Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2006
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 153

Sexuelle Belästigung einer Verkäuferin und Kassierin

Die Klägerin arbeitet als Verkäuferin und Kassierin. Während mehr als einem Jahr wird sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt. Doch erst als sie die Kündigung erhält, weist sie die Arbeitgeberin auf die sexuelle Belästigung hin. Noch während der Kündigungsfrist erkrankt sie. Ihre Anwältin fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2-4). Zudem müsse der Betrieb die Schlichtungsstelle über die Massnahmen informieren, die gegenüber dem Belästiger getroffen werden (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Während der Schlichtungsverhandlung wird ein Vergleich abgeschlossen. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 8'322 Franken und einen Monatslohn wegen Krankheit.

Sviluppo del procedimento

08.11.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin ersucht vorerst um unentgeltliche Rechtsvertretung, welche zuständigkeitshalber dem Präsidenten des Obergerichtes weitergeleitet wird. Dem Gesuch wird entsprochen.
Die Verkäuferin tritt die Stelle am 29. November 2003 an. Vom Frühjahr des folgenden Jahres bis im Sommer 2005 wird sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt: er bedrängt sie und hat vor ihr einen Orgasmus. Aus Angst vor einer Entlassung wagt sie nicht, die Arbeitgeberin zu informieren. Ende Januar 2006 erhält sie die Kündigung. Kurz darauf wird sie krank geschrieben. Sie verlangt beim Betrieb eine Begründung für die Kündigung und weist auf die sexuelle Belästigung hin. Die Arbeitgeberin teilt mit, dass der Kündigungsgrund das angespannte Arbeitsklima gewesen sei, das sich negativ auf die Arbeitsqualität ausgewirkt habe. Die Klägerin verlangt wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Ausserdem soll die Arbeitgeberin ihr sechs durchschnittliche Monatslöhne bezahlen, weil sie keine vorbeugenden Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen habe. Während der Schlichtungsverhandlung verweist die Arbeitgeberin auf eine anonyme Mitarbeiterbefragung im Juli und August 2004 hin, die keine Hinweise auf sexuelle Belästigungen ergeben habe. Die beiden von der Klägerin vorgeschlagenen Zeugen weist sie mit der Begründung ab, dass die Klägerin mit dem Zeugen ein Verhältnis gehabt habe und die andere Zeugin wegen ungenügender Leistungen entlassen worden sei. Im Weiteren bezweifelt sie die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin: sie habe noch bis am 19. Februar weiter gearbeitet obwohl die Krankheitsfrist ab 9. Februar angesetzt worden sei. Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag, welchem beide Seiten zustimmen.

Das Obergericht heisst das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung, limitiert auf 2400 Franken, gut. Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 8322 Franken und zusätzlich einen Monatslohn.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2006