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- Donna
- Base legale
- Art. 8 Costituzione federale
- Parole chiave giuridiche
- Condizioni di lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2007
- Decisione passata in giudicato
- sì
Altersentlastung einer Lehrerin mit Teilzeitpensum
Eine Lehrerin unterrichtet mit einem Teilzeitpensum von 64 Prozent. Als sie 2001 ihr 57. Altersjahr vollendet, erhält sie keine Altersentlastung, weil diese nur Vollzeitangestellten zusteht. Zwei Jahre später wird die entsprechende Verordnung geändert. Darauf stellt sie 2004 bei der Bildungsdirektion Antrag, dass die Entlastung rückwirkend ab 2001 angerechnet werde. Doch die Direktion und danach auch der Regierungsrat weisen den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass nur für eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung erhoben werden könne. Die Klägerin habe in ihrer Beschwerde aber nur auf das Rechtsgleichheitsgebot (Bundesverfassung Art. 8 Abs 1) Bezug genommen. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezeichne als haltbar, dass eine Rechtsungleichheit erst ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf Beseitigung korrigiert werden müsse. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.Sviluppo del procedimento
Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Lehrerin arbeitet mit einem Pensum von 64 Prozent. Im Juni 2001 vollendet sie das 57. Altersjahr, kommt aber nicht in den Genuss einer Entlastung, weil diese nur für Vollzeitangestellte gilt. Kurz darauf nimmt ihre Stundenzahl ab und ein Teil des Lohnes muss mit Ferien- und Weiterbildungsguthaben kompensiert werden. Es wird festgehalten, dass auch eine allfällige Altersentlastung mit der Stundenreduktion verrechnet würde. 2003 wird die Verordnung für Mittelschul- und Berufsschullehrkräfte geändert und auch Teilzeitangestellte erhalten nun ab 57 eine anteilsmässige Altersentlastung. Die Lehrerin wendet sich 2004 mit dem Antrag an die Bildungsdirektion, dass ihr diese Entlastung rückwirkend ab 2001 ausbezahlt werde, insgesamt 18'709 Franken. Die Bildungsdirektion und danach der Regierungsrat weisen den Antrag ab In ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht bezieht sie sich auch auf eine andere Teilzeitlehrkraft, die eine solche rückwirkende Auszahlung erhalten hatte.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Lehrerin sich in ihrem Antrag nicht auf das Gleichstellungsgesetz sondern ausschliesslich auf das Rechtsgleichheitsgebot in der Bundesverfassung beziehe. Diese sehe jedoch im Unterschied zum Gleichstellungsgesetz keine rückwirkenden Leistungen vor. Es verweist darauf, dass es gemäss Bundesgericht «nicht unhaltbar sei, einen rechtsungleichen Zustand erst ab dem Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem sich Betroffene dagegen wehren» (BGE 131 I 105 E.3.7). Die Lehrkraft, welche eine rückwirkende Zahlung erhalten hatte, sei schon vor der Erreichung ihres 57. Altersjahres für die Rechtsgleichheit zwischen Voll- und Teilzeitangestellten vor Gericht gegangen. Damit habe sie ein erhebliches Prozessrisiko auf sich genommen. Aus diesem Grund sei ihr dann die Entlastung rückwirkend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe hingegen, obwohl sie die Problematik der ungleich ausgerichteten Altersentlastung seit 2000 kannte, nie aktiv etwas dagegen unternommen und sich erst gemeldet, als der Rückzahlungsentscheid für die andere Lehrkraft bekannt wurde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, Nr. PB.2007.00017, http://www.vgrzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=www.vgrzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206915&W10_KEY=578388&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Lehrerin sich in ihrem Antrag nicht auf das Gleichstellungsgesetz sondern ausschliesslich auf das Rechtsgleichheitsgebot in der Bundesverfassung beziehe. Diese sehe jedoch im Unterschied zum Gleichstellungsgesetz keine rückwirkenden Leistungen vor. Es verweist darauf, dass es gemäss Bundesgericht «nicht unhaltbar sei, einen rechtsungleichen Zustand erst ab dem Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem sich Betroffene dagegen wehren» (BGE 131 I 105 E.3.7). Die Lehrkraft, welche eine rückwirkende Zahlung erhalten hatte, sei schon vor der Erreichung ihres 57. Altersjahres für die Rechtsgleichheit zwischen Voll- und Teilzeitangestellten vor Gericht gegangen. Damit habe sie ein erhebliches Prozessrisiko auf sich genommen. Aus diesem Grund sei ihr dann die Entlastung rückwirkend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe hingegen, obwohl sie die Problematik der ungleich ausgerichteten Altersentlastung seit 2000 kannte, nie aktiv etwas dagegen unternommen und sich erst gemeldet, als der Rückzahlungsentscheid für die andere Lehrkraft bekannt wurde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, Nr. PB.2007.00017, http://www.vgrzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=www.vgrzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206915&W10_KEY=578388&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw