- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna • Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 7 Decisioni 1999 - 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierung von Reinigungsmännern
Aufgrund der Einvernahmeprotokolle und des Schlussberichts einer nichtpolizeilichen Untersuchung wegen sexueller Belästigung bzw. Vergewaltigung wurden ein im Reinigungsdienst eines Spitals tätiger Mann entlassen und sein Equipenchef zurückgestuft. Beide rekurrieren gegen die Massnahmen und gelangen an die Schlichtungsstelle, weil sie in diesem Verfahren aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden seien. Die Schlichtungsverhandlung führt zu keiner Einigung. Da die betroffene Frau eine nochmalige Befragung verweigert, stellt die Bezirksanwaltschaft ein von der Gesundheitsdirektion angestrengtes Strafverfahren gegen den der Vergewaltigung beschuldigten Reinigungsmann mangels Beweisen ein. Ebenfalls weil sich der Sachverhalt nicht mehr in ausreichendem Mass klären lasse, heisst die Gesundheitsdirektion die Rekurse beider Männer gut. Allerdings erhalten sie lediglich eine Entschädigung zugesprochen und sollen nicht in der alten Position weiterbeschäftigt werden. Dagegen rekurrieren die beiden vor Verwaltungsgericht, werden aber auch dort bis auf wenige Nebenpunkte abgewiesen. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht will der Frau aufgrund ihrer Aussageverweigerung keine Opferhilfezahlungen gewähren, wird vom Bundesgericht aber korrigiert.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die beiden Kläger fordern, die Kündigung bzw. Rückstufung sei rückgängig zu machen. Der Entlassene ist wegen sexueller Belästigungen und Vergewaltigung beim Personaldienst angezeigt worden. Die Betroffene erklärt, der Equipenchef habe davon gewusst und als Vorgesetzter nichts unternommen. Er habe vielmehr sie noch daran zu hindern versucht, an obere Vorgesetzte zu gelangen. Das Spital beauftragt auf Anraten der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen des Kantons Zürich eine Anwältin mit der Abklärung der Vorfälle. Diese befragt die betroffene Frau, den Angeschuldigten sowie seinen Equipenchef. Beide Männer bestreiten die gegen sie erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Direkte ZeugInnen gibt es keine und auch eine Strafanzeige reicht die Frau nicht ein. In dieser Situation wendet sich das Spital ans Nottelefon für vergewaltigte Frauen um Rat, welche Massnahmen es treffen könnte. Von allen Einvernahmen werden Protokolle erstellt und das Ergebnis der Abklärungen wie auch Empfehlungen werden in einem Schlussbericht festgehalten.
Gestützt auf Einvernahmeprotokolle und Schlussbericht kündigt das Spital dem angeschuldigten Mann und stuft seinen Equipenchef zurück. Dagegen erheben die beiden Rekurs und gelangen gleichzeitig an die Schlichtungsstelle. Sie seien zu Unrecht angeschuldigt worden und diskriminiert, weil das Spital einseitig auf die Aussagen der Anzeigeerstatterin abgestellt habe (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Zudem seien die Abklärungen mangelhaft gewesen und hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Spital stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen der betroffenen Frau seien insgesamt glaubwürdiger gewesen. Zudem sei es den Empfehlungen im Schlussbericht der externen Untersuchungsbeauftragten gefolgt, eine Diskriminierung liege also nicht vor.
Vor der eigentlichen Verhandlung befragt die Schlichtungsstelle die externe Untersuchungsbeauftragte sowie die Leiterin des Nottelefons. Beide versichern, die Anzeigeerstatterin habe glaubwürdig gewirkt. Das Schlichtungsteam befragt die betroffene Frau ebenfalls und stellt keine Widersprüche zu den in früheren Einvernahmen gemachten Äusserungen fest. In der Schlichtungsverhandlung selber haben dann die Kläger ausgiebig Gelegenheit, sich zum gesamten Sachverhalt zu äussern.
Die Schlichtungsstelle muss entscheiden, ob eine Diskriminierung überhaupt glaubhaft gemacht ist. Sie kommt zum Schluss, dass in einer Situation, wo Aussage gegen Aussage steht, für ein Arbeitsverhältnis der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» nicht gilt. Das Spital musste die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen beurteilen und entsprechende Massnahmen treffen. Diese Massnahmen seien im Ergebnis vertretbar, auch wenn das Abklärungsverfahren selbst nicht in jeder Beziehung mängelfrei war.
Das Schlichtungsteam bewegt die Streitparteien während der Verhandlung dazu, noch einmal zu prüfen, ob beiderseits akzeptable Massnahmen zu finden wären und dann mitzuteilen, ob die Schlichtungsverhandlung fortgesetzt werden solle. Das Spital teilt jedoch später mit, es halte nach eingehenden Diskussionen an den getroffenen Massnahmen fest. Die Kläger wollen dies nicht akzeptieren, so dass die Schlichtungsstelle Nichteinigung feststellen muss.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/1
Gestützt auf Einvernahmeprotokolle und Schlussbericht kündigt das Spital dem angeschuldigten Mann und stuft seinen Equipenchef zurück. Dagegen erheben die beiden Rekurs und gelangen gleichzeitig an die Schlichtungsstelle. Sie seien zu Unrecht angeschuldigt worden und diskriminiert, weil das Spital einseitig auf die Aussagen der Anzeigeerstatterin abgestellt habe (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Zudem seien die Abklärungen mangelhaft gewesen und hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Spital stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen der betroffenen Frau seien insgesamt glaubwürdiger gewesen. Zudem sei es den Empfehlungen im Schlussbericht der externen Untersuchungsbeauftragten gefolgt, eine Diskriminierung liege also nicht vor.
Vor der eigentlichen Verhandlung befragt die Schlichtungsstelle die externe Untersuchungsbeauftragte sowie die Leiterin des Nottelefons. Beide versichern, die Anzeigeerstatterin habe glaubwürdig gewirkt. Das Schlichtungsteam befragt die betroffene Frau ebenfalls und stellt keine Widersprüche zu den in früheren Einvernahmen gemachten Äusserungen fest. In der Schlichtungsverhandlung selber haben dann die Kläger ausgiebig Gelegenheit, sich zum gesamten Sachverhalt zu äussern.
Die Schlichtungsstelle muss entscheiden, ob eine Diskriminierung überhaupt glaubhaft gemacht ist. Sie kommt zum Schluss, dass in einer Situation, wo Aussage gegen Aussage steht, für ein Arbeitsverhältnis der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» nicht gilt. Das Spital musste die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen beurteilen und entsprechende Massnahmen treffen. Diese Massnahmen seien im Ergebnis vertretbar, auch wenn das Abklärungsverfahren selbst nicht in jeder Beziehung mängelfrei war.
Das Schlichtungsteam bewegt die Streitparteien während der Verhandlung dazu, noch einmal zu prüfen, ob beiderseits akzeptable Massnahmen zu finden wären und dann mitzuteilen, ob die Schlichtungsverhandlung fortgesetzt werden solle. Das Spital teilt jedoch später mit, es halte nach eingehenden Diskussionen an den getroffenen Massnahmen fest. Die Kläger wollen dies nicht akzeptieren, so dass die Schlichtungsstelle Nichteinigung feststellen muss.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/1
Gesundheitsdirektion reicht Strafanzeige ein und sistiert Rekursverfahren
Bezirksanwaltschaft stellt Strafverfahren ein
Die Gesundheitsdirektion heisst die Rekurse gut
Nach Scheitern der Schlichtung wird das Rekursverfahren wieder aufgenommen, in dem nicht mit dem Gleichstellungsgesetz argumentiert wird. Zuständige Rekursinstanz ist die Gesundheitsdirektion. Diese entschliesst sich zu einer Strafanzeige gegen den der Vergewaltigung Beschuldigten und sistiert die Rekurse erneut. Die betroffene Frau macht von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Artikel 7, Absatz 2 des Opferhilfegesetzes Gebrauch und weigert sich, noch einmal frisch einvernommen zu werden, worauf das Strafverfahren mangels Beweisen eingestellt wird und das Rekursverfahren weiterläuft.
Die Gesundheitsdirektion stellt Mängel im Abklärungsverfahren des Spitals fest. Insbesondere hätten beide Seiten widersprüchliche Aussagen gemacht, seien jedoch mit diesen Widersprüchen nie konfrontiert worden, sodass die Glaubwürdigkeit nicht wirklich geklärt sei. Aufgrund der Aussageverweigerung der Betroffenen - zu der sie durchaus berechtigt sei - sei der genauere Sachverhalt nun auch im Nachhinein nicht mehr in ausreichendem Mass zu klären. Damit müssten die Vorwürfe fallengelassen werden. Die Kündigung sowie die Rückstufung seien sachlich nicht gerechtfertigt. Die Männer hätten daher Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 336a OR).
Die Rekurse der beiden Männer werden von der Gesundheitsdirektion gutgeheissen. Sie leitet daraus jedoch nicht ab, dass die früheren Arbeitsverhältnisse weiterzuführen seien. Vielmehr beginne die Kündigungsfrist mit Eröffnung ihrer Verfügung zu laufen und ein Weiterzug vor Verwaltungsgericht habe keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Gesundheitsdirektion spricht dem der Vergewaltigung Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen zu, dem Rückgestuften dreimal die Lohndifferenz. Das Spital muss den beiden zudem eine Prozessentschädigung von insgesamt rund 10'000 Franken zahlen.
Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 17.7.00
Die Gesundheitsdirektion stellt Mängel im Abklärungsverfahren des Spitals fest. Insbesondere hätten beide Seiten widersprüchliche Aussagen gemacht, seien jedoch mit diesen Widersprüchen nie konfrontiert worden, sodass die Glaubwürdigkeit nicht wirklich geklärt sei. Aufgrund der Aussageverweigerung der Betroffenen - zu der sie durchaus berechtigt sei - sei der genauere Sachverhalt nun auch im Nachhinein nicht mehr in ausreichendem Mass zu klären. Damit müssten die Vorwürfe fallengelassen werden. Die Kündigung sowie die Rückstufung seien sachlich nicht gerechtfertigt. Die Männer hätten daher Anspruch auf eine Entschädigung (
Die Rekurse der beiden Männer werden von der Gesundheitsdirektion gutgeheissen. Sie leitet daraus jedoch nicht ab, dass die früheren Arbeitsverhältnisse weiterzuführen seien. Vielmehr beginne die Kündigungsfrist mit Eröffnung ihrer Verfügung zu laufen und ein Weiterzug vor Verwaltungsgericht habe keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Gesundheitsdirektion spricht dem der Vergewaltigung Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen zu, dem Rückgestuften dreimal die Lohndifferenz. Das Spital muss den beiden zudem eine Prozessentschädigung von insgesamt rund 10'000 Franken zahlen.
Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 17.7.00
Das Verwaltungsgericht heisst die Rekurse teilweise gut
Die beiden Reinigungsmänner ziehen weiter vors Verwaltungsgericht, weil die Gesundheitsdirektion ihre Rekurse zwar gutheisst, die Kündigung bzw. Rückstufung aber dennoch zulässt. Der Equipenchef verlangt zudem eine höhere Entschädigung.
Das Verwaltungsgericht stützt den Entscheid der Gesundheitsdirektion: Die Rekurse seien gutgeheissen worden, weil der Sachverhalt nicht mehr hinreichend zu klären war. So wenig sich die Vorwürfe rechtsgenügend erhärten liessen, so wenig liess sich der Verdacht vollständig ausräumen. Und unter diesen Umständen wäre es «offenkundig unzweckmässig», die Arbeitsverhältnisse wie früher weiterzuführen. In der Entschädigungsfrage gibt das Gericht dem Equipenchef recht. Entschädigungen gemässArt. 336a OR seien kein Schadenersatz, sondern hätten den Charakter einer Strafe. Es müsse deshalb anders gerechnet werden, nämlich in Berücksichtigung der langen Anstellungsdauer und des unbewiesen gebliebenen Vorwurfs, aber auch der Tatsache, dass der ehemalige Equipenchef weiterhin als Hausangestellter tätig sein könne.
Das Verwaltungsgericht lehnt die Rekurse im Hauptpunkt der Fortsetzung der früheren Arbeitsverhältnisse ab. Es spricht dem ehemaligen Equipenchef jedoch eine höhere Entschädigung von zwei vollen Monatslöhnen zu.
DR.2000.00002 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
Das Verwaltungsgericht stützt den Entscheid der Gesundheitsdirektion: Die Rekurse seien gutgeheissen worden, weil der Sachverhalt nicht mehr hinreichend zu klären war. So wenig sich die Vorwürfe rechtsgenügend erhärten liessen, so wenig liess sich der Verdacht vollständig ausräumen. Und unter diesen Umständen wäre es «offenkundig unzweckmässig», die Arbeitsverhältnisse wie früher weiterzuführen. In der Entschädigungsfrage gibt das Gericht dem Equipenchef recht. Entschädigungen gemäss
Das Verwaltungsgericht lehnt die Rekurse im Hauptpunkt der Fortsetzung der früheren Arbeitsverhältnisse ab. Es spricht dem ehemaligen Equipenchef jedoch eine höhere Entschädigung von zwei vollen Monatslöhnen zu.
DR.2000.00002 (vgl.
Sozialversicherungsgericht Zürich verweigert Opferhilfezahlungen
Bundesgericht heisst Beschwerde des Opfers gut