- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Misure preventive • Protezione dal licenziamento • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2006
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin im Rechnungswesen
Die Klägerin arbeitet im Rechnungswesen eines Personalberatungsunternehmens. Sie wird von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt und, nachdem sie sich dagegen wehrt, schikaniert. Als sie ihn auf Fehler in der Buchhaltung hinweist, droht er mit Kündigung. Darauf wird sie krank. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie die Feststellung der sexuellen Belästigungen und, weil die Firma keine Massnahmen dagegen getroffen hat, eine Entschädigung von drei durchschnittlichen Monatslöhnen. Die Arbeitgeberin stellt sich auf den Standpunkt, in einem Kleinbetrieb könne man auf solche Massnahmen verzichten. Für die Schlichtungsstelle sind die Belästigungen glaubhaft. Sie stellt fest, dass jeder Betrieb zur Prävention verpflichtet sei (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Es kommt zu einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich unter Beachtung der Kündigungsfrist und der Schutzfrist (Gleichstellungsgesetz Art. 10) nach Ablauf von neun Monaten beendigt und die Klägerin erhält ihr Ferienguthaben bar ausbezahlt.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit einem Jahr in der Buchhaltung des Unternehmens. Sie wird von ihrem direkten Vorgesetzten mit unerwünschten Einladungen und Berührungen am Arbeitsplatz belästigt. Auf ihre Abwehr reagiert er mit Schikanierung. Als sie ihn auf Fehler in der Buchhaltung hinweist, droht er mit der Kündigung. Darauf wird sie krank. Ein Gespräch zusammen mit der Ärztin bei der Geschäftsleitung verläuft erfolglos. Schliesslich leitet die Angestellte ein Schlichtungsverfahren ein. Sie rügt, dass es im Betrieb keine Präventions- und Abhilfemassnahmen gegen sexuelle Belästigungen und auch keine Anlaufstelle für Betroffene gibt. Deshalb verlangt sie eine Entschädigung von drei Durchschnittsmonatslöhnen. Die Arbeitgeberin weist das Begehren ab und wirft der Klägerin stattdessen vor, mit unwahren Behauptungen über angebliche Mängel der Buchführung ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt zu haben.
Die Schlichtungsstelle gelangt nach ausführlicher Befragung der Parteien zum Schluss, dass die Klägerin die sexuellen Belästigungen glaubwürdig vorgebracht hat und der Betrieb seiner Verpflichtung zur Prävention und Abhilfe gegen solche Belästigungen nicht nachgekommen sei. Damit bestehe grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung. Keine Anhaltspunkte fanden sich für den Vorwurf, die Klägerin habe arbeitsrechtliche Verpflichtungen verletzt. Für die Klägerin kommt eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr in Frage. Die Schlichtungsstelle macht nach der Abwägung des Beweis- und Prozessrisikos einen Vergleichsvorschlag.
Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich nach Ablauf von neun Monaten beendet, sechs davon entsprechen der Schutzfrist nach Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin erhält während dieser neun Monate den Lohn und zudem ihr Ferienguthaben bar ausbezahlt. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis wird entschieden, dass ihr die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zugemutet werden kann.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2005
Die Schlichtungsstelle gelangt nach ausführlicher Befragung der Parteien zum Schluss, dass die Klägerin die sexuellen Belästigungen glaubwürdig vorgebracht hat und der Betrieb seiner Verpflichtung zur Prävention und Abhilfe gegen solche Belästigungen nicht nachgekommen sei. Damit bestehe grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung. Keine Anhaltspunkte fanden sich für den Vorwurf, die Klägerin habe arbeitsrechtliche Verpflichtungen verletzt. Für die Klägerin kommt eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr in Frage. Die Schlichtungsstelle macht nach der Abwägung des Beweis- und Prozessrisikos einen Vergleichsvorschlag.
Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich nach Ablauf von neun Monaten beendet, sechs davon entsprechen der Schutzfrist nach Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin erhält während dieser neun Monate den Lohn und zudem ihr Ferienguthaben bar ausbezahlt. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis wird entschieden, dass ihr die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zugemutet werden kann.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2005