- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Art. 8 Costituzione federale
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 9 Decisioni 1994 - 2004
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per le insegnanti di lavori manuali e economia domestica
DTF 124 II 409 dell'8.6.1998 (ricorso di diritto amministrativo)
Art. 4 cpv. 2 terza proposizione Cost.; legge sulla parità dei sessi; uguaglianza di retribuzione; - maestre di attività tessili zurighesi chiedono inserimento nella stessa classe di salario dei docenti di scuola primaria Nei rapporti di lavoro disciplinati dal diritto pubblico, le decisioni di ultima istanza cantonale fondate sulla legge sulla parità dei sessi sono impugnabili con ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale in quanto la LPar è direttamente applicabile anche ai rapporti di lavoro di diritto pubblico; il Cantone è legittimato ad agire quale datore di lavoro poiché toccato alla pari di un privato - obiettivo della LPar è anche quello di garantire una giurisprudenza unitaria sia per i rapporti di diritto pubblico che per quelli di diritto privato (consid. 1). Il TF può chiedere delle osservazioni all'Ufficio federale per l'uguaglianza ai sensi dell'art. 95 in relazione con l'art. 113 OG; libero apprezzamento di tali osservazioni (consid. 2). Si è in presenza di una discriminazione indiretta laddove una disparità di trattamento si basa esplicitamente sull'appartenenza ad un sesso oppure su un criterio che può essere adempiuto soltanto da un sesso e non si lascia giustificare in modo oggettivo. Una giustificazione oggettiva per una disparità diretta può consistere nel fatto che differenze biologiche o funzionali basate sul sesso escludono in modo assoluto la parità di trattamento. Vi è discriminazione indiretta se una disposizione formalmente neutra ha per conseguenza di svantaggiare, senza giustificazione oggettiva, gli appartenenti di un sesso per rispetto all'altro sesso (Consid. 7). Una differenza di retribuzione tra una professione tipicamente femminile (docenti di lavoro tessile) e una professione riconosciuta come neutra (docente di scuola primaria) dal punto di vista del sesso può implicare una discriminazione (consid. 8) Equivalenza tra differenti attività: differenze di retribuzione documentate statisticamente possono costituire un indizio per una discriminazione salariale. Ma prima di esaminare se vi è una disparità oggettivamente giustificata occorre esaminare - quale questione di fatto - se le due attività sono di pari valore. Solo successivamente va esaminato se vi è una disparità che va giustificata. L'amministrazione è fondamentalmente libera di scegliere e valutare i criteri alla base del sistema retributivo, non è cioè legata ad un determinato metodo. Non può tuttavia basarsi su criteri che discriminano un sesso rispetto all'altro senza che ciò sia giustificato oggettivamente dall'attività esercitata. Sono basati sul sesso i criteri di valutazione che possono essere adempiuti più facilmente o statisticamente più spesso dagli appartenenti ad un sesso rispetto all'altro (es.: altezza, forza fisica; ev. anzianità di servizio) (consid. 9). Analisi delle funzioni ("Vereinfachte Funktionsanalyse"), localizzazione dei rischi di discriminazione: nella scelta dei criteri, nella valutazione dei criteri (assegnazione dei punti), nella valutazione delle singole funzioni (assegnazione dei punti ad una determinata funzione) (consid. 10). Nell'ambito della determinazione concreta, in franchi, della differenza di stipendio da versare alle docenti, è stata emanata la sentenza 2A.48/2002 del 14.8.2002 (v. sotto). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: Motivi oggettivi, Retribuzione, LPar, Cost, Legittimazione, LPar art. 3, Procedura vari, Metodo di valutazione, LPar art. 13, Settore scuola, Solo sentenze principali, Criteri di valutazione, LPar art. 2, LPar art. 17, LPar art. 6, LPar art. 8, Gruppo di paragone
DTF 2A.48/2002 del 14.08.2002 (ricorso di diritto amministrativo)
Art. 4 cpv. 2 terza proposizione Cost.; legge sulla parità dei sessi; uguaglianza di retribuzione; - maestre di attività tessili zurighesi chiedono inserimento nella stessa classe di salario dei docenti di scuola primaria Con sentenza 124 II 409, il TF aveva accertato che le maestre di attività tessili avevano diritto ad uno stipendio corrispondente alla classe 18. Nell'ambito del calcolo concreto delle pretese spettanti a ogni singola attrice, il Cantone ha ricorso contro la decisione del tribunale amministrativo cantonale. Oggetto del litigio era il grado di anzianità, all'interno della classe 18, spettante alle singole attrici. Il Cantone, per calcolare gli aumenti, voleva partire dagli importi degli stipendi precedenti, discriminatori, secondo le regole generali applicate nell'ambito della revisione delle scale stipendi del Cantone. Modo di procedere che non era atto ad eliminare la discriminazione: l'inserimento nella classe 18 va fatto mantenendo il grado di anzianità della classe precedente. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: LPar, Settore scuola, Retribuzione, Cost
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht heisst beide Klagen teilweise gut
Das Verwaltungsgericht wendet zehn Tage nach In-Kraft-Treten des Gleichstellungsgesetzes gestützt auf die Übergangsbestimmungen in dessen
Anders als die Klägerinnen wertet das Verwaltungsgericht Auswahl und Gewichtung der Kriterien bei dieser Vereinfachten Funktionsanalyse nicht als diskriminierend. Insbesondere verletze die starke Gewichtung des Kriteriums «Ausbildung» das Gleichheitsgebot nicht. Wohl bestünden hier geschlechtsspezifische Unterschiede, doch eine Arbeitsplatzbewertung sei nicht das geeignete Instrument, um diese zu bekämpfen. Dies sehe auch das
Zur Frage der Pflichtstundenzahl hält das Verwaltungsgericht fest, dass bei der Arbeitsbewertung die Frage nicht untersucht wurde, was ein volles Pensum bei den einzelnen Kategorien von Lehrkräften umfasse. Da diese Korrektur als Folge der Neueinreihung der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen erfolgte, liege die Annahme einer Diskriminierung jedoch nahe und sei deshalb gemäss des rückwirkend anwendbaren Artikels 6 (Gleichstellungsgesetz Art. 6) als glaubhaft gemacht zu betrachten. Es liege daher am Kanton, das Gegenteil zu beweisen. Und diesen Beweis habe er nicht erbracht.
In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht den Kanton, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von 24 wöchentlichen Pflichtstunden ausgehenden Lohn zu bezahlen. Sobald dieser Grundsatzentscheid rechtskräftig werde, sei die Finanzdirektion berufen, die detaillierten Lohndifferenzen zu berechnen und zu den konkreten Lohnnachzahlungsforderungen eine aussergerichtliche Einigung zu suchen.
VK.94.00024 und VK.95.00002
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Kantons Zürich teilweise gut
Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, die Stellungnahme des Eidg. Büros für Gleichstellung nicht zuzulassen, da es frei sei in seiner Beweiswürdigung. Es stützt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Beruf der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin um einen frauentypischen und beim Beruf der Primarlehrkraft um einen geschlechtsneutral identifizierten Beruf handle und bestätigt, dass auch ein Vergleich zwischen weiblich und geschlechtsneutral identifizierten Berufen zum Nachweis einer Geschlechterdiskriminierung herangezogen werden könne. Die Korrektur beim Arbeitsbewertungskriterium «Geistige Anforderungen», aus der sich schliesslich eine Einreihung in Lohnklasse 18 statt 17 ergebe, stehe im Rahmen des dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens und sei nicht bundesrechtswidrig. Auch dass das Verwaltungsgericht eine Diskriminierung bei der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als glaubhaft gemacht einschätze, sei nicht zu beanstanden. Es hätte aber tatsächlich dem Kanton Gelegenheit zu einer neuerlichen Stellungnahme bieten müssen. Im Unterschied zu allen anderen Lehrberufen basierte bis zur Revision bei den Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen das Besoldungssystem nicht auf einem festen Jahreslohn, sondern auf der Anzahl Lektionen. Deshalb sei es beim Systemwechsel im Interesse der Gleichbehandlung geboten gewesen zu überprüfen, ob die bisherige Pflichtstundenzahl einem vollen Pensum entspreche. Inwiefern die Erhöhung wirklich eine Diskriminierung darstelle, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht entscheidbar.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Der Kanton muss den Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen eine Prozessentschädigung von insgesamt 6'000 Franken zahlen.
Bundesgerichtsentscheid 124 II 409f sowie BGE 2A.529/1996/zus und 2A.530/1996/zus (vgl. Urteildatenbank Bundesgericht)
Das Verwaltungsgericht heisst die Klagen teilweise gut
Das Verwaltungsgericht kommt trotz gewisser Mängel dieses Gutachtens zum Schluss, die Untersuchungsresultate zeigten mit hinreichender Deutlichkeit, dass Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen mit 24 Pflichtstunden im Vergleich zu kantonalen Verwaltungsangestellten mit 42-Stundenwoche kein volles Pensum erreichen. Die Erhöhung auf 26 Pflichtstunden sei deshalb sachlich gerechtfertigt und die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung widerlegt.
In teilweiser Gutheissung der ursprünglichen Klagen verpflichtet das Verwaltungsgericht den Kanton, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.
PK.1998.00012 und PK.1998.00013 (vgl.
Das Verwaltungsgericht heisst die Leistungsklagen teilweise gut
Der Kanton Zürich schlägt für die Überführung der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 18 das gleiche Prozedere vor, das er in der Besoldungsrevision von 1991 anwandte: Die bisherigen Stufen 1 bis 14 werden innerhalb der höheren Besoldungsklasse in die frankenmässig übernächst höhere Stufe eingereiht, Besoldungen ab Stufe 15 in die frankenmässig nächsthöhere Stufe. Dies führt im Moment der Überführung zwar zu leicht höheren Löhnen, aber die Betroffenen sind nun in einer tieferen Stufe eingereiht als vorher. Und das kann sich bei der weiteren Lohnentwicklung rächen. Auf gewissen Stufen bestehen im Lohnsystem nämlich Wartejahre ohne Lohnerhöhung, und die sind durch die Rückstufungen unter Umständen mehrfach zu durchlaufen. Der Kanton kommt bei seiner Berechnung der Lohnentwicklung für die Klägerinnen in den Jahren 1991 bis 1999 denn auch auf Beträge zwischen -18'516 Franken und +34'752 Franken. Minusbeträge bedeuten, dass einer Person zuviel Lohn bezahlt wurde. Grosszügig teilt der Kanton den Klägerinnen mit, er verzichte auf Rückforderungen zuviel bezahlter Löhne.
Die Klägerinnen halten diese Resultate für absurd. Wenn die Löhne diskriminierend waren, wie dies gerichtlich festgestellt wurde, so müsse die Korrektur zwingend zu einer Lohnnachzahlung führen.
Die Klägerinnen haben ihre Anträge zeitlich ausgedehnt. Obwohl im laufenden Verfahren keine Klageänderungen möglich sind, hält dies das Verwaltungsgericht für zulässig, weil die Klägerinnen mehr als sechs Jahre nach der Klageeinreichung ein legitimes Interesse haben, die Klage dem Zeitlauf entsprechend zu modifizieren. Die Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen wurden bei der strukturellen Besoldungsrevision 1991 in die Lohnklasse 17 nach dem vom Kanton skizzierten System überführt und verloren schon damals Lohnstufen. Mit einer nochmaligen Überführung nach dem gleichen Muster würden sie ein zweites Mal zurückgestuft. Das Gericht zeigt detailliert auf, mit welchen Einbussen dies für verschiedene Eingereihte verbunden ist. Es verweist auf sein eigenes Urteil zu den Gesundheitsberufen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11). Es hatte dort die sparpolitisch motivierte Überführung von 1991 grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, weil sie Männer und Frauen gleichermassen betraf, jedoch festgehalten, dass die diskriminierenden Löhne nicht mehr nach den gleichen Regeln überführt werden dürften, da die neuerliche Überführung ausschliesslich Frauen betreffe und die noch bestehende Diskriminierung auszugleichen habe. Auch im vorliegenden Fall komme deshalb nur eine stufengleiche Überführung in Frage. Das Bundesgericht habe im Fall von Solothurner Kindergärtnerinnen analog entschieden (Solothurn Fall 2, BGE 124 I 223 E. 2e). Wenn der Kanton argumentiere, in den Gesundheitsberufen sei der Aufholbedarf grösser gewesen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass auch hier Diskriminierung vorliege. Wenn er argumentiere, die durchschnittliche Stufeneinreihung in einem durchschnittlichen Alter sei nach seiner Methode in etwa gleich hoch wie bei Primarlehrkräften, also sei die Gleichheit hergestellt, interessiere dies nicht. Es heisse nur, dass die durchschnittliche Stufe der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen vor der Korrektur höher lag, für was es sachliche Gründe geben könne. Es lasse sich daraus keineswegs ableiten, eine stufengleiche Überführung sei nicht zwingend. Das Gericht fordert vom Kanton Entschädigungsberechnungen für jede Klägerin bei stufengleicher Überführung an, die in zwei Fällen noch korrigiert werden müssen.
Das Verwaltungsgericht schreibt dem Kanton eine stufengleiche Überführung der Klägerinnen von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 18 vor. Die einzelnen Nachzahlungsbeträge sind im Urteil aufgeführt. Es anerkennt auch einen mittleren Verzugszins von 5 Prozent. Da die Klägerinnen ursprünglich eine Überführung in Lohnklasse 19 forderten, entspricht dieser Entscheid formell nur einer teilweisen Gutheissung.
PK.2000.00011 (vgl.
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde des Kantons Zürich ab
Das Bundesgericht hält fest, wenn die Berechnung eines nachzuzahlenden Lohnes derart erfolge, dass dieser betragsmässig praktisch gleich bleibe oder gar sinke, sei die Diskriminierung im Ergebnis nicht behoben. Zwar sei es finanzpolitisch gerechtfertigt und nicht diskriminierend, wenn bei einer Besoldungsrevision die Neueinstufung und somit der neue Lohn durch den alten begrenzt werde, um ausserordentliche Besoldungserhöhungen zu vermeiden. Eine solche Regelung sei aber nur dann zulässig, wenn dies innerhalb eines Systems erfolgt, das diskriminierungsfrei ist, und nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits der alte Lohn diskriminierend war, da sonst die Diskriminerung weitergeführt werde. Die vom Verwaltungsgericht angewandte Berechnungsmethode (Lohnklasse 18 und stufengleiche Überführung) sei also nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab. Der Kanton muss den 16 Klägerinnen rund 820'000 Franken nachzahlen und die Prozesskosten mit 3'000 Franken entgelten.
Bundesgerichtsentscheid 2A.48/2002