Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Condizioni di lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 1999
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 34

Diskriminierung einer Informatikerin

Eine kurz vor der Pensionierung stehende Informatikerin wird vom neuen Vorgesetzten massiv schlechter qualifiziert als bisher. Sie verlangt eine Begründung und eine interne Überprüfung. Stattdessen wird ihr eine Rückstufungsverfügung angekündigt. Sie wendet sich an den kantonalen Ombudsmann und die Schlichtungsstelle. Als die Rückstufungsverfügung trotzdem eintrifft, reicht sie Rekurs ein. Aufgrund der Schlichtungsverhandlung ist das Amt bereit, die Rückstufung aufzuheben.

Sviluppo del procedimento

17.02.1999
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die im öffentlichen Dienst arbeitende Klägerin ist die einzige Frau im Informatikteam. Als sie eine Begründung für die massiv schlechtere Qualifikation durch einen neuen Vorgesetzten verlangt sowie eine interne Überprüfung der Qualifikation, kündigt dieser Vorgesetzte ihr eine Rückstufungsverfügung an. Sie setzt sich dagegen beim kantonalen Ombudsmann sowie bei der Schlichtungsstelle zur Wehr. Nachdem trotz hängigem Verfahren die Rückstufungsverfügung eintrifft, reicht die Klägerin gleichzeitig Rekurs dagegen ein. Vor der Schlichtungsstelle erklärt die Klägerin, sie fühle sich gegenüber ihren Kollegen diskriminiert (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die schlechte Qualifikation sei ihr unbegreiflich, sie sei unbegründet geblieben und die darauf basierende Rückstufung sei nicht gerechtfertigt. Der Vorgesetzte weist auf verschiedene ungenaue Arbeiten der Klägerin hin, was aber nicht weiter belegt ist und mit wenigen Ausnahmen von der Klägerin bestritten wird

Zwar fühlt sich das Schlichtungsteam nicht in der Lage, die Qualifikation im einzelnen zu beurteilen. Es erhält aber dennoch den Eindruck, dass die durchwegs schlechte Bewertung, mit der auch die Rückstufung begründet wird, zum Teil ungerechtfertigt ist. So habe zu wenig Fehlertoleranz seitens des Arbeitgebers bestanden und der Klägerin seien insbesondere weder konkrete Verbesserungsvorschläge gemacht noch eine Bewährungsprobe angesetzt worden. Auch wurde die Betroffene im ganzen Rückstufungsverfahren nie angehört. Die kurz vor der Pensionierung stehende Frau wird als einzige in ihrem Team zurückgestuft, obschon eine gesetzliche Notwendigkeit dazu selbst bei ungenügender Leistung nicht besteht.

In Anbetracht der bevorstehenden Neuorganisation ist das Amt bereit, die Rückstufungsverfügung aufzuheben, wobei dies spätere Lohngespräche im Rahmen der neuen Rechtsform oder den Entscheid über eine allfällige vorzeitige Pensionierung nicht beeinflussen solle. Die trotz aufschiebender Wirkung des Rekurses bereits erfolgte Lohnkürzung wird rückwirkend korrigiert. Damit ist die Klägerin einverstanden. Das Verfahren kann durch Vergleich erledigt werden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/8