Settore
Costruzioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2008
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 177

Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Angestellten

Eine kaufmännische Angestellte arbeitet für eine Baufirma im Ausland. Sie wird vom dortigen Projektleiter sexuell belästigt und, nachdem sie nicht auf seine Annäherungen eingeht, von ihm gemobbt. Als sie sich bei der Arbeitgeberin beschwert, erhält sie die Kündigung. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Belästigungen glaubwürdig geschildert wurden. Zudem sei die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung, die Klägerin anzuhören, nicht nachgekommen. Stattdessen habe sie die Angestellte entlassen, was als Rachekündigung einzustufen sei. Die Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin zweieinhalb Monatslöhne, insgesamt 16'250 Franken, erhält.

Sviluppo del procedimento

17.09.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin wird vom Projektleiter im Ausland sexuell belästigt und nach ihrer Zurückweisung gemobbt. Als sie sich deswegen bei der Arbeitgeberin in der Schweiz beschwert,erhält sie die Kündigung. Die Arbeitgeberin bestreitet das übergriffige Verhalten des Projektleiters und begründet die Kündigung mit mangelnden Leistungen der Klägerin.

Während der Schlichtungsverhandlung schildert die Klägerin glaubwürdig, dass sie sich vom Projektleiter sexuell bedrängt fühlte. Ihre Aussagen belegen auch den Zusammenhang zwischen der Beschwerde bei der Arbeitgeberin und der Kündigung. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass es Anhaltspunkte für die sexuelle Belästigung gebe. Die Arbeitgeberin hätte die Klägerin anhören und der Beschwerde nachgehen müssen. Stattdessen wurde ihr gekündigt, was auf eine Rachekündigung schliessen lasse. Der Vorschlag einer Entschädigung von zweieinhalb Monatslöhnen wird von beiden Parteien angenommen.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich: die Klägerin erhält eine Entschädigung von insgesamt 16'250 Franken.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2008