- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 4 Decisioni 2004 - 2007
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per le assistenti di radiologia
DTF 2A.205/2004, 206/2004, 207/2004 dell'8.4.2005 (ricorso di diritto pubblico)
Art. 8 cpv. 3 Cost, art. 3 e 5 LPar; art. 6 LPar - applicabilità della LPar (identificazione della professione secondo un sesso); criteri per valutare se un'attività è o meno tipicamente femminile - assistenti di radiologia (medicina nucleare)
La LPar si applica soltanto nel caso di differenze di salario a svantaggio di un lavoro identificato secondo un sesso. Nel caso di differenze tra due lavori tipicamente femminili o tipicamente maschili, non vi è discriminazione basata sul sesso e si applicano unicamente i limiti di cui all'art. 8 cpv. 1 CF. Criteri per valutare se una determinata attività è identificata secondo un sesso: elemento quantitativo, statistico; dimensione storica. Di regola, una funzione è tipicamente femminile se è svolto nella misura di oltre il 70% da donne. La percentuale va valutata innanzitutto presso un datore di lavoro concreto. La situazione presso altri datori di lavoro (altri Cantoni) può servire come elemento di appoggio. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Settore sanitario, Gruppo di paragone Origine: http://sentenzeparita.ch/2005/04/08/dtf-2a-2052004-2062004-2072004-dell8-4-2005-ricorso-di-diritto-pubblico/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerden ab
Zunächst beurteilt das Verwaltungsgericht, ob es sich beim Beruf der MTRA um einen Frauenberuf handelt. Die Gutachterin kommt nach statistischen Abklärungen zum Schluss, dass die Funktion MTRA aus arbeitswissenschaftlicher Sicht ein Frauenberuf sei. In einer Mehrheit der Kantone betrage der Anteil über 70 Prozent. In der Romandie und im Tessin sei die Quote niedriger, weil der Beruf dort eine andere Ausbildungsentwicklung habe. Das Verwaltungsgericht weist diese Begründung ab. Es urteilt, dass die Einreihung der MTRA in die Lohnklasse 12 nicht diskriminierend ist, weil es sich nicht um einen geschlechtsspezifischen Beruf handelt.
Das Verwaltungsgericht weist alle drei Beschwerden ab, soweit die Klägerinnen den Beruf der MTRA ausüben. Die Klägerinnen müssen insgesamt 1350 Franken an die Verfahrens-, Anwalts- und Gutachtenskosten bezahlen.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2001/3, 2001/4 und 2001/2
Das Bundesgericht heisst Beschwerden teilweise gut
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass MTRA ein Frauenberuf ist. Es stellt fest, dass die Faustregel eines Anteils von 70 Prozent Frauen gelte. «Ist der Frauenanteil bei einem Arbeitgeber höher als 70 Prozent, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies aufgrund einer geschlechtstypischen Prägung der Funktion so ist." Gesamtschweizerische Verhältnisse könnten nur im Sinne eines Hilfskriteriums oder wenn die Quote nur wenig höher sei beigezogen werden. Mit einer Quote von 80 Prozent im Kanton Solothurn sei der Beruf eindeutig als geschlechtsspezifische Funktion einzustufen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Die Überprüfung der Lohndiskriminierung weist es zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Die Klägerinnen erhalten 6'000 Franken an die Verfahrenskosten.
Das Verwaltungsgericht schreibt die Klage nach Vergleich teilweise ab
Die Lohnnachzahlungen werden in einem Vergleich geregelt. Das Verwaltungsgericht schreibt das Verfahren ab. Die Klägerinnen erhalten insgesamt für die bisherigen Verfahren 17'119 Franken Parteientschädigung.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA 2005.3
Das Verwaltungsgericht weist die Teilklage wegen Lohndiskriminierung ab
Das Verwaltungsgericht stützt sich beim Urteil auf das Gutachten. Die Gutachterin reiht die MTRA bei fünf Kriterien in etwa gleich ein wie die Polizisten, einzig beim Kriterium Ausbildung, Erfahrung werden Polizisten um einen Viertel Punkt besser eingestuft. Einen entscheidendenden Unterschied wird der psychische Belastung zugemessen, die bei den Polizisten höher sei. Deshalb sei ihre Höhereinreihung um eine Klasse gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die MTRA in der Lohnklasse 13 sachlich richtig eingereiht seien und keine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliege.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage wegen Lohndiskriminierung ab. Das Gutachten muss zu einem Viertel bzw. 10'500 Franken, von der Spitäler Solothurn AG bezahlt werden. Die Klägerinnen müssen 1'000 Franken Parteikosten bezahlen.
Verwaltungsgericht Solothurn, WKLA 2005.3