- Settore
- Costruzioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2006 - 2007
- Decisione passata in giudicato
- sì
Kündigung einer Bauführerin wegen Mutterschaft
Eine Bauführerin arbeitet seit 16 Jahren bei derselben Firma. Sie teilt ihrem Arbeitgeber mit, dass sie Zwillinge erwarte, aber nach dem Mutterschaftsurlaub weiter vollzeitlich arbeiten wolle. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle und danach beim Bezirksgericht eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen wegen der Kündigung. Ausserdem soll die Kündigungsfrist wegen Krankheit verlängert werden. Die Forderung beläuft sich auf insgesamt 72'000 Franken. Ihre Kündigung wegen der Mutterschaft verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4). Das Bezirksgericht stellt fest, dass der Arbeitgeber weder die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe noch mangelnde Arbeitsleistungen der Klägerin nachweisen kann. Somit sei der Hauptgrund für die Kündigung die Mutterschaft der Klägerin gewesen. Das Gericht spricht ihr eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und Lohn für einen weiteren Monat zu. Weitere Forderungen lehnt es ab. Die Klägerin erhält 47’000 Franken.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Bauführerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und wendet sich an die Schlichtungsstelle. Dort verlangt sie eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, eine Genugtuung sowie Schadenersatz von je 2000 Franken. Ausserdem soll die Kündigungsfrist wegen Krankheit um einen Monat verlängert werden. Die Forderungen belaufen sich insgesamt auf rund 72’000 Franken. Der Arbeitgeber bestreitet alle Forderungen. Er habe ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau
Das Bezirksgericht heisst Klage mehrheitlich gut
Nach der Nichteinigung gelangt die Bauführerin mit denselben Forderungen ans Bezirksgericht. Sie führt aus, dass sie bei der Meldung der Schwangerschaft auch ihre Absicht mitgeteilt habe, nach dem Mutterschaftsurlaub vollzeitlich weiter zu arbeiten. Die Betreuung der Kinder übernehme ihr Ehemann. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass sie bei den Kindern zu Hause bleiben müsse. Diese Meinung teile auch eine Psychologin. Mit den hormonellen Umstellungen sei es ihr nicht mehr möglich, eine Kaderstelle als Bauführerin ausüben zu können. Seinen Vorschlag, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufzulösen, lehnt sie ab. Während krankheitsbedingten Abwesenheiten und dem Mutterschaftsurlaub arbeitet sie stundenweise für die Firma weiter. Doch als sie nach dem Urlaub an die Stelle zurückkehrt, erhält sie keine Bauaufträge mehr und muss stattdessen Büroarbeiten erledigen. Sie erhält die Kündigung und wird nach einer Auseinandersetzung wegen der Arbeitszuteilung freigestellt. Sie erhebt Einsprache. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung damit, dass die Firma nach einem schlechten Jahr das gesamte Kader auswechseln wollte. Ausserdem wirft er der Klägerin Fehler bei der Arbeit und ungenügende Präsenz auf einer Baustelle vor.
Das Bezirksgericht befragt die Mitarbeitenden der Bauführerin. Ihre Aussagen belegen, dass der Arbeitgeber sich mehrfach dagegen ausgesprochen hatte, sie als Mutter weiter zu beschäftigen. Das Gericht hält zunächst für glaubhaft, dass die Arbeitgeberin wegen des Geschlechts, insbesondere wegen der Mutterschaft gekündigt habe. Der Beklagte kann die behaupteten wirtschaftlichen Gründe nicht nachweisen, denn für die Klägerin wurde sofort ein Nachfolger eingestellt, der dieselben Arbeiten ausführte. Zum Vorwurf der mangelnden Leistungen stellt das Gericht fest, dass diese erst vor Gericht beklagt wurden. Ein halbes Jahr vor der Kündigung hatte die Klägerin noch eine ausgezeichnete Arbeitsbewertung erhalten. Das Gericht entscheidet, dass der Arbeitgeber den Beweis für sachliche Gründe nicht erbracht habe. Damit sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin die Kündigung wegen der Mutterschaft erhalten hat. Es bezeichnet den „Grad der Missbräuchlichkeit“ als erheblich, weil der Arbeitgeber damit direkt an ein traditionelles Rollenverständnis der Geschlechter»" anknüpft. Das sei nach Gleichstellungsgesetz untersagt. Zudem habe der Arbeitgeber die Klägerin in ihrer Persönlichkeit schwer getroffen.
Das Bezirksgericht spricht der Klägerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zu. Die Kündigungsfrist wird wegen Krankheit um einen Monat verlängert. Weitere Forderungen lehnt es ab. Sie erhält rund 47’000 Franken und eine Parteientschädigung von 2'682 Franken.
Bezirksgericht Frauenfeld, B.2006.79
Das Bezirksgericht befragt die Mitarbeitenden der Bauführerin. Ihre Aussagen belegen, dass der Arbeitgeber sich mehrfach dagegen ausgesprochen hatte, sie als Mutter weiter zu beschäftigen. Das Gericht hält zunächst für glaubhaft, dass die Arbeitgeberin wegen des Geschlechts, insbesondere wegen der Mutterschaft gekündigt habe. Der Beklagte kann die behaupteten wirtschaftlichen Gründe nicht nachweisen, denn für die Klägerin wurde sofort ein Nachfolger eingestellt, der dieselben Arbeiten ausführte. Zum Vorwurf der mangelnden Leistungen stellt das Gericht fest, dass diese erst vor Gericht beklagt wurden. Ein halbes Jahr vor der Kündigung hatte die Klägerin noch eine ausgezeichnete Arbeitsbewertung erhalten. Das Gericht entscheidet, dass der Arbeitgeber den Beweis für sachliche Gründe nicht erbracht habe. Damit sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin die Kündigung wegen der Mutterschaft erhalten hat. Es bezeichnet den „Grad der Missbräuchlichkeit“ als erheblich, weil der Arbeitgeber damit direkt an ein traditionelles Rollenverständnis der Geschlechter»" anknüpft. Das sei nach Gleichstellungsgesetz untersagt. Zudem habe der Arbeitgeber die Klägerin in ihrer Persönlichkeit schwer getroffen.
Das Bezirksgericht spricht der Klägerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zu. Die Kündigungsfrist wird wegen Krankheit um einen Monat verlängert. Weitere Forderungen lehnt es ab. Sie erhält rund 47’000 Franken und eine Parteientschädigung von 2'682 Franken.
Bezirksgericht Frauenfeld, B.2006.79