Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Mobbing • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 1999
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 37

Sexuelle Belästigung einer Laborantin

Eine in der Privatwirtschaft tätige Laborantin sieht sich mit Mobbing und sexueller Belästigung konfrontiert und beginnt, eine Art Journal der Vorkommnisse zu führen. Sie fordert die Feststellung und Beseitigung der Diskriminierung sowie eine Entschädigung. Noch vor der Schlichtungsverhandlung hebt die Firma den Produktionsbetrieb und damit auch den Arbeitsplatz der Klägerin auf, ist aber in diesem Zusammenhang bereit, einen nicht näher bekannten Vergleich mit der Laborantin zu schliessen. Die Klage wird daraufhin zurückgezogen und das Schlichtungsverfahren abgeschrieben.

Sviluppo del procedimento

24.05.1999
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug fest
Die Laborantin listet in ihrem Journal Vorfälle auf, die vor allem in den Bereich Mobbing fallen, teilweise aber auch sexuelle Belästigungen darstellen. Sie bittet die Schlichtungsstelle festzustellen, dass das Verhalten ihrer Vorgesetzten und Kollegen diskriminierend im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 5 sei, und ihnen derartige Diskriminierungen künftig unter Strafandrohung zu verbieten. Zudem verlangt sie nach Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4 von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Noch vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung teilt der Anwalt der Laborantin mit, sie hätten sich mit der Firma, die den Produktionsbetrieb und damit auch den Arbeitsplatz der Klägerin aufheben werde, auf einen nicht näher bekannten Vergleich einigen können. Die Klage wird zurückgezogen.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren aufgrund des Rückzugs ab.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/3