- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 1999 - 2000
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für Fachhochschul-Dozentinnen
Drei Dozentinnen einer Fachhochschule mit öffentlich-rechtlichen Strukturen im Besoldungsbereich machen geltend, sie seien im Vergleich mit Lehrern zu Unrecht zu tieferen Löhnen eingestellt und weniger befördert worden. Sie wollen rückwirkend höher eingestuft werden. Die Schule lehnt einen Vergleich vor der Schlichtungsstelle aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Daraufhin ziehen sieben Dozentinnen den Fall vor Arbeitsgericht. Dort erzielen sie einen Vergleich: Sie werden für die Zukunft höher eingestuft und erhalten rückwirkend zwei Drittel der errechneten Lohndifferenz.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Fachhochschul-Dozentinnen machen geltend, sie seien im Vergleich mit Lehrern mit zu tiefen Anfangslöhnen eingestellt und bei Beförderungen benachteiligt worden (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Diese Diskriminierung sei durch rückwirkende höhere Lohneinstufungen zu beseitigen und die Schule solle ihnen die Lohndifferenz (zwischen 7'000 und 25'000 Franken pro Person) nachzahlen.
Anlässlich einer ersten Verhandlung wird die Fachhochschule aufgefordert, zusätzliche Unterlagen bezüglich der Vergleichspersonen vorzulegen. Bei der zweiten Schlichtungsverhandlung unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, den die Schule jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt.
Das Verfahren muss als «durch Nichteinigung erledigt» abgeschrieben werden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/9
Anlässlich einer ersten Verhandlung wird die Fachhochschule aufgefordert, zusätzliche Unterlagen bezüglich der Vergleichspersonen vorzulegen. Bei der zweiten Schlichtungsverhandlung unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, den die Schule jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt.
Das Verfahren muss als «durch Nichteinigung erledigt» abgeschrieben werden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/9
Das Arbeitsgericht erzielt einen Vergleich
Zusammen mit vier weiteren Kolleginnen ziehen die Fachhochschul-Dozentinnen vor Arbeitsgericht. Sie argumentieren, die gleichen Besoldungsgrundsätze der Schule würden bei Frauen relativ streng, bei Männern aber zu deren Gunsten inkonsequent angewendet, was zu auseinanderklaffenden Löhnen führe.
Die Arbeitgeberin beantragt zunächst eine vollumfängliche Abweisung der Klage. Nach einem Anwaltswechsel kann jedoch ein aussergerichtlicher Vergleich gefunden werden. Denn die Fachhochschule erkennt, dass ihr die gerichtliche Auseinandersetzung extern und auch intern im Team schadet. Die Diskriminierung wird beseitigt, die verlangten Neueinstufungen werden für die Zukunft voll gewährt, aber nicht so weit rückwirkend wie ursprünglich gefordert. Für die früheren Jahre werden die Nachzahlungen reduziert. Die Gesamtsumme beläuft sich dennoch auf über 130'000 Franken.
Das Arbeitsgericht schreibt das Verfahren anschliessend als durch Vergleich erledigt ab.
AN 990854
Die Arbeitgeberin beantragt zunächst eine vollumfängliche Abweisung der Klage. Nach einem Anwaltswechsel kann jedoch ein aussergerichtlicher Vergleich gefunden werden. Denn die Fachhochschule erkennt, dass ihr die gerichtliche Auseinandersetzung extern und auch intern im Team schadet. Die Diskriminierung wird beseitigt, die verlangten Neueinstufungen werden für die Zukunft voll gewährt, aber nicht so weit rückwirkend wie ursprünglich gefordert. Für die früheren Jahre werden die Nachzahlungen reduziert. Die Gesamtsumme beläuft sich dennoch auf über 130'000 Franken.
Das Arbeitsgericht schreibt das Verfahren anschliessend als durch Vergleich erledigt ab.
AN 990854