Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2007
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 166

Diskriminierung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihre Arbeitsstelle an der Universität Zürich aufgehoben werden soll. Sie bringt vor, dass sie als Frau entlassen werde, während zwei männliche Mitarbeiter weiter beschäftigt werden. Deshalb fordert sie die Feststellung, dass sie am Arbeitsplatz diskriminiert und ihr eine diskriminierende Kündigung angedroht wird (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Noch während des Schlichtungsverfahrens erhält sie die Kündigung. Sie erhebt keinen Rekurs gegen die Kündigung und zieht das Schlichtungsverfahren zurück.

Sviluppo del procedimento

25.11.2007
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage wegen Rückzug ab
Die Klägerin arbeitet seit 20 Jahren als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Organisationseinheit eines Institutes der Universität Zürich. Sie ist mit einem Pensum von 20 Prozent angestellt. Die Institutsleitung beschliesst, auf Ende 2007 die Organisationseinheit aufzulösen und die Mitarbeitenden zu entlassen. Die Mitarbeiterin ist mit der Entlassung nicht einverstanden. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und verlangt, dass diese feststellt, dass die Klägerin am Arbeitsplatz diskriminiert wird und ihr eine diskriminierende Kündigung angedroht wurde. Sie begründet das Begehren damit, dass sie als Frau entlassen wird, während die beiden männlichen Mitarbeitenden mit zusammen 170 Stellenprozenten die Arbeit behalten können. Noch während des Schlichtungsverfahrens teilt die Klägerin mit, dass sie die Kündigung auf Ende April 2008 erhalten habe. Die Schlichtungsstelle informiert sie, dass die Rechtsmittelfrist gegen die Kündigung trotz ihres Schlichtungsbegehrens weiterlaufe und sie deshalb einen Rekurs einreichen müsse, wenn sie mit der Kündigung nicht einverstanden sei. Der Arbeitgeber schreibt in seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle, dass die Kündigung einzig wegen der Veränderung der Organisation erfolgt sei.

Die Klägerin rekurriert nicht gegen die Kündigung und zieht das Schlichtungsverfahren zurück.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 7/2007