Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2006 - 2008
Argovia Caso 30

Lohngleichheit für Schulsozialarbeiterin

Eine Schulsozialarbeiterin erhält einen um 16,5 Prozent tieferen Lohn als ein Kollege, der einen Monat nach ihr die Arbeit aufgenommen hatte. Als sie beim Stadtrat dieselbe Einstufung verlangt, lehnt dieser das Begehren ab. Sie reicht beim Personalrekursgericht Beschwerde wegen Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 ein. Der Arbeitgeber begründet den höheren Lohn mit dem Arbeitsmarkt. Das Personalrekursgericht vergleicht Alter, Ausbildung und Erfahrung der beiden Angestellten. Es kommt zum Schluss, dass keine nennenswerten objektiven Unterschiede die Lohndifferenz rechtfertigen. Zwar bestehe bei der Lohngestaltung ein Ermessenspielraum, der aber unter diesen Voraussetzungen höchstens fünf Prozent ausmachen dürfe. Das Gericht stellt fest, dass der Kollege nur deshalb eine so hohe Lohneinstufung erhalten habe, weil er in einer starken Verhandlungsposition war. Doch eine solche Ungleichbehandlung müsse innerhalb eines Jahres korrigiert werden. Das Personalrekursgericht weist den Stadtrat an, den Lohn der Klägerin neu zu bestimmen. Sie erhält die vollen Parteikosten von 17'663 Franken zurückerstattet.

Sviluppo del procedimento

18.12.2006
Stadtrat lehnt Begehren ab
Die Schulsozialarbeiterin verlangt bei ihrem Vorgesetzten und danach beim Stadtrat vergeblich, dass sie denselben Lohn wie der Kollege erhält, der einen Monat nach ihr die Arbeit aufnahm. Zwar wurden sie beide in dasselbe Gehaltsband 6 eingereiht, doch sie auf Stufe A, er auf Stufe C plus. Damit erhielt er mit einem Jahresgehalt von 97’500 Franken 16,5 Prozent oder 14'080 Franken mehr Lohn als sie. Der Stadtrat weist ihre Forderung nach derselben Lohneinstufung ab.
18.01.2008
Das Personalrekursgericht heisst die Beschwerde gut
Darauf reicht sie beim Personalrekursgericht Beschwerde wegen Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz ein und verlangt eine Feststellung, dass die ihre Lohneinstufung auch gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und Willkürverbot verstosse. Der Stadtrat begründet die Abweisung einer Neueinstufung damit, dass der Schulsozialarbeiter nur mit diesem „marktgerechten Lohn“ angenommen habe. Ausserdem habe die Klägerin ihre Einstufung bei der Einstellung akzeptiert. Weil sie den ordentlichen Beschwerdeweg und die Rekursfristen nicht eingehalten habe, sei ihre Beschwerde verspätet.

Das Personalrekursgericht stellt fest, dass ein Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot ein ummittelbar anwendbares Individualrecht darstellt, das auch ohne ordentlichen Beschwerdeweg eingefordert werden könne. Die Klägerin könne ihre Rechte im Rahmen der Verjährungsfrist auch nachträglich geltend machen. Die Klägerin habe glaubhaft machen können, dass mit ihrer tieferen Lohneinstufung das Gleichheitsgebot verletzt sei. Nach einer Überprüfung objektiver Kriterien wie Alter, Ausbildung, Erfahrung, die eine tiefere Einstufung rechtfertigen könnten, kommt es zum Schluss, dass keine nennenswerten objektiven Unterschiede zwischen der Klägerin und ihrem Kollegen bestehen. Den Versuch des Stadtrats, ihren tieferen Lohn mit einer noch nicht erbrachten Weiterbildung im Bereich Migration zu erklären, weist es als Schutzbehauptung ab. Es hält fest, dass die Behörde bei Lohneinstufungen von an sich gleichwertigen Stellen zwar einen Ermessensspielraum habe, dieser jedoch höchstens 5 Prozent ausmachen dürfe. Auch die Begründung der Arbeitsmarktsituation weist das Gericht als nicht stichhaltig zurück. Der Kollege der Klägerin sei einzig wegen seiner starken Verhandlungsposition höher eingestuft worden, weil zwingend ein Mann für die Stelle gesucht wurde. Doch eine solche Ungleichbehandlung müsse gemäss Bundesgericht innerhalb eines Kalenderjahres korrigiert werden (BGE 125 III 368). Das Gericht entscheidet, dass es keinerlei objektiven Gründe für eine Lohndifferenz von 16,5 Prozent gebe. Es hebt den Entscheid des Stadtrates auf und weist ihn an, den Lohn neu festzulegen. Die Klägerin verlangte in ihren Anträgen nicht einen bestimmten Lohn, sondern nur, dass ihr Lohn analog zu jenem des Kollege festgelegt wird. Weil sie in diesem Punkt vollständig Recht erhält, muss der Stadtrat ihre gesamten Anwaltskosten bezahlen.

Das Personalrekursgericht heisst die Beschwerde gut und stellt die Diskriminierung fest. Die Vorinstanz muss den Lohn der Klägerin neu festlegen und die 17'663 Franken Parteikosten bezahlen.

Personalrekursgericht des Kantons Aargau, 2-BE.2007.2