- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2006
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für Regierungsstatthalterin
Die Regierungsstatthalterin mit einem halben Pensum beanstandet bei der zuständigen Direktion, dass ihr Lohn bei der Anstellung zu tief bemessen worden sei und sie im Verhältnis zu den männlichen und auch weiblichen KollegInnen zu wenig verdiene. Ausserdem betrage ihr effektiv geleistetes Pensum 70 Prozent und müsse deshalb angehoben werden. Die Direktion lehnt eine Überprüfung des Lohns und eine Anhebung des Pensums ab. Der Regierungsrat verfügt darauf zwar eine Abklärung, doch den Vorwurf der Diskriminierung weist er ab. Darauf reicht die Regierungsstatthalterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie verlangt Nachzahlung einer Lohndifferenz für vier Jahre und eine Anstellung von 70 Prozent mit demselben Lohn, wie ihn ein Kollege erhält. Das Gericht untersucht einzig, ob eine geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Lohn vorliegt. Ein Vergleich mit den Löhnen der anderen RegierungsstatthalterInnen zeigt, dass ein Kollege seit seiner Anstellung elf Prozent mehr verdient, ein anderer jedoch weniger als sie. Sie kann nicht glaubhaft machen, dass ihr im Verhältnis tieferer Lohn geschlechtsspezifisch begründet ist. Das Verwaltungsgericht weist den Vorwurf einer Diskriminierung ab.Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Regierungsstatthalterin wird bei ihrem Stellenantritt 1997 in die Lohnklasse 27 Stufe 9 eingereiht und verdient mit einem 50 Prozent Pensum 5'000 Franken. Drei Jahre nach ihrem Stellenantritt verlangt sie mehrfach vergeblich, dass ihr Pensum erhöht wird. 2003 fordert sie bei der zuständigen Direktion eine Überprüfung des Lohnes. Als diese abgelehnt wird, fordert sie beim Regierungsrat rückwirkend auf 2002 die Nachzahlung eines angemessenen Gehalts. Nach einer Abklärung wird die Forderung abgelehnt. Gegen diese Verfügung reicht die Regierungsstatthalterin beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie fordert ab 2000 bis 2004 eine Nachzahlung von 100'000 Franken. Ab 2004 sei ihr Pensum auf 70 Prozent zu erhöhen und ab 2005 der Lohn auf 112'000 Franken inkl. Stufenanstieg festzulegen. Das entspricht dem Lohn, der ein Kollege mit derselben Erfahrung erhält.
Das Verwaltungsgericht beurteilt auf der Basis der vorangegangenen Lohnabklärungen, ob eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliegt. Zum Beschäftigungsgrad nimmt es keine Stellung, dafür sei der Regierungsrat zuständig. Die Lohntabelle aller RegierungsstatthalterInnen zeigt, dass ein Kollege mit demselben Werdegang seit seiner Anstellung mehr Lohn erhält. Er verdient 160'000 Franken bzw. 11 Prozent mehr als sie. Die Direktion räumt ein, dass die Klägerin bei ihrer Anstellung mit 9 Stufen nicht ins Maximum eingereiht worden war. Aufgrund ihrer effektiven Erfahrung hätte sie maximal 12 Stufen erhalten können. Doch die Einreihung sei Bemessensfrage. Sie begründet die zu tiefe Einstufung auch damit, dass sie erst 2004 in den Besitz eines vollständigen Lebenslaufs kam, in dem alle Erfahrungen angegeben waren. Das Gericht stellt fest, dass laut Tabelle zum Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin sieben RegierungsstatthalterInnen tiefer als sie eingereiht waren, 2005 waren es noch zwei, darunter auch ein Mann. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht glaubhaft machen könne.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ab. Die übrige Beurteilung der Beschwerde geht an den Regierungsrat zurück.
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 22194 U
Das Verwaltungsgericht beurteilt auf der Basis der vorangegangenen Lohnabklärungen, ob eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliegt. Zum Beschäftigungsgrad nimmt es keine Stellung, dafür sei der Regierungsrat zuständig. Die Lohntabelle aller RegierungsstatthalterInnen zeigt, dass ein Kollege mit demselben Werdegang seit seiner Anstellung mehr Lohn erhält. Er verdient 160'000 Franken bzw. 11 Prozent mehr als sie. Die Direktion räumt ein, dass die Klägerin bei ihrer Anstellung mit 9 Stufen nicht ins Maximum eingereiht worden war. Aufgrund ihrer effektiven Erfahrung hätte sie maximal 12 Stufen erhalten können. Doch die Einreihung sei Bemessensfrage. Sie begründet die zu tiefe Einstufung auch damit, dass sie erst 2004 in den Besitz eines vollständigen Lebenslaufs kam, in dem alle Erfahrungen angegeben waren. Das Gericht stellt fest, dass laut Tabelle zum Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin sieben RegierungsstatthalterInnen tiefer als sie eingereiht waren, 2005 waren es noch zwei, darunter auch ein Mann. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht glaubhaft machen könne.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ab. Die übrige Beurteilung der Beschwerde geht an den Regierungsrat zurück.
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 22194 U