Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2001 - 2002
Decisione passata in giudicato
Soletta Caso 14

Lohngleichheit für Kindergärtnerin

Eine Kindergärtnerin der Gemeinde Bettlach gelangt ans Verwaltungsgericht, weil die Arbeitgeberin die rückwirkenden Nachzahlungen wegen Lohndiskriminierung für die Jahre 1990 bis 1993 nicht vollumfänglich bezahlen will. Sie beruft sich in ihrer Forderung auf den Berechnungsansatz, den das Verwaltungsgericht in einem Piloturteil (Solothurn Fall 2) auf 86,2 Prozent des Primarlehrerlohns festgelegt hat. Die Gemeinde Bettlach pocht auf Gemeindeautonomie. Doch das Verwaltungsgericht entscheidet, dass sie für beide Berufe Arbeitgeberin war und deshalb der gerichtlich festgelegte Berechnungsansatz gilt. Es reduziert ihn um ein Prozent, weil die Bettlacher Kindergärtnerin eine tiefere Arbeitszeit hat. Die Gemeinde rekurriert gegen das Urteil. Das Bundesgericht hält fest, dass die Gemeinde als Arbeitgeberin verpflichtet sei, für diskriminierungsfreie Löhne zu sorgen. Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes gelte auch rückwirkend (Gleichstellungsgesetz Art. 17). Es bestätigt den Berechnungsansatz der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Die Gemeinde muss der Klägerin Nachzahlungen von 85,2 Prozent des Primarlehrerlohns und insgesamt 4'500 Franken Parteikosten bezahlen.

Sviluppo del procedimento

05.11.2001
Das Verwaltungsgericht heisst Klage mehrheitlich gut
Die Klägerin reichte zusammen mit zwei weiteren Kindergärtnerinnen von Bettlach Ende 1994 Klage gegen die Gemeinde ein mit der Forderung nach diskriminierungsfreiem Lohn. Die Klägerinnen sistieren das Verfahren bis zum Urteil zu zwei weiteren Klagen (Solothurn Fall 2 und Solothurn Fall 3). Nach dem Urteil bezahlt die Gemeinde die Differenz für eine Lohnklasse ab 1994. Für die Jahre 1990 bis 1993 will sie aber den Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren. Und die Ortszulage reduziert sie wie für Teilzeitangestellte. Sie legt für die Nachzahlungen einen eigenen Berechnungsansatz fest, für den sie sich auf Urteile in Zürich, Schwyz und Thurgau beruft, die einen Berechnungsansatz von 84,2 und von 82 Prozent zugelassen haben. Die Klägerin fordert, dass der gerichtlich festgelegte Berechnungsansatz von 86.2 Prozent angewendet wird und sie die Ortszulage für ein volles Pensum erhält. Insgesamt belaufen sich diese Nachzahlungen auf 22'428 Franken.

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Gemeinde für beide Vergleichsberufe Arbeitgeberin war, was in Bezug auf das Gleichstellungsgebot entscheidend sei. Zulässig sei nur ein Vergleich innerhalb desselben kantonalen Besoldungssystems, also der gerichtlich festgelegte Berechnungsansatz und nicht die Ansätze anderer Kantone. Weil die tatsächliche Arbeitszeit der Bettlacher Klägerin tiefer ist als jener im Pilotverfahren, senkt es den Berechnungsansatz um ein Prozent. Zum Pensum der Kindergärtnerin hält das Gericht fest, dass es als Vollzeitpensum gelte, denn die geringere Arbeitszeit sei mit der tieferen Einreihung um zwei Lohnklassen abgegolten.

Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gegen die Gemeinde Bettlach gut. Die Klägerin erhält Nachzahlungen auf dem Berechnungsansatz von 85,2 Prozent eines Primarlehrerlohns und die volle Ortszulage. Die Gemeinde muss 20'041 Franken Nachzahlungen und 2'500 Franken an die Parteikosten bezahlen.

Verwaltungsgericht Solothurn, VWKLA.1995.38
27.06.2002
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Gegen dieses Urteil reicht die Gemeinde Bettlach Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie bestreitet die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes, wenn die Vergleichsberufe zwei verschiedenen Besoldungsordnungen unterstehen. Ausserdem bemängelt sie den Berechnungsansatz für die Nachzahlungen als nicht korrekt.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Gemeinde als Arbeitgeberin verpflichtet ist, für diskriminierungsfreie Löhne zu sorgen. Wenn rückwirkend Diskriminierungen festgestellt werden, bestehe kein autonomer Gestaltungsraum der Gemeinde. Denn das Gleichstellungsgebot in der Verfassung gelte als übergeordnet. Den gerichtlich festgelegten Berechnungsansatz beurteilt es als korrekt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gemeinde Bettlach muss der Klägerin 2'000 Franken Parteikosten bezahlen.

Bundesgerichtsentscheid 2A.560/2001