Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2008
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 179

Diskriminierung eines Store-Managers

Ein Store-Manager arbeitet vorerst in einem Discountgeschäft. Als dieses geschlossen wird, soll er eine Stelle in einer anderen Filiale erhalten. Doch stattdessen wird eine Frau für die Position des Filialleiters eingestellt. Er macht bei der Schlichtungsstelle geltend, dass ihm diese Position versprochen worden sei, doch nun offenbar ausschliesslich Frauen dafür eingestellt würden. Deshalb sei ihm wegen Diskriminierung eine Entschädigung auszurichten (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin keine stichhaltigen Gründe hat, den Kläger nicht in der vorherigen Funktion weiter zu beschäftigen. Stattdessen sei im Internet ausschliesslich eine „Store-Managerin“ gesucht worden. Sie schlägt eine Entschädigung von 9'000 Franken vor.

Sviluppo del procedimento

30.09.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Kläger tritt im April 2006 die Stelle als Store-Manager in einer Filiale an. Als diese aufgelöst wird, wechselt er im Herbst 2007 in eine andere Filiale. Am 1. November wird dort aber eine Frau als Filialleiterin eingestellt. Er wendet sich wegen Diskriminierung an die Schlichtungsstelle. Dort macht er auch geltend, dass ihm eine Vorgesetzte gesagt habe, für diese Position würden nur noch Frauen eingestellt. Die Arbeitgeberin begründet ihre Absage hingegen damit, dass er sich im direkten Vergleich mit der neu eingestellten Frau schlechter geschlagen und zu wenig über den Betrieb gewusst habe. Als Beispiel nennt sie, dass er weder über das Umsatzvolumen noch den Umsatzstatus des Geschäfts Angaben machen konnte.

Während der Schlichtungsverhandlung stellt sich heraus, dass der Store-Manager vor dem entscheidenden Gespräch erst eine Woche im Geschäft war und deshalb gar keine spezifischen Kenntnisse haben konnte. In den Stelleninseraten suchte die Arbeitgeberin implizit eine „Store-Managerin“. Die Schlichtungsstelle hält die Diskriminierung für glaubhaft. Sie schlägt vor, dass die Arbeitgeberin dem Kläger eine Entschädigung von 9'000 Franken bezahlt und das Arbeitsverhältnis bei voller Entlöhnung auf Ende Jahr auflöst. Ausserdem soll sie ihm ein wohlwollendes Zeugnis mit der korrigierten Funktionsbezeichnung als Store-Manager ausstellen.

Die Parteien schliessen eine Vereinbarung ab, über deren Inhalt sie Stillschweigen vereinbaren.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2008