
Aufgrund des Berichts der Untersuchungskommission verfügt der Regierungsrat die disziplinarische Entlassung des Chefbeamten auf Ende 1995 und die sofortige Versetzung an eine Stelle ohne Vorgesetztenfunktion mit entsprechender Lohneinbusse.
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde des Chefbeamten teilweise gut
Der Chefbeamte reicht beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangt die Aufhebung der disziplinarischen Entlassung. Er begründet seine Forderung damit, dass die Untersuchungskommission befangen war und sich nicht auf die Untersuchung der sexuellen Belästigung beschränkt habe. Ausserdem macht er geltend, dass er in seinem Verhalten gegenüber der jungen Beamtin nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei, weil er in sie verliebt war.
Das Verwaltungsgericht stützt sich auf die Befragung von zehn Zeugen. Es stellt fest, dass sich der Chefbeamte im Jahre 1989 der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hat. Bei der Beurteilung beruft es sich auf die Definition von sexueller Belästigung im Entwurf für das Gleichstellungsgesetz. Bei der jungen Beamtin liege danach keine sexuelle Belästigung vor, weil sie das Verhältnis mit dem Chef freiwillig eingegangen sei. Doch das Gericht wirft dem Chefbeamten vor, dass er das grosse Gefälle an Macht, Erfahrung usw. genutzt habe, um sie emotional auszubeuten. Nachdem er 1989 wegen sexueller Belästigung mündlich verwarnt worden sei, hätte er sich von der jungen Beamtin abgrenzen müssen. Eine Unzurechenbarkeit wegen Verliebtheit weist das Gericht zurück. Als besonders verwerflich beurteilt es das Verhalten nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Er habe nicht nur eindeutig die Persönlichkeitsrechte der jungen Beamtin verletzt, sondern auch noch einen Untergebenen mit Drohungen und Begünstigungen gefügig gemacht, damit er in der Sache für ihn Partei ergreife. Das Gericht urteilt, dass der Chefbeamte als Vorgesetzter nicht mehr tragbar sei. Doch zur Disziplinarstrafe des Regierungsrates hält es fest, dass die Entlassung als härteste disziplinarische Massnahme unverhältnismässig sei. Der Chefbeamte habe immer beste schriftliche Beurteilungen und nie eine klare schriftliche Verwarnung erhalten, obwohl der Departementsvorsteher von den Missständen in der Abteilung wusste.
Das Verwaltungsgericht lehnt die disziplinarische Entlassung ab. Stattdessen muss der Beschwerdeführer an eine Stelle versetzt werden, wo er keine MitarbeiterInnen mehr betreut. Die Verfahrenskosten müssen beide Parteien hälftig übernehmen, an die Parteikosten muss der Kanton 8'000 Franken beitragen.
Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/REG/95/2
Das Verwaltungsgericht stützt sich auf die Befragung von zehn Zeugen. Es stellt fest, dass sich der Chefbeamte im Jahre 1989 der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hat. Bei der Beurteilung beruft es sich auf die Definition von sexueller Belästigung im Entwurf für das Gleichstellungsgesetz. Bei der jungen Beamtin liege danach keine sexuelle Belästigung vor, weil sie das Verhältnis mit dem Chef freiwillig eingegangen sei. Doch das Gericht wirft dem Chefbeamten vor, dass er das grosse Gefälle an Macht, Erfahrung usw. genutzt habe, um sie emotional auszubeuten. Nachdem er 1989 wegen sexueller Belästigung mündlich verwarnt worden sei, hätte er sich von der jungen Beamtin abgrenzen müssen. Eine Unzurechenbarkeit wegen Verliebtheit weist das Gericht zurück. Als besonders verwerflich beurteilt es das Verhalten nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Er habe nicht nur eindeutig die Persönlichkeitsrechte der jungen Beamtin verletzt, sondern auch noch einen Untergebenen mit Drohungen und Begünstigungen gefügig gemacht, damit er in der Sache für ihn Partei ergreife. Das Gericht urteilt, dass der Chefbeamte als Vorgesetzter nicht mehr tragbar sei. Doch zur Disziplinarstrafe des Regierungsrates hält es fest, dass die Entlassung als härteste disziplinarische Massnahme unverhältnismässig sei. Der Chefbeamte habe immer beste schriftliche Beurteilungen und nie eine klare schriftliche Verwarnung erhalten, obwohl der Departementsvorsteher von den Missständen in der Abteilung wusste.
Das Verwaltungsgericht lehnt die disziplinarische Entlassung ab. Stattdessen muss der Beschwerdeführer an eine Stelle versetzt werden, wo er keine MitarbeiterInnen mehr betreut. Die Verfahrenskosten müssen beide Parteien hälftig übernehmen, an die Parteikosten muss der Kanton 8'000 Franken beitragen.
Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/REG/95/2