- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Mobbing • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2007
Diskriminierung einer Junior Field Monitor wegen Schwangerschaft
Kurz nach Stellenantritt merkt eine Angestellte, die als „Junior Field Monitor“ in einem Unternehmen für medizinische Geräte arbeitet, dass sie schwanger ist. Ihr Vorgesetzter droht, sie noch während der Probezeit zu entlassen. Das unterlässt er dann zwar, doch wird sie in der Folge diskriminiert und ausgegrenzt und schliesslich wegen der schlechten Arbeitsatmosphäre krank. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle Abhilfe gegen die diskriminierenden Vorfälle und eine Regelung des Arbeitsverhältnisses nach dem Mutterschaftsurlaub. Die Schlichtungsstelle beurteilt die Vorwürfe der Klägerin als glaubhaft. Weil beide Parteien das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen wollen bzw. eine Weiterführung für die Klägerin nicht mehr zumutbar ist, schlägt die Schlichtungsstelle eine sofortige Freistellung vor. Die Klägerin soll wegen diskriminierender Behandlung und ungenügend wahrgenommener Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Entschädigung von einem Monatslohn erhalten (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Vereinbarung wird vorerst von beiden Parteien akzeptiert, dann aber vom Arbeitgeber widerrufen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin wird von einer Produktionsfirma für medizinische Geräte als „Junior Field Monitor“ angestellt. Kurz nach Stellenantritt teilt sie dem Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Er stellt ihr in Aussicht, dass sie deshalb noch während der Probezeit die Kündigung erhalte. Als sie sich dagegen wehrt, kann sie weiter arbeiten. Sie wendet sich dann an die Schlichtungsstelle, weil sie aufgrund der Schwangerschaft diskriminiert und ausgegrenzt wird. Die belastende Arbeitsatmosphäre führt schliesslich dazu, dass sie krank wird. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle Abhilfe gegen die Diskriminierungen und Regelungen für das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub. Der Arbeitgeber bestreitet die Kündigungsandrohung und die Diskriminierungen, meint aber, „dass einiges an Geschirr zerbrochen worden sei.“ Er bezweifelt, dass es Sinn macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Die Klägerin kann die geschilderten Vorfälle glaubhaft machen. Weil beide Parteien das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen wollen, schlägt die Schlichtungsstelle eine Vereinbarung vor: die Klägerin wird sofort freigestellt; sie erhält bis zum Ablauf des Mutterschaftsurlaubs und der noch geschuldeten Ferientage den vollen Lohn ausbezahlt; der Arbeitgeber bezahlt ihr einen Monatslohn Entschädigung, weil er ihr wegen der Schwangerschaft die Kündigung angedroht und sie deswegen diskriminierend behandelt hatte. Das lasse darauf schliessen, dass er seine Fürsorgepflicht nicht genügend wahrgenommen habe. Vorerst wird diese Vereinbarung von beiden Parteien akzeptiert, dann jedoch vom Arbeitgeber widerrufen. Die Schlichtungsstelle informiert die Klägerin, dass sie innerhalb von drei Monaten das Gericht anrufen oder ein neues Schlichtungsbegehren stellen kann (Art. 11 Abs. 3 GlG). Falls sie innerhalb der sechs Monate nach dieser Frist die Kündigung erhalte, könne sie diese vor Gericht anfechten (Art. 10 GlG).
Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung wird vom Arbeitgeber widerrufen. Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2007
Die Klägerin kann die geschilderten Vorfälle glaubhaft machen. Weil beide Parteien das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen wollen, schlägt die Schlichtungsstelle eine Vereinbarung vor: die Klägerin wird sofort freigestellt; sie erhält bis zum Ablauf des Mutterschaftsurlaubs und der noch geschuldeten Ferientage den vollen Lohn ausbezahlt; der Arbeitgeber bezahlt ihr einen Monatslohn Entschädigung, weil er ihr wegen der Schwangerschaft die Kündigung angedroht und sie deswegen diskriminierend behandelt hatte. Das lasse darauf schliessen, dass er seine Fürsorgepflicht nicht genügend wahrgenommen habe. Vorerst wird diese Vereinbarung von beiden Parteien akzeptiert, dann jedoch vom Arbeitgeber widerrufen. Die Schlichtungsstelle informiert die Klägerin, dass sie innerhalb von drei Monaten das Gericht anrufen oder ein neues Schlichtungsbegehren stellen kann (Art. 11 Abs. 3 GlG). Falls sie innerhalb der sechs Monate nach dieser Frist die Kündigung erhalte, könne sie diese vor Gericht anfechten (Art. 10 GlG).
Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung wird vom Arbeitgeber widerrufen. Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2007