Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2006
Basilea Città Caso 33

Diskriminierende Kündigung einer Geschäftsleitungs-Assistentin

Die Klägerin arbeitet als Assistentin der Geschäftsleitung bei einem wohltätigen Verein. Ein neuer Geschäftsführer bedrängt sie, mit ihm auch private Kontakte einzugehen. Sie hält ihn auf Distanz, willigt aber aus Furcht vor ihm zu einem gemeinsamen Nachtessen zusammen mit seiner Tochter ein. Schliesslich setzt sie per Mail klare Grenzen. Darauf beginnt er, sie mit anonymen Mails zu belästigen. Sie meldet das dem Vereinsvorstand. Der Belästiger wird entlassen. Einen Monat später erhält auch die Klägerin die Kündigung, weil sie massgeblich an der Beziehung zum Geschäftsführer beteiligt gewesen sei. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender und missbräuchlicher Kündigung. Der Geschäftsführer gesteht die sexuelle Belästigung ein, verweist aber auf eine Mitschuld der Klägerin. Die Schlichtungsstelle qualifiziert die Kündigung wegen der Belästigung als diskriminierend (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Sie schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Doch die Arbeitgeberin geht nicht auf den Vorschlag ein.

Sviluppo del procedimento

06.11.2006
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Anfang 2005 stellt der Verein einen neuen Geschäftsführer ein, der direkter Vorgesetzter der Klägerin ist. Er beginnt sie zu bedrängen, mit ihm auch private Kontakte einzugehen. Sie versucht ihn abzuwehren, fürchtet sich aber gleichzeitig vor ihm und hält deshalb eine Art freundschaftliche Basis aufrecht. So nimmt sie eine Einladung zu einem Essen mit ihm und seiner Tochter an. Auch bei der Arbeit lässt er sie nicht in Ruhe und bedrängt sie mit Mails. Weil sie glaubt, dass sie so mehr erreicht, anerkennt sie eine „Mitschuld am Ganzen“, setzt ihm aber per Mail nochmals klare Grenzen. Er antwortet ihr, dass er das akzeptiere. Darauf beginnt er, sie mit anonymen Mails zu belästigen. Schliesslich meldet sie die Belästigung dem Vorstand, nachdem sie sich vorher bei der Polizei und bei der Opferhilfe erkundigt hatte, wie sie korrekt vorgehen solle. Der Vorstand konfrontiert den Geschäftsführer mit der Anschuldigung und er gibt zu, die anonymen Mails verschickt zu haben. Er verweist aber auf die Mitbeteiligung der Assistentin. Zudem habe kein Bezug zur Arbeit bestanden. Darauf wird er per sofort freigestellt. Einen Monat später erhält die Klägerin die Kündigung mit der Begründung, sie sei an der Beziehung zum Geschäftsführer massgeblich beteiligt gewesen. Sie fordert vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.

Die Schlichtungsstelle qualifiziert das Verhalten des Geschäftsführers als sexuelle Belästigung und verneint eine Mitschuld der Klägerin. Ein Beweis dafür sei die Tatsache, dass der Geschäftsführer erst nach dem umstrittenen Mail der Klägerin damit begann, sie anonym zu belästigen. Die Kündigung sei als Folge der sexuellen Belästigung ausgesprochen worden und deshalb diskriminierend. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen erhalten soll. Doch die Arbeitgeberin lehnt den Vergleich ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2006