Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2008
Decisione passata in giudicato
Turgovia Caso 12

Lohngleichheit für eine Maltherapeutin

Eine Kunsttherapeutin, die in einer Einrichtung für Behinderte arbeitet, wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Trotz gleicher Qualifikation habe sie nicht dieselben Anstellungsbedingungen wie ihr Kollege. Sie fordert von der Arbeitgeberin, dass ihr die Lohndifferenz nachbezahlt wird, insgesamt rund 97’000 Franken. An der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich, nachdem die Klägerin ihre Forderung auf 42'000 Franken reduziert hat.

Sviluppo del procedimento

21.02.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Kunsttherapeutin stellt Ende November 2007 ein Schlichtungsbegehren, weil sie trotz derselben Qualifikation weniger Lohn als ihr Kollege erhält. Sie fordert Lohnnachzahlungen sowie ausstehende Ferien- und Feiertagsguthaben von insgesamt 97'000 Franken.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung schliessen die beiden Parteien einen Vergleich ab. Die Klägerin reduziert ihre Forderung auf insgesamt 42’000 Franken, die ihr ab März in 24 Monatsraten, oder, falls das Arbeitsverhältnis aufgelöst würde, sofort auszubezahlen ist. Ausserdem erhält sie einen Anteil von 3'000 Franken an die Anwaltskosten.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält insgesamt 42'000 Franken Lohnnachzahlungen und 3'000 Franken an die Anwaltskosten.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2008