- Settore
- Altro
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Situazione familiare • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2006
- Decisione passata in giudicato
- sì
Anstellungsdiskriminierung eines Hauswarts
Der Kläger bewirbt sich auf eine Stelle als Hauswart und Siegrist bei einer Kirchgemeinde und kommt in die engere Auswahl. Während des Gesprächs mit der zukünftigen Arbeitgeberin wird er auch über seine Frau befragt. Dann erhält er eine Absage für die Stelle. Sie wird damit begründet, dass seine Frau einer Freikirche angehört. Er klagt bei der Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Nichtanstellung aus familiären Gründen. Die Kirchgemeinde bestreitet die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle. Diese stellt jedoch fest, dass die Begründung für die Nichtanstellung gegen das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3) verstösst. Die vom Beklagten genannten Gründe legten nicht dar, warum der Kläger die Tätigkeit als Hauswart und Siegrist nicht hätte ausüben können. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von einem Monatslohn vor, die von beiden Parteien akzeptiert wird.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Kläger wird während des Vorstellungsgesprächs bei der Kirchgemeinde unter anderem ausgefragt, wie seine Frau aussehe. Er gibt Auskunft, dass sie Ausländerin ist und sagt im Laufe des Gesprächs auch, dass er sie hie und da in den lateinischsprachigen Gottesdienst in eine Freikirche begleite. Darauf erhält der Bewerber eine Absage. Begründet wird diese mit der Beteiligung der Frau an dieser Freikirche, die aber derselben Religionsgemeinschaft der Kirchgemeinde angehört. Der Bewerber klagt bei der Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Nichtanstellung. Es sei ganz klar, dass seine Frau nicht genehm gewesen sei. Die Fragen nach dem Aussehen seiner Frau seien unzulässig, entwürdigend und verletzend gewesen. Er verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die Kirchgemeinde bestreitet die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle. Die Nichtanstellung sei letztlich aus andern Gründen erfolgt, doch die Verbindung des Klägers und seiner Frau zur Freikirche hätte an der Arbeitsstelle Konfliktpotential geschaffen.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Verknüpfung der Nichtanstellung mit den familiären Verhältnissen eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vermuten lasse. Deshalb müsse die Kirchgemeinde sachlich rechtfertigen, warum sie den Bewerber nicht angestellt habe. In ihrer Stellungnahme sei aber nicht dargelegt worden, weshalb und wie die Zugehörigkeit der Ehefrau zur Freikirche die Tätigkeit als Hauswart und Siegrist hätte behindern können. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von einem Monatslohn bzw. 6'000 Franken vor.
Der Bewerber für die Anstellung erhält wegen Anstellungsdiskriminierung eine Entschädigung von 6000 Franken, was einem Monatslohn entsprochen hätte.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2006
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Verknüpfung der Nichtanstellung mit den familiären Verhältnissen eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vermuten lasse. Deshalb müsse die Kirchgemeinde sachlich rechtfertigen, warum sie den Bewerber nicht angestellt habe. In ihrer Stellungnahme sei aber nicht dargelegt worden, weshalb und wie die Zugehörigkeit der Ehefrau zur Freikirche die Tätigkeit als Hauswart und Siegrist hätte behindern können. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von einem Monatslohn bzw. 6'000 Franken vor.
Der Bewerber für die Anstellung erhält wegen Anstellungsdiskriminierung eine Entschädigung von 6000 Franken, was einem Monatslohn entsprochen hätte.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2006