- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2006
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Industrie-Arbeiterin
Eine Mitarbeiterin in einem Industriebetrieb wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie von einem Arbeitskollegen mit Liebeserklärungen überhäuft wird. Die Belästigungen hören auch nicht auf, als die Personalleiterin den Kollegen verwarnt und die Mitarbeiterin nach Rücksprache in einen anderen Bereich versetzt hat. Trotzdem gehen die Belästigungen weiter und sie wird krank. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Mitarbeiterin an einen ungestörten Arbeitsplatz befördert wird und der Betrieb ein Reglement gegen sexuelle Belästigung erstellt. Nach längerer Krankheit will die Klägerin das Arbeitsverhältnis beenden. Schliesslich einigen sich beide Parteien darauf, dass eine Entschädigung ausbezahlt wird.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest
Die Industrie-Arbeiterin sagt aus, dass sie vom Arbeitskollegen verbal belästigt wurde, indem er sie mit Liebeserklärungen überhäufte und sie auch zu Hause angerufen habe. Nach ihrer Zurückweisung habe er sie bei anderen Mitarbeitenden verleumdet. Anfang 2005 spricht sie deshalb mit der Personalleiterin. Diese zitiert den Kollegen zum gemeinsamen Gespräch. Er bestreitet die Belästigungen. Die Personalleiterin weist ihn an, dass es keine Belästigung mehr geben darf. Nach Rücksprache versetzte sie die Mitarbeiterin in einen anderen Bereich, damit sie nicht mehr mit dem Belästiger zusammen arbeiten musste. Weil die Belästigungen nicht aufhören, kommt es im Sommer 2006 wiederum zu einem Gespräch mit der Personalleiterin. Der Mann wird verwarnt und die Mitarbeiterin erhält das Angebot, in einer anderen Arbeitsschicht zu arbeiten. Zehn Tage darauf wird sie krank.
Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, der gleichzeitig auch eine Beförderung bedeuten würde. Doch die Klägerin will nach einer längeren stationären Therapie das Arbeitsverhältnis auflösen. Schliesslich einigen sich die beiden Parteien darauf, dass sie eine Entschädigung erhält. Ausserdem verpflichtet sich die Firma, ein Betriebsreglement gegen sexuelle Belästigung einzuführen und das Kader während einer Schulung dafür zu sensibilisieren.
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält eine Entschädigung in unbekannter Höhe.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2006
Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, der gleichzeitig auch eine Beförderung bedeuten würde. Doch die Klägerin will nach einer längeren stationären Therapie das Arbeitsverhältnis auflösen. Schliesslich einigen sich die beiden Parteien darauf, dass sie eine Entschädigung erhält. Ausserdem verpflichtet sich die Firma, ein Betriebsreglement gegen sexuelle Belästigung einzuführen und das Kader während einer Schulung dafür zu sensibilisieren.
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält eine Entschädigung in unbekannter Höhe.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2006