Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Diritto delle obbligazioni
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
2 Decisioni 2006 - 2007
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 144

Kündigung einer Filialleiterin wegen sexueller Belästigung eines Lehrlings

Die Klägerin arbeitet als Filialleiterin in einer Ladenkette. Nachdem sich ein Lehrling beklagte, von ihr massiv sexuell bedrängt und diskriminiert worden zu sein, wird sie fristlos entlassen. Sie klagt beim Arbeitsgericht, dass die fristlose Kündigung unverhältnismässig sei und dass ihr für die ordentliche Kündigungsfrist der Lohn nachbezahlt werde. Zudem verlangt sie eine Entschädigung. Die gesamte Forderung beläuft sich auf rund 22'000 Franken. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine fristlose Entlassung gehandelt habe. Es untersucht, ob wichtige Gründe für die fristlose Entlassung vorliegen. Es klärt den Vorwurf der sexuellen Belästigung ab. Eine Zeugenbefragung belegt „tätliche und verbale Belästigung“ und somit eine strafrechtlich relevante Handlung. Die Filialleiterin habe zudem gegen die Verpflichtung, den Lehrling vor Belästigungen zu schützen, verstossen. Weil ihr Arbeitgeber verpflichtet sei, präventiv gegen Belästigungen vorzugehen, sei die fristlose Entlassung gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab. Das Obergericht bestätigt dieses Urteil.

Sviluppo del procedimento

19.06.2006
Das Arbeitsgericht weist Klage ab
Zweieinhalb Monate nachdem die Filialleiterin die Stelle angetreten hat, beklagt sich der Lehrling, von ihr massiv sexuell bedrängt und diskriminiert worden zu sein. Er listet verschiedene Belästigungen auf: Berührungen an Schenkeln und Schultern und im Genitalbereich, Äusserungen zu seinem Penis und seinem Hintern, Aufhängen eines herabmindernden Comics, auf den sie seinen Namen schrieb, Einladung, bei ihr zu übernachten, Drohungen, ihn zu entlassen usw. Der Arbeitgeber konfrontiert sie mit diesen Anschuldigungen. Während der Aussprache erhält sie die fristlose Kündigung. Darauf klagt sie beim Arbeitsgericht. Eine fristlose Entlassung sei unverhältnismässig. Sie fordert Nachzahlung des Lohnes und eine Entschädigung. Der Arbeitgeber hält dem entgegen, die Kündigung sei «in gegenseitigem Einvernehmen» erfolgt. Sie habe ein Angebot, in einer andern Filiale zu arbeiten, ausgeschlagen.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Es untersucht, ob genügend wichtige Gründe dafür gegeben waren. Die Klägerin bestreitet die Anschuldigungen des Lehrlings und gibt einzig zwei SMS mit sexistischem Inhalt und das Aufhängen des Comics zu. Sie führt an, dass in der Ladenkette ein lockerer Umgangston gelte, was zum sexy Verkaufsumfeld passe. Der aufgehängte Comic sei als Witz gemeint gewesen. Der Lehrling habe sie beschuldigt, weil er von ihr tags zuvor eine schlechte Qualifikation erhalten hatte. Das Gericht definiert, dass für den Tatbestand der sexuellen Belästigung ein Angriff auf die Persönlichkeit mit sexuellem Inhalt genüge; eine strafrechtliche relevante Handlung sei nicht nötig (Gleichstellungsgesetz Art. 4). «Belästigung liegt vor, wenn eine vergleichbare Person das Verhalten auch als negativ empfinden würde.» Eine fristlose Entlassung könne nebst anderen Gründen wegen einer strafrechtlich relevanten Handlung ausgesprochen werden. Allerdings gelte bei sexueller Belästigung ein strengerer Massstab, weil der Arbeitgeber verpflichtet sei, präventive Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht entscheidet, dass sowohl tätliche wie auch verbale Belästigungen der Klägerin gegenüber dem Lehrling erwiesen seien. Die Filialleiterin sei weit über ein normales Verhältnis zwischen Geschäftsführerin und Lehrling hinausgegangen und habe damit auch die Schutzvorschrift verletzt habe (OR Art. 328 Abs. 1 und OR Art. 345). Weder sexuelle und erotische Anziehung noch ein lockerer Umgangston könnten als Rechtfertigung gelten, um die Grenzen sexueller Belästigung zu verschieben. Es weist die Klage mit Ausnahme eines Vergleichs wegen des Arbeitszeugnisses ab.

Das Arbeitsgericht entscheidet, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin muss dem Arbeitgeber 4'255 Franken Prozessentschädigung bezahlen.

Arbeitsgericht Zürich, Nr. AN050690
09.03.2007
Das Obergericht bestätigt Urteil