Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 2004 - 2007
Decisione passata in giudicato
Soletta Caso 16

Parità salariale per le assistenti di radiologia

DTF 2A.205/2004, 206/2004, 207/2004 dell'8.4.2005 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 cpv. 3 Cost, art. 3 e 5 LPar; art. 6 LPar - applicabilità della LPar (identificazione della professione secondo un sesso);  criteri per valutare se un'attività è o meno tipicamente femminile - assistenti di radiologia (medicina nucleare)

La LPar si applica soltanto nel caso di differenze di salario a svantaggio di un lavoro identificato secondo un sesso. Nel caso di differenze tra due lavori tipicamente femminili o tipicamente maschili, non vi è discriminazione basata sul sesso e si applicano unicamente i limiti di cui all'art. 8 cpv. 1 CF. Criteri per valutare se una determinata attività è identificata secondo un sesso: elemento quantitativo, statistico; dimensione storica. Di regola, una funzione è tipicamente femminile se è svolto nella misura di oltre il 70% da donne. La percentuale va valutata innanzitutto presso un datore di lavoro concreto. La situazione presso altri datori di lavoro (altri Cantoni) può servire come elemento di appoggio. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Settore sanitario, Gruppo di paragone Origine: http://sentenzeparita.ch/2005/04/08/dtf-2a-2052004-2062004-2072004-dell8-4-2005-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

24.02.2004
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerden ab
Die MTRA reichen im Januar 2001 drei Beschwerden gegen den Kanton und gegen die Stiftungen Spitalfonds Grenchen und Bürgerspital Solothurn ein. Sie fordern eine Überprüfung ihrer Löhne, die Aufhebung des Minusklassenentscheids, mit dem der Regierungsrat die Einreihung des Berufs um eine Klasse senkte, und eine diskriminierungsfreie Überführungsregelung für die Löhne. Mit dem Minusklassenentscheid und der Überführungsregelung sei ihr Beruf als typischer Frauenberuf diskriminiert worden. Das Verwaltungsgericht gibt Gudela Grote von der ETH Zürich ein arbeitswissenschaftliches Gutachten in Auftrag.

Zunächst beurteilt das Verwaltungsgericht, ob es sich beim Beruf der MTRA um einen Frauenberuf handelt. Die Gutachterin kommt nach statistischen Abklärungen zum Schluss, dass die Funktion MTRA aus arbeitswissenschaftlicher Sicht ein Frauenberuf sei. In einer Mehrheit der Kantone betrage der Anteil über 70 Prozent. In der Romandie und im Tessin sei die Quote niedriger, weil der Beruf dort eine andere Ausbildungsentwicklung habe. Das Verwaltungsgericht weist diese Begründung ab. Es urteilt, dass die Einreihung der MTRA in die Lohnklasse 12 nicht diskriminierend ist, weil es sich nicht um einen geschlechtsspezifischen Beruf handelt.

Das Verwaltungsgericht weist alle drei Beschwerden ab, soweit die Klägerinnen den Beruf der MTRA ausüben. Die Klägerinnen müssen insgesamt 1350 Franken an die Verfahrens-, Anwalts- und Gutachtenskosten bezahlen.

Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2001/3, 2001/4 und 2001/2
08.04.2005
Das Bundesgericht heisst Beschwerden teilweise gut
Die Klägerinnen gelangen ans Bundesgericht mit der Forderung, das Urteil sei aufzuheben. Das Bundesgericht beurteilt alle drei Beschwerden zusammen.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass MTRA ein Frauenberuf ist. Es stellt fest, dass die Faustregel eines Anteils von 70 Prozent Frauen gelte. «Ist der Frauenanteil bei einem Arbeitgeber höher als 70 Prozent, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies aufgrund einer geschlechtstypischen Prägung der Funktion so ist." Gesamtschweizerische Verhältnisse könnten nur im Sinne eines Hilfskriteriums oder wenn die Quote nur wenig höher sei beigezogen werden. Mit einer Quote von 80 Prozent im Kanton Solothurn sei der Beruf eindeutig als geschlechtsspezifische Funktion einzustufen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Die Überprüfung der Lohndiskriminierung weist es zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Die Klägerinnen erhalten 6'000 Franken an die Verfahrenskosten.

Bundesgerichtsurteil 2A.205/2004, 2A.206/2004 und 2A.207/2004
12.12.2006
Das Verwaltungsgericht schreibt die Klage nach Vergleich teilweise ab
Die drei KlägerInnengruppen schliessen mit der Solothurner Spitäler AG einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Im Vergleich wird festgelegt, wie hoch die Lohnnachzahlungen sind. Ausserdem muss die Solothurner Spitäler AG die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und an die Pensionskassen auf die Lohnnachzahlungen übernehmen.

Die Lohnnachzahlungen werden in einem Vergleich geregelt. Das Verwaltungsgericht schreibt das Verfahren ab. Die Klägerinnen erhalten insgesamt für die bisherigen Verfahren 17'119 Franken Parteientschädigung.

Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA 2005.3
13.02.2007
Das Verwaltungsgericht weist die Teilklage wegen Lohndiskriminierung ab
Das Verwaltungsgericht muss noch die Teilklage wegen Lohndiskriminierung beurteilen. Der Beklagte ist nicht mehr der Kanton Solothurn sondern die Spitäler Solothurn AG. Das Gericht gibt der Gutachterin Gudela Grothe, Institut für Arbeitspsychologie an der ETH, den Auftrag, die MTRA mit verschiedenen männlichen Berufsgruppen zu vergleichen: Wegmacher, Polizist, Korporal, MFK-Sachverständiger, Berufsinspektor. Beurteilt werden nur die MTRA ohne Leitungsfunktion. Der Vergleich erfolgt anhand der sechs Kriterien Ausbildung, Erfahrung; geistige Anforderungen; Verantwortung; psychische Belastung; physische Belastung und Beanspruchung der Sinnesorgane.

Das Verwaltungsgericht stützt sich beim Urteil auf das Gutachten. Die Gutachterin reiht die MTRA bei fünf Kriterien in etwa gleich ein wie die Polizisten, einzig beim Kriterium Ausbildung, Erfahrung werden Polizisten um einen Viertel Punkt besser eingestuft. Einen entscheidendenden Unterschied wird der psychische Belastung zugemessen, die bei den Polizisten höher sei. Deshalb sei ihre Höhereinreihung um eine Klasse gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die MTRA in der Lohnklasse 13 sachlich richtig eingereiht seien und keine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliege.

Das Verwaltungsgericht weist die Klage wegen Lohndiskriminierung ab. Das Gutachten muss zu einem Viertel bzw. 10'500 Franken, von der Spitäler Solothurn AG bezahlt werden. Die Klägerinnen müssen 1'000 Franken Parteikosten bezahlen.

Verwaltungsgericht Solothurn, WKLA 2005.3