- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Sportlehrerin
Als eine langjährige Sportlehrerin ihr erstes Kind bekommt, bezieht sie keinen Mutterschaftsurlaub, will jedoch einen Auslandaufenthalt einschalten, weil ihr Mann für zwei Jahre im Ausland arbeitet. Sie erreicht mündlich die Abmachung, weiterbeschäftigt zu werden, falls sie jeweils nur im Sommersemester fehle, und absolviert das erste Wintersemester problemlos. Als sie zu Semesterende mitteilt, sie sei wieder schwanger, reduziert der Arbeitgeber ihre Wochenstunden und stellt eine längerfristige Weiterbeschäftigung in Frage. Die Sportlehrerin klagt dieses Vorgehen als diskriminierend ein. Der Arbeitgeber macht jedoch einen Rückgang der SchülerInnenzahlen geltend. Die Schlichtungsstelle schützt den vollen Anspruch auf Schwangerschaftsurlaub und interpretiert die Nichtweiterbeschäftigung als diskriminierende Kündigung. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen finanziellen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Sportlehrerin unterrichtet an der gleichen Schule während zehn Jahren mit einjährigem Unterbruch ein Wochenpensum von rund acht Lektionen. Sie bezieht bei der Geburt ihres ersten Kindes keinen Mutterschaftsurlaub, da gerade die Semesterferien beginnen. Anschliessend will sie jedoch einen Auslandaufenthalt einschalten, da ihr Mann für zwei Jahre im Ausland arbeitet. Nach ihrer Darstellung erhält sie die Zusicherung, im bisherigen Rahmen weiterbeschäftigt zu werden, wenn sie nur im Sommersemester fehle. Sie kommt für das nächste Wintersemester mit ihrem Kleinkind in die Schweiz und teilt dem Schulleiter vor der Abreise noch mit, dass sie wieder schwanger ist. Sie anerbietet, das folgende Wintersemester ausfallen zu lassen und im anderen Sommer wieder voll einzusteigen. Die Schule geht nicht darauf ein, sondern teilt ihr im folgenden Wintersemester zwei Wochenstunden zu, während sie für das andere Sommersemester keine Zusicherung machen will. Die Klägerin wehrt sich gegen dieses Vorgehen. Gestützt auf verschiedene Indizien, insbesondere auf eine Äusserung des Schulleiters, Frauen mit Kindern könnten ihren Job nicht mehr hundertprozentig versehen, sieht sie den Grund für ihre Nichtberücksichtigung in ihrer Schwangerschaft. Sie fordert, die schleichende Kündigung sei als nichtig zu erklären und es sei ihr der ausstehende Lohn sowie Schadenersatz von total fast 60'000 Franken zu bezahlen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schule bestreitet jegliche Diskriminierung. Der Grund für den Stundenabbau liege im Rückgang der SchülerInnenzahlen. Eine Zusicherung auf Weiterbeschäftigung sei zudem nie erfolgt. Um den Auslandaufenthalt der Klägerin zu überbrücken, habe die Schule zwei neue Leute anstellen müssen, die sie habe behalten wollen.
Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass der Grund für die Nichtweiterbeschäftigung der Klägerin im bisherigen Umfang teils ihre Schwangerschaft, teils die gesunkene SchülerInnenzahl ist. Zumindest im folgenden Wintersemester habe sie aber noch Anspruch auf sechs bis acht Wochenstunden beziehungsweise auf einen entsprechenden Schwangerschaftsurlaub gehabt hat. Die Nichtberücksichtigung im nächsten Sommersemester komme zudem einer diskriminierenden Kündigung gleich.
Auf dieser Basis unterbreitet die Schlichtungsstelle den Streitparteien einen finanziellen Vergleichsvorschlag. Diese einigen sich schliesslich darauf, dass die Sportlehrerin für das letzte Wintersemester einen Lohn erhält, der wegen der gesunkenen SchülerInnenzahlen auf einem um 20 Prozent reduzierten Pensum basiert. Zusätzlich bekommt sie wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/6
Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass der Grund für die Nichtweiterbeschäftigung der Klägerin im bisherigen Umfang teils ihre Schwangerschaft, teils die gesunkene SchülerInnenzahl ist. Zumindest im folgenden Wintersemester habe sie aber noch Anspruch auf sechs bis acht Wochenstunden beziehungsweise auf einen entsprechenden Schwangerschaftsurlaub gehabt hat. Die Nichtberücksichtigung im nächsten Sommersemester komme zudem einer diskriminierenden Kündigung gleich.
Auf dieser Basis unterbreitet die Schlichtungsstelle den Streitparteien einen finanziellen Vergleichsvorschlag. Diese einigen sich schliesslich darauf, dass die Sportlehrerin für das letzte Wintersemester einen Lohn erhält, der wegen der gesunkenen SchülerInnenzahlen auf einem um 20 Prozent reduzierten Pensum basiert. Zusätzlich bekommt sie wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/6