Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Mobbing • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Attribuzione dei compiti • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2007
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 165

Rachekündigung für eine Kontrolleurin

Die Kontrolleurin arbeitet drei Jahre im Elektroinstallationsbetrieb. Als sie sich wegen Lohnungleichheit und diskriminierender Aufgabenzuteilung zur Wehr setzt, wird sie entlassen. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle mit den Forderungen, sie wieder anzustellen (Gleichstellungsgesetz Art. 10), die Lohndiskriminierung zu beseitigen und es zu unterlassen, sie mit Herabsetzung und Mobbing zu schikanieren (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung signalisiert der Arbeitgeber, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will. Die Klägerin verzichtet auf die Weiterführung (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 4) und die Parteien einigen sich auf eine einvernehmliche Trennung. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von netto 75'000 Franken.

Sviluppo del procedimento

30.10.2007
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit drei Jahren als Kontrolleurin und einzige Konzessionsträgerin in einem Elektroinstallationsbetrieb. Als sie sich wegen Lohndiskriminierung und diskriminierender Aufgabenzuteilung wehrt, erhält sie die Kündigung. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle, dass die Lohndiskriminierung beseitigt und ihr der geschuldete Lohn als Kontrolleurin bezahlt werde. Ausserdem soll die Rachekündigung aufgehoben und sie weiter beschäftigt werden. Auch seien in Zukunft Herabsetzungen der Person und Mobbing gegen sie zu unterlassen.

Während der Verhandlung zeigt sich, dass die Klägerin zunehmend nur noch als blosse Sekretärin eingesetzt worden war. Sie sei ständig mit Herablassung behandelt und gemobbt worden. Nach der Kündigung erkrankte sie wegen der starken Belastung. Doch in ihrem Alter – zweieinhalb Jahre vor der Pensionierung – finde sie keine andere Arbeitsstelle mehr. Der Arbeitgeber verneint eine diskriminierende Lohnungleichheit und Aufgabenzuteilung. Er lässt durchblicken, dass es mit der Klägerin seit längerem Arbeitskonflikte gegeben und sie sich wenig bemüht habe, diese einvernehmlich zu lösen. Er wolle das Arbeitsverhältnis mit ihr nicht weiterführen. Auch die Klägerin fand eine Weiterführung nicht mehr zumutbar. Mit Unterstützung der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien, ihre Zusammenarbeit einvernehmlich zu beenden und es wird vereinbart, dass die Klägerin eine Entschädigung erhält.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst und die Klägerin erhält eine Entschädigung von 75'000 Franken.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2007