- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2005
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für eine Schloss-Abwartin
Die Hausabwartin in einem Schloss wird pauschal für ein Pensum von 40 Prozent entlöhnt, auch als sie nach dem Umbau des Schlosses mehr Pflichten hat. Sie stellt der Gemeinde eine Entschädigungsforderung, weil sie bei der Form der Anstellung und beim Lohn gegenüber den männlichen Schulhausabwarten benachteiligt werde. Die Gemeinde weist alle Forderungen ab. Die Abwartin kündigt die Stelle und reicht beim Personalrekursgericht Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ein (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Sie fordert Nachzahlung der Differenz zum Lohn eines Chefschulhausabwarts bzw. eine diskriminierungsfreie Besoldung, insgesamt rund 147'000 Franken. Das Personalrekursgericht vergleicht zuerst das Stellenpensum mit dem Pflichtenheft. Es stellt fest, dass es zwar noch etwa 48 Prozent beträgt. Trotzdem sei nicht zu beanstanden, dass der Lohn nicht angehoben wurde, denn vorher habe sie von einem zu hohen Pensum profitiert. Aus dem Lohnvergleich mit Schulhausabwarten schliesst das Gericht, dass die Klägerin nach derselben Lohnstufe entlöhnt wurde und innerhalb der Stufe eher zu hoch eingereiht war. Es weist die Beschwerde ab.Sviluppo del procedimento
Das Personalrekursgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin betreut seit fünf Jahren als selbständige Hausabwartin die anfallenden Arbeiten in einem Schloss. Sie erhält dafür eine Pauschalentschädigung, die in etwa einem Pensum von 40 Prozent entspricht. Auch als das Schloss renoviert wird und dadurch weitere Aufgaben dazukommen, ändert die Gemeinde den Lohn nicht. Die Abwartin stellt ihr darauf eine Entschädigungsforderung „in der Grössenordnung von 100'000 Franken“, weil sie beim Lohn diskriminiert werde. Doch die Gemeinde geht erst nach einer erfolgreichen Beschwerde wegen Rechtsverweigerung darauf ein und weist sämtliche Forderungen zurück. Darauf wird die Klägerin krank und kündigt auf Ende November 2004 die Stelle. Noch innerhalb der Kündigungsfrist verlangt sie beim Personalrekursgericht eine ab Anstellungsbeginn rückwirkende Nachzahlung der Differenz zum Lohn des Chefschulhausabwarts. In einer zweiten Stellungnahme modifiziert sie die Forderung auf die Auszahlung einer „diskriminierungsfreien Besoldung“ ab 2004. In ihrer eingereichten Berechnung kommt sie auf eine Lohndifferenz von insgesamt 147'000 Franken seit ihrem Stellenantritt.
Das Personalrekursgericht stellt zunächst den Anstellungsumfang fest. Es bestätigt, dass die Klägerin für ein Pensum von 40 Prozent entlöhnt worden sei. Dieses Pensum sei nach der Renovierung des Schlosses 2003 dann zwar auf rund 48 Prozent angestiegen. Doch die Zeugenbefragung und Vergleiche der heutigen Arbeit zeigten, dass es ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen sei. Das Gericht hält fest: Weil die Klägerin vorher profitiert habe, sei das Versäumnis, dass die Gemeinde das Pensum nicht sofort nach dem Umbau korrigierte, nicht zu beanstanden. Auch weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Gemeinde und der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei, habe sich eine umfassende Neubeurteilung aufgedrängt. Im Weiteren untersucht das Gericht die Pflichten und den Lohn der Klägerin im Vergleich mit dem Chefschulhausabwart und zwei weiteren Abwarten. Es kommt zum Schluss, dass die Lohndifferenzen sachlich durch Alter, Ausbildung und Erfahrung mehr als gerechtfertigt gewesen seien. Die Neubeurteilung zeigte, dass die Klägerin vom Lohn her wie die beiden Abwarte in die Lohnstufe 3 einzureihen war. Das Gericht stellt fest, dass sie innerhalb dieser Lohnstufe im Gesamtvergleich zu hoch eingereiht war. Der höchstmögliche Stufenanstieg betrage 60 Prozent, bei der Klägerin belief er sich auf 47 Prozent. Auch den Vorwurf, dass sie als einzige eine Pauschalentschädigung erhalten habe, sei kein Nachweis für eine Ungleichstellung, sondern einzig auf das niedrige Pensum zurückzuführen.
Das Personalrekursgericht stellt zunächst den Anstellungsumfang fest. Es bestätigt, dass die Klägerin für ein Pensum von 40 Prozent entlöhnt worden sei. Dieses Pensum sei nach der Renovierung des Schlosses 2003 dann zwar auf rund 48 Prozent angestiegen. Doch die Zeugenbefragung und Vergleiche der heutigen Arbeit zeigten, dass es ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen sei. Das Gericht hält fest: Weil die Klägerin vorher profitiert habe, sei das Versäumnis, dass die Gemeinde das Pensum nicht sofort nach dem Umbau korrigierte, nicht zu beanstanden. Auch weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Gemeinde und der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei, habe sich eine umfassende Neubeurteilung aufgedrängt. Im Weiteren untersucht das Gericht die Pflichten und den Lohn der Klägerin im Vergleich mit dem Chefschulhausabwart und zwei weiteren Abwarten. Es kommt zum Schluss, dass die Lohndifferenzen sachlich durch Alter, Ausbildung und Erfahrung mehr als gerechtfertigt gewesen seien. Die Neubeurteilung zeigte, dass die Klägerin vom Lohn her wie die beiden Abwarte in die Lohnstufe 3 einzureihen war. Das Gericht stellt fest, dass sie innerhalb dieser Lohnstufe im Gesamtvergleich zu hoch eingereiht war. Der höchstmögliche Stufenanstieg betrage 60 Prozent, bei der Klägerin belief er sich auf 47 Prozent. Auch den Vorwurf, dass sie als einzige eine Pauschalentschädigung erhalten habe, sei kein Nachweis für eine Ungleichstellung, sondern einzig auf das niedrige Pensum zurückzuführen.
Personalrekursgericht des Kantons Aargau, BE.2004.50007
Das Personalrekursgericht stellt zunächst den Anstellungsumfang fest. Es bestätigt, dass die Klägerin für ein Pensum von 40 Prozent entlöhnt worden sei. Dieses Pensum sei nach der Renovierung des Schlosses 2003 dann zwar auf rund 48 Prozent angestiegen. Doch die Zeugenbefragung und Vergleiche der heutigen Arbeit zeigten, dass es ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen sei. Das Gericht hält fest: Weil die Klägerin vorher profitiert habe, sei das Versäumnis, dass die Gemeinde das Pensum nicht sofort nach dem Umbau korrigierte, nicht zu beanstanden. Auch weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Gemeinde und der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei, habe sich eine umfassende Neubeurteilung aufgedrängt. Im Weiteren untersucht das Gericht die Pflichten und den Lohn der Klägerin im Vergleich mit dem Chefschulhausabwart und zwei weiteren Abwarten. Es kommt zum Schluss, dass die Lohndifferenzen sachlich durch Alter, Ausbildung und Erfahrung mehr als gerechtfertigt gewesen seien. Die Neubeurteilung zeigte, dass die Klägerin vom Lohn her wie die beiden Abwarte in die Lohnstufe 3 einzureihen war. Das Gericht stellt fest, dass sie innerhalb dieser Lohnstufe im Gesamtvergleich zu hoch eingereiht war. Der höchstmögliche Stufenanstieg betrage 60 Prozent, bei der Klägerin belief er sich auf 47 Prozent. Auch den Vorwurf, dass sie als einzige eine Pauschalentschädigung erhalten habe, sei kein Nachweis für eine Ungleichstellung, sondern einzig auf das niedrige Pensum zurückzuführen.
Das Personalrekursgericht stellt zunächst den Anstellungsumfang fest. Es bestätigt, dass die Klägerin für ein Pensum von 40 Prozent entlöhnt worden sei. Dieses Pensum sei nach der Renovierung des Schlosses 2003 dann zwar auf rund 48 Prozent angestiegen. Doch die Zeugenbefragung und Vergleiche der heutigen Arbeit zeigten, dass es ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen sei. Das Gericht hält fest: Weil die Klägerin vorher profitiert habe, sei das Versäumnis, dass die Gemeinde das Pensum nicht sofort nach dem Umbau korrigierte, nicht zu beanstanden. Auch weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Gemeinde und der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei, habe sich eine umfassende Neubeurteilung aufgedrängt. Im Weiteren untersucht das Gericht die Pflichten und den Lohn der Klägerin im Vergleich mit dem Chefschulhausabwart und zwei weiteren Abwarten. Es kommt zum Schluss, dass die Lohndifferenzen sachlich durch Alter, Ausbildung und Erfahrung mehr als gerechtfertigt gewesen seien. Die Neubeurteilung zeigte, dass die Klägerin vom Lohn her wie die beiden Abwarte in die Lohnstufe 3 einzureihen war. Das Gericht stellt fest, dass sie innerhalb dieser Lohnstufe im Gesamtvergleich zu hoch eingereiht war. Der höchstmögliche Stufenanstieg betrage 60 Prozent, bei der Klägerin belief er sich auf 47 Prozent. Auch den Vorwurf, dass sie als einzige eine Pauschalentschädigung erhalten habe, sei kein Nachweis für eine Ungleichstellung, sondern einzig auf das niedrige Pensum zurückzuführen.
Personalrekursgericht des Kantons Aargau, BE.2004.50007